Wohnbauförderung Wohnungssanierung
Dem Land Niederösterreich ist die Verbesserung aber auch die Erhaltung bestehenden Wohnraumes ein großes Anliegen.
Um eine Förderung beantragen zu können ist es erforderlich,
- dass für dieses Gebäude die Baubewilligung zum Zeitpunkt des Ansuchens mindestens 20 Jahre zurückliegt und das Recht zur Benützung gegeben sein muss. Die Voraussetzung, dass die Baubewilligung 20 Jahre zurückliegt entfällt, wenn Schall- oder Wärmeschutzmaßnahmen, Maßnahmen für die Verminderung des Energieverbrauches, Maßnahmen für behinderte Menschen, der Bau von Wohnungen durch Nachverdichtung von Gebäuden, Sicherheitsmaßnahmen, Präventivmaßnahmen für den Hochwasserschutz oder Sanierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen infolge von Hochwasserschäden vorgenommen werden sollen.
- dass, bei einem Gebäude mit Sanierungskosten ab EURO 360,-- pro Quadratmeter Wohnnutzfläche ein Baubankkonto gemäß § 25 Z. 4 der NÖ Wohnungsförderungsrichtlinien 2019 und der Nachweis der Beauftragung einer befugten Person gemäß § 25 Z. 5 der NÖ Wohnungsförderungsrichtlinien 2019 zu führen ist. Die Beauftragung einer befugten Person ist in jedem Fall bei Vorlage eines Energieausweises erforderlich.
- dass, in der geförderten Wohnung gemäß § 5 der NÖ Wohnungsförderungsrichtlinien 2019 der Hauptwohnsitz begründet und dies nachgewiesen wird, ausgenommen Dienstnehmerwohnungen und Wohnheime. Der Bewohner muss bei dieser Förderung (Sanierung bestehender Wohnungen) nicht der Eigentümer sein.
Sanierungsbeginn darf erst nach Annahme der Zusicherung (Förderungsvertrag) sein!
Werden im Zuge der Sanierungen Wohnungen neu errichtet (Einbau, Zubau, Grundstücksverdichtung..) und wenn die Wohnnutzfläche der neu zu errichtenden Wohnungen mehr als 20 % der zu sanierenden Wohnnutzfläche beträgt, gelten für die neu zu errichtenden Wohnungen, nach den Bestimmungen des Abschnittes VII der NÖ Wohnungsförderungsrichtlinien 2019, § 3 Abs. 1 und 2 NÖ Wohnungsförderungsgesetz 2005 (Förderungswerber und Förderungsbereich) und § 5 der NÖ Wohnungsförderungsrichtlinien 2019 (Förderungswürdigkeit).
Die Wohnnutzfläche von im Zuge der Sanierung neu errichteten Wohnungen sollte mindestens 40 m² betragen.
Auf die Zuerkennung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch.
Förderungen für Wohnungssanierung werden für Objekte im Eigentum von natürlichen Personen mit einer bestehenden zu sanierenden (Wohn)Nutzfläche von mehr als 500 m2 oder im Eigentum juristischer Personen zuerkannt.
Gefördert wird,
- die Sanierung von Wohnhäusern (§ 1 Abs. 12 der NÖ Wohnungsförderungsrichtlinien 2019)
- die Sanierung von Wohnungen (§ 1 Abs. 14 der NÖ Wohnungsförderungsrichtlinien 2019)
- die Sanierung von Ordinationen für Humanmediziner und Räumlichkeiten für therapeutische Behandlungen (jedoch nur in Verbindung mit Förderung von Wohnungen)
- die Sanierung von Wohnheimen (§ 1 Abs. 13 der NÖ Wohnungsförderungsrichtlinien 2019)
- der Einbau von Wohnungen in bisher nicht zu Wohnzwecken gewidmeten Gebäuden (Nichtwohngebäude)
- der Auf- oder Einbau von Wohnungen in Dachböden als Nachverdichtung.
