Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer teilstationären bzw. stationären Einrichtung
- Voraussetzungen
- Fristen
- Zuständige Stelle
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Kosten
- Rechtsgrundlagen
Allgemeine Informationen
Teilstationäre und stationäre Einrichtungen bedürfen nach Erteilung der Errichtungsbewilligung und vor tatsächlicher Inbetriebnahme zur ihrem Betrieb einer Bewilligung der Abteilung Soziales nach dem NÖ SHG 2000 .
Unter teilstationäre oder stationäre Dienste fallen laut Definition folgende Einrichtungen:
Teilstationäre Dienste:
Das sind Einrichtungen zur Unterbringung, Betreuung und Aktivierung von pflegebedürftigen Menschen oder Menschen mit besonderen Bedürfnissen während eines Teiles des Tages oder während der Nachtzeit.
Es sind dies insbesondere:
- Tagesstätten für Menschen mit besonderen Bedürfnissen
- Tagesstätten für ältere Menschen
Stationäre Dienste:
Das sind Einrichtungen zur dauernden oder kurzzeitigen Unterbringung, Versorgung, aktivierenden Betreuung und Pflege von Menschen mit besonderen Bedürfnissen und Menschen in außerordentlichen Notsituationen, die nicht oder nicht mehr in der Lage sind, selbstständig einen eigenen Haushalt zu führen und denen die notwendige Hilfe weder im familiären Bereich noch durch teilstationäre oder ambulante Dienste ausreichend oder zufrieden stellend geboten wird (werden kann).
Stationäre Dienste umfassen:
- Wohnhäuser und Wohnformen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen
- Rehabilitationseinrichtungen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen
- Wohnhäuser für Menschen in außerordentlichen Notsituationen
Auf Antrag können Änderungen einer bewilligten sozialen Einrichtung bewilligt werden.
Lediglich schriftlich anzuzeigen sind folgende Änderungen:
- Geringfügige Abweichungen
- Ersatz von Maschinen und Geräten oder Ausstattungen durch Gleichwertiges
- Wechsel der Person der Leitung
- Wechsel der Person des Betreibers
- Änderungen der Hausordnung
Entsprechende Unterlagen sind anzuschließen.
Die Bewilligung umfasst die die Errichtung und den Betrieb einer teilstationären oder stationären Einrichtung.
Voraussetzungen
Die Bewilligung zum Betrieb einer teilstationären oder stationären Einrichtung ist über Antrag des Bewilligungswerbers zu erteilen, wenn
- die bauliche und ausstattungsmäßige Planung der Anlage des Gebäudes sowie das vorliegende Betriebs- und Personalkonzept die Durchführung einer fachgerechten Sozialhilfe zulassen,
- die Mindesterfordernisse der gemäß § 50 Abs. 3 NÖ SHG erlassenen Verordnung erfüllt sind,
- das Grundeigentum oder sonstige Rechte zur Benützung der für die Sozialhilfeeinrichtung in Betracht kommenden Anlagen nachgewiesen ist,
- die zivilrechtlichen und finanziellen Grundlagen die Errichtung und den laufenden Betrieb der Sozialhilfeeinrichtung zulassen,
- eine erforderliche baubehördliche Bewilligung erteilt wurde und
- gegen den Bewilligungswerber (bei einer juristischen Person gegen das zur Vertretung nach außen bestimmte Organ) keine rechtskräftige Verurteilung wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung vorliegt, die mit Rücksicht auf die Art der strafbaren Handlung, ihre Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurde, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit die Annahme rechtfertigt, dass die Bewilligung missbraucht werden könnte.
Fristen
Die Bewilligung ist vor der beabsichtigten Inbetriebnahme einer sozialen Einrichtung zu erwirken.
Der Bewilligungswerber hat der Behörde die Fertigstellung der sozialen Einrichtung nach Vollendung der Ausführung schriftlich anzuzeigen.
Zuständige Stelle
Amt der NÖ der NÖ Landesregierung, Abteilung Soziales, GS 5
Verfahrensablauf
- Antrag (eventuell Antrag auf Genehmigung geringfügiger Abweichungen) incl. Projektsunterlagen (3-fach)
- Vorbegutachtung durch die erforderlichen Amtssachverständigen (Bautechnik, Pflege, ...)
- falls erforderlich: Verbesserungsauftrag
- Durchführung eines Ortaugenscheines und einer mündlichen Verhandlung
- falls möglich: abschließende Beurteilung durch die dem Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen im Rahmen der Verhandlung
- falls erforderlich: Verbesserungsauftrag
- falls erforderlich: Parteiengehör (§ 45 Abs. 3 AVG 1991)
- Erteilung der Bewilligung gemäß § 51 NÖ SHG 2000
Erforderliche Unterlagen
1. schriftlicher, formloser Antrag
bzw. per Onlineformular
2. Planunterlagen im geeigneten Maßstab (z.B. 1:50 / 100 / 200):
- Grundrisspläne und Schnittpläne
- Lageplan des Gebäudes
- Einrichtungs- und Ausstattungspläne
- Fluchtwegorientierungsplan
3. Raum- und Funktionsprogramm
- Baubeschreibung mit Angaben der Materialien
- Auflistung und Darstellung eines Raumