Risikoschwangerschaft - Arbeitsunfähigkeit

Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit bei einer Risikoschwangerschaft

Seit 1. Jänner 2018 ist im Fall einer Risikoschwangerschaft eine Freistellung vor dem Beginn der gesetzlichen Schutzfrist grundsätzlich von Fachärzten/Fachärztinnen  für Frauenheilkunde oder Innere Medizin zu bestätigen (fachärztliches Freistellungszeugnis).

Nur bei besonderen Indikationen ist das Freistellungzeugnis vom Amtsarzt/der Amtsärztin auszustellen.

Für Anfragen steht Ihnen das Fachgebiet Gesundheit Ihrer Bezirkshauptmannschaft zur Verfügung. 

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Letzte Änderung dieser Seite: 26.1.2018
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