- Werden im Zuge einer Sanierung Wohnungen im Sinne einer Grundstücksverdichtung auf
derselben Liegenschaft errichtet, kann die Förderung ebenfalls im Rahmen der
Wohnungssanierung erfolgen.
Förderbare Sanierungsmaßnahmen sind:
- Wärmeschutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Verminderung des Energieverbrauches
- schalldämmende Maßnahmen
- Maßnahmen für Menschen mit Behinderung
- Erhaltungsarbeiten zur Bestandsicherung des Objektes
- die Vereinigung oder Teilung von Wohnungen
- die Sanierung oder Errichtung von der gemeinsamen Benützung der Bewohner dienenden Räumen oder Anlagen, wie Wasserleitungs-, Stromleitungs- und Sanitäranlagen, Zentralheizungsanlagen mit oder ohne Anschluss an Fernwärme. Die Sanierung von Gasleitungsanlagen
- im Zusammenhang mit anderen überwiegenden Sanierungsmaßnahmen bei Wohnungssanierungsförderung auch die Errichtung oder Umgestaltung von Außenanlagen und Nebengebäuden (z.B. Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge, Abstellräumen), Erneuerung und Herstellung allgemein genutzter Anlagen und Räume (z.B. Stiegenhausmalerei).
- Sicherheitspaket
- Heizungsanlagen mit und ohne Warmwasseraufbereitung mit erneuerbarer bzw. mit Umweltenergie
- Präventivmaßnahmen für den Hochwasserschutz
- Sanierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen infolge von Hochwasserschäden an Wohngebäuden einschließlich des Kellers.
Nicht förderbare Sanierungsmaßnahmen sind:
- Fassadenanstriche und - sanierungen, wenn die Fassade nicht unter Denkmalschutz steht oder es sich nicht um ein erhaltenswertes historisches Gebäude handelt
- Oberflächenausführung in den Wohnungen, außer diese wird durch Grundrissänderungen, Sanierung oder Neuherstellung des konstruktiven Aufbaues einzelner Gebäudeteile oder durch Sanierung bzw. Neuherstellung diverser Leitungen erforderlich
- Wohnungsinnentüren, außer die Sanierung bzw. Neuherstellung wird durch Grundrissänderungen, Sanierung oder Neuherstellung des konstruktiven Aufbaues einzelner Gebäudeteile erforderlich oder die Türen sind in einem nicht mehr funktionsfähigen Zustand
- sämtliche Verbauten, Schränke, Kästen, Handtuchhalter, Spiegel, Seifenschalen etc.
- Beleuchtungskörper in den Wohnungen
- offene Kamine
- Öl- und Gasheizungssysteme außer sie sind Maßnahme für Menschen mit Behinderung erforderlich
- Tausch einer bestehenden Heizung auf eine Elektroheizung
- Festbrennstoffkessel (Allesbrenner)
- Investitionskosten für Kühlanlagen die nicht ausschließlich mit erneuerbarer Energie oder mit Fernkälte aus Abwärme betrieben werden
Nach den NÖ Wohnungsförderungsrichtlinien 2019 dürfen Förderungen nur zuerkannt werden:
- Gemeinnützige Bauvereinigungen, Gemeinden und sonstigen juristischen Personen, sowie natürlichen Personen, wenn die bestehende zu sanierende (Wohn)Nutzfläche mehr als 500 m² beträgt. Der Förderungswerber muss Eigentümer oder Bauberechtigter sein.
Hinweis: Bei Gebäuden, an denen Wohnungseigentum begründet ist, wird jedenfalls die
Sanierung von Allgemeinbereichen im Zuge dieser Förderung abgewickelt.
- dem Verwalter, der gemäß § 6 Abs. 2 MRG oder der gem. § 14 c Abs.2 WGG bestellt ist.
Bei der Förderung der Wohnungssanierung ist in der Regel die Zustimmung aller Eigentümer bzw. Wohnungseigentümer durch ihre Unterschrift am Ansuchen und sämtlichen Unterlagen nachzuweisen. Bei Wohnungseigentümergemeinschaften kann für die Förderung von der Zustimmung aller Eigentümer abgegangen werden.
Wird eine Wohnungseigentümergemeinschaft durch einen Verwalter vertreten, ist eine Vollmachtserklärung (PDF-Datei) des Verwalters ausreichend, dass er gemäß § 18 Abs. 2 WEG 2002 vertretungsbefugt ist. Anderenfalls ist eine von allen Eigentümern gefertigte Vollmacht erforderlich.
Diese Regelung gilt für die Abwicklung von Förderungsansuchen, nimmt aber keinen Einfluss auf andere wohnrechtliche Bestimmungen.
Förderungshöhe - Objektförderung
Die Objektförderung besteht aus einem konstanten nicht rückzahlbaren Zuschuss in der
Höhe von jährlich höchstens 6% zu den Annuitäten von Ausleihungen im Ausmaß von höchstens 30% der anerkannten Sanierungskosten. Im Zuge einer umfassenden energetischen Sanierung können, unter Einhaltung von Mindestanforderungen für Wärmeschutzstandards, bis zu 100% der Sanierungskosten zur Förderungsberechnung anerkannt werden.
Bei zum Zeitpunkt der Zusicherung anerkannten Sanierungskosten unter EURO 360,-- /m2 Wohnnutzfläche hat der Zuschuss eine Laufzeit von 10 Jahren. Bei zum Zeitpunkt der Zusicherung anerkannten Sanierungskosten ab EURO 360,--/m2 Wohnnutzfläche wird diese Objektförderung wahlweise für 10 oder 15 Jahre zuerkannt. Bei zum Zeitpunkt der Zusicherung anerkannten Sanierungskosten ab EURO 1.000,--/m² Wohnnutzfläche wird diese Objektförderung bei Ansuchen von 1. Juni 2022 bis 31. Dezember 2025 wahlweise für 10, 15 oder 20 Jahre zuerkannt.
Die Mindestlaufzeit der förderbaren Ausleihung beträgt 10 Jahre. Förderbare Obergrenze der
anerkannten Sanierungskosten sind EURO 1.200,-- pro Quadratmeter Wohnnutzfläche. Die
höchst förderbare Nutzfläche beträgt 130 m2.
Nähere Details zur Objektförderung und Förderungshöhe finden Sie in den §§ 36, 37 NÖ Wohnungsförderungsrichtlinien 2019(siehe Downloads - unten).
Die Berechnung erfolgt anhand eines Punktesystems. Höchstens 100 Punkte werden der Förderung zugrunde gelegt.
BERECHNUNG EKZ UND PUNKTE
Zur Ermittlung der Höhe der Wohnbauförderung muss die Energiekennzahl ermittelt werden.
Hiezu ist ein Energieausweis erforderlich.
Was ist die Energiekennzahl?
Die Energiekennzahl ist der HWB Ref, RK gemäß OIB-Richtlinie 6 “Energieeinsparung und Wärmeschutz“ in der Fassung der NÖ Bautechnikverordnung 2014.
Wie erfolgt die Bekanntgabe der Energiekennzahl?
Der Förderungswerber hat vor Zusicherung - und bei Änderungen während der Bauzeit - auch vor Genehmigung der Endabrechnung durch eine zur Erstellung des Energieausweises befugte Person in gutächtlicher Form die Energiekennzahlen mittels Gebäudedatenblatt / Energieausweis für die Wohnungssanierung nachzuweisen.
Die Überprüfung des für die Ermittlung der Energiekennzahl erforderlichen Energieausweises erfolgt stichprobenartig.
BERECHNUNG DER ENERGIEKENNZAHL UND PUNKTE (NÖ Wohnungsförderungsrichtlinien 2019 mit Anforderung HWB Ref, RK 60/29).
BERECHNUNG DER ENERGIEKENNZAHL UND PUNKTE (NÖ Wohnungsförderungsrichtlinien 2019 mit Anforderung HWB Ref, RK 56/26).
