Einzelwasserversorgungsanlage - Förderung

Für die Errichtung einer Einzelwasserversorgungsanlagen für bis zu 4 zu versorgende Objekte außerhalb von geschlossenen Siedlungsgebieten gibt es neben der Förderung durch das Bundesministerium für Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft auch eine Landesförderung durch den NÖ Wasserwirtschaftsfonds (NÖ WWF).

Der nachfolgende Artikel erklärt die Voraussetzungen dafür, wie hoch die Förderungen sind und wie Sie die Förderungen erhalten können.

  1. Es muss sich um eine Wasserversorgungsanlage für bis zu vier zu versorgende Objekte außerhalb von geschlossenen Siedlungsgebieten handeln, für die der Anschluss an eine öffentliche Anlage ökologisch oder wirtschaftlich nicht sinnvoll ist. Diese Anlagen werden auch Pauschal-Einzelwasserversorgungsanlagen (PEWV) genannt. Landwirtschaftliche Nebengebäude sind in die Summe der zu versorgenden Objekte nicht einzubeziehen. Ab 5 Objekten ist eine Förderung als öffentliche Anlage möglich. (siehe weiterführende Links)
  2. Das zu versorgende Objekt muss vor dem 1. Jänner 2015 bestanden oder eine vor dem 1. Jänner 2015 baurechtliche Bewilligung aufgewiesen haben. Wird ein vor dem 1. Jänner 2015 bestehendes Objekt durch ein neues ersetzt, so muss dieses an derselben Stelle errichtet werden und darf maximal die gleiche Grundfläche haben (andernfalls erfolgt eine aliquote Kürzung).
  3. Baubeginn: Mit den Bauarbeiten darf erst nach Feststellung der Förderfähigkeit durch die Abteilung Siedlungswasserwirtschaft begonnen werden.

Detaillierte Informationen siehe Merkblatt Einzelwasserversorgungsanlage (unter Downloads).

Investitionskostenzuschuss für bis zu 4 zu versorgende Objekte (Gesamtförderung von Bund und NÖ WWF): 

FörderausmaßAnlagenteil
€ 5.400,00 für die Wassererschließung mittels Brunnen oder Quellen mit erforderlicher Hebung (Drucksteigerung)   
€ 3.000,00für die Wassererschließung mittels Quellen
€ 1.200,00für die Wasseraufbereitung
€ 300,00pro m3 Nutzinhalt für Wasserspeicher
€ 20,00 für jeden lfm Wasserleitung durch welchen eine Leitungslänge von 600 lfm überschritten wird   

Allgemein gilt: Die Summe der von Bund und Land gewährten Förderungsmittel darf nicht höher sein als der Betrag der durch Firmenrechnungen (exkl. USt.) nachgewiesen wird.

Hinweis: Das endgültige Ausmaß der Förderung für die errichtete Anlage errechnet sich nach den zum Zeitpunkt der Sitzung gültigen Richtlinien. Dies wird im Zuge der Abrechnung ermittelt.

a) Technische Beratung

  1. Sie stellen ein formloses Ansuchen um technische Beratung an die Abteilung Siedlungswasserwirtschaft (ein Muster können Sie unter Downloads herunterladen). 
  2. Ein Vertreter der Abteilung Siedlungswasserwirtschaft nimmt mit Ihnen Kontakt auf und führt die technische Beratung durch. Dabei wird unter Berücksichtigung der Versorgungssituation etwaiger Nachbarprojekte geprüft, ob eine nachhaltige Lösung (Wasserbedarf, verfügbares Wasservorkommen...) erzielt werden. Dabei wird die Förderfähigkeit festgestellt.

b) Fördereinreichung

  1. Sie stellen die Förderungsansuchen (Bund und Land) mit den erforderlichen Unterlagen an die Abteilung Siedlungswasserwirtschaft.
  2. Die Abteilung Siedlungswasserwirtschaft bestätigt schriftlich die vollständigen Eingänge der Förderungsansuchen und die grundsätzliche Förderfähigkeit.
  3. Die Anlage wird errichtet und die ordnungsgemäße Ausführung wird durch die örtliche Bauaufsicht (z.B. Brunnenmeister, Baumeister, Zivilingenieur, Technisches Büro) bestätigt.
  4. Bei wasserrechtlich bewilligten Anlagen wird nach Fertigstellung der Anlage die wasserrechtliche Überprüfung durchgeführt.
  5. Nach Vorlage eines Wasseruntersuchungsbefundes mit Nachweis der Trinkwasserqualität (Entnahme von autorisierter Untersuchungsanstalt im Wohnobjekt) legen Sie die Abrechnungsunterlagen vor.
  6. Ein Vertreter der Abteilung Siedlungswasserwirtschaft führt die Abrechnung der Anlage durch. Dabei werden die förderfähigen Kosten für die errichteten Anlagen festgestellt und die Förderhöhe ermittelt.
  7. Nach Genehmigung in der Kuratoriumssitzung des NÖ Wasserwirtschaftsfonds (NÖ WWF) erfolgt die Bewilligung und Auszahlung der Landesförderung.
  8. Nach Genehmigung in der Kommissionsitzung des Bundes erfolgt die Förderungsverständigung und Auszahlung der Bundesförderung.
  1. Formulare:
  • Förderungsansuchen nach UFG 1993 (Bund) in der geltenden Fassung - zum Herunterladen auf der Homepage der Kommunalkredit - siehe weiterführende Links
  • Förderungsansuchen an den NÖ Wasserwirtschaftsfonds (siehe Downloads)
  1. Projekt

Das Projekt ist von einer fachkundigen Person (z.B.: Brunnenmeister, Baumeister, Zivilingenieur, Technisches Büro) entsprechend den Technischen Richtlinien für Siedlungswasserwirtschaft (zum Herunterladen auf der Homepage  der Kommunalkredit - siehe weiterführende Links) mit folgendem Inhalt zu erstellen:

  • Technischer Bericht
  • Lageplan mit Leitungslängen und Durchmesser
  • Objektspläne für Quellfassung, Quellsammelschacht, Bohrbrunnen, Tief- und Hochbehälter
  • Wasserbedarfsermittlung und Drucklinienberechnung
  • Wasseruntersuchungsbefund einer autorisierten Untersuchungsanstalt
  1. wasserrechtliche Bewilligung - (jedenfalls erforderlich bei Errichtung einer Anlage mit einem Zweiten bzw. Brunnen oder Quellfassung auf Fremdgrund!)
  • Zuzählungsantrag mit Rechnungszusammenstellung an den NÖ WWF (siehe unter Downloads)
  • Bestandspläne
  • Originalrechnungen mit Zahlungsbelegen
  • Wasseruntersuchungsbefund
  • wasserrechtliche Überprüfung - falls erforderlich
weiterführende Links
Downloads

Ihr Kontakt zum Thema Wasserversorgung

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Siedlungswasserwirtschaft
Landhausplatz 1, Haus 7a
3109 St. Pölten
E-Mail: post.wa4@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-14421
Fax: 02742/9005-16770   
Letzte Änderung dieser Seite: 9.9.2022
© 2024 Amt der NÖ Landesregierung