Ansuchen
Für die Einreichung muss das aufgelegt Antragsformular verwendet und inklusive aller Beilagen übermittelt werden. Die erforderlichen Beilagen sind im Punkt "Beilagen" detailliert gelistet!
Einreichung des Ansuchens unter folgender Adresse:
Amt der NÖ Landesregierung
3109 St. Pölten, Landhausplatz 1; Haus 7A
HINWEIS: Solange diese Mindesterfordernisse nicht erfüllt sind, kann ein Ansuchen nicht angenommen werden.
Örtliche Besichtigung
Es erfolgt eine örtliche Besichtigung des Objektes.
Bewilligung der Förderungsmittel
Bewilligung der Förderungsmittel durch die NÖ Landesregierung nach Begutachtung durch den
Wohnungsförderungsbeirat. Im Falle, dass der Wohnungsförderungsbeirat 3 Jahre hindurch ab
Einreichung keine positive Begutachtung abgeben sollte, gilt das Ansuchen um
Zuerkennung einer Förderung als zurückgezogen. Der Förderungswerber nimmt zur Kenntnis,
dass auf die Zuerkennung einer Förderung bis zur Annahme der Zusicherung (Förderungsvertrag)
kein Rechtsanspruch besteht.
Komplettierung
Mit der Bewilligung der Förderungsmittel durch die NÖ Landesregierung erhält der Förderungs-
werber von der Förderungsstelle die Komplettierungsunterlagen. Diese sind vom Förderungswerber
ordnungsgemäß und vollständig ausgefüllt und unterfertigt zu retournieren (z.B. Energieausweis/Gebäudedatenblatt),
Baukontobekanntgabe, Nachweise befugte Person, Erklärung über Ausführung - planliche
Änderungen hinsichtlich Bauausführung usw.)
Zusicherung (Förderungsvertrag)
Ausstellung der Zusicherung erst nach vollständigen und ordnungsgemäßen Vorliegen oben
angeführter Komplettierungsunterlagen möglich!
Hinweis: Erst mit Annahme der Zusicherung darf mit den Bauarbeiten begonnen werden!
Baubeginn
Bekanntgabe durch den Förderungswerber des genauen Baubeginndatums und voraussichtlicher 50%-iger Baufortschritt
Hinweis: Erst mit Annahme der Zusicherung darf mit den Bauarbeiten begonnen werden!
Ausleihung (Darlehen)
Aufnahme einer Ausleihung (Darlehen) durch den Förderungswerber.
Hinweis: nach Aufnahme der Ausleihung kann der Zuschuss für Rückzahlungen angefordert werden!
Fertigstellung
- die Arbeiten sind grundsätzlich innerhalb eines Jahres nach Beginn fertig zu stellen
- der Förderungswerber hat das genaue Fertigstellungsdatum bekannt zu geben
- Vorlage einer Erklärung ob Änderungen zum Energieausweis bzw. Neuvorlage eines Energieausweises/Gebäudedatenblatt
Endabrechnung
- Nachweis Benützbarkeit des Gebäudes gemäß Bestimmungen der NÖ Bauordnung nur bei ursprünglichem Erfordernis einer Baubewilligung
- Nachweis Förderungswürdigkeit der Bewohner
gemeinnützige Bauträger, Gemeinden, konzessionierte Verwalter mittels Endabrechnungsformblatt (PDF-Datei) sonst mittels Formblatt WS122 (PDF-Datei) von Förderungswerber und Meldbehörde bestätigt - Endabrechnung
ist innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Sanierungsarbeiten über die Gesamtbaukosten (Summe jener Beträge, die zur Sanierung der geförderten Baulichkeit aufgewendet wurden) in Form einer Erklärung des Förderungswerbers vorzulegen. Diese Erklärung ist von der befugten Person zumindest hinsichtlich der erbrachten Leistungen von Gewerbetreibenden in gutächterlicher Form zu bestätigen. Bei Förderungsfällen, bei denen der Förderungswerber ein gemeinnütziger Bauträger bzw. eine Gemeinde ist oder durch diesen oder einen nach gewerberechtlichen Bestimmungen befugten Verwalter vertreten wird, ist unter anderem die Vorlage von saldierten Rechnungen und Kostennachweisen erforderlich, wenn bei Zusicherung ein m²-Preis von € 360,00 unterschritten wird und keine befugte Person (§ 24 bzw. § 25 Abs. 5 der NÖ Wohnungsförderungsrichtlinien 2019) mit der örtlichen Bauaufsicht beauftragt wurde.
Beispielhafte Aufzählung:
- In der Regel errichtet vor 1945
- Baugeschichtlich bedeutend
- Städtebaulich bedeutend
- Architektonisch bedeutend
- Bauten mit erhaltenswerten Ziergliedern an Fassaden
- Preisträger (Gebäude), von Wettbewerben namhafter Architekten oder Künstlern, die im öffentlichen Interesse stehen
- Gebäude / Gebäudeteile / Gebäudebauteile .... deren Veränderung ihrer Eigenart oder ihrer äußeren Erscheinung (z.B. hinsichtlich Baudetails, Bauteile - z.B. wie Fenster, Stilelemente, Materialien, Proportion der einzelnen Baumassen und deren Anordnung untereinander usw.) eine baukünstlerisch oder historisch unannehmbare Anforderung bedeuten würde
- Gebäude in, im Bebauungsplan eingetragenen, Schutzzonen von Gemeinden für einen baukünstlerisch oder historisch erhaltenswerten Baubestand
- Gebäude in erhaltenswerten Altortgebieten
Was wird beurteilt?
Der Beirat beurteilt ausschließlich welche historische Substanz erhaltenswert erscheint. Diese Beurteilung ist nur für die Förderungsberechnung gemäß § 37 Abs. 1 und 3 NÖ Wohnungsförderungsrichtlinien 2019 relevant. Darüberhinaus wie beispielsweise über bauphysikalische Probleme oder die grundsätzliche Machbarkeit der Sanierung wird keine Aussage getroffen.
Wer beurteilt?
Die Beurteilung erfolgt durch einen Beirat bestehend aus 2 Architekten und dem jeweiligen Bürgermeister bzw. Vertreter der Standortgemeinde. Ein Beschluss kommt mit einfacher Mehrheit zustande.
Wie erfolgt der Ablauf?
Mit formalem Antrag ist bekannt zu geben ob eine Beurteilung hinsichtlich Anerkennung als zumindest teilweise erhaltenswertes historisches Gebäude beantragt wird. Dieser Antrag kann vor einem Ansuchen um Wohnungssanierung gestellt werden.
Kosten:
Der Beirat ist vom Förderungswerber zu bezahlen, die Kosten sind Baukosten im Sinne des NÖ WFG 2005. Als Richtsätze für die Architektenhonorare gelten die Sätze laut Leitfaden für die Gestaltungsbeiräte bzw. Architektur- und Planungsauswahlverfahren in Niederösterreich
- Honorarsatz je Stunde € 144,-- inkl. USt (Vorbereitung, Begehung, Nachbehandlung
- als Fahrtkostenvergütung das amtliche Kilometergeld
Allgemein gültige Formulare
- Ansuchen
- Bestätigung Baubehörde
- Nutzflächenaufstellung
- Sanierungsentwurf
- Vollmachtserklärung
- Erklärung zur Endabrechnung (WS 111)
- Erklärung Denkmalschutz historische Gebäude (WBWS 65)
FÖRDERUNG; NÖ Wohnungsförderungsrichtlinien 2019
FÖRDERUNG; NÖ Wohnungsförderungsrichtlinien 2011 ab 7. Änderung
weiterführende Links
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Abteilung Wohnungsförderung Landhausplatz 1, Haus 7a 3109 St. Pölten E-Mail: post.f2auskunft@noel.gv.at
Tel: 02742/22133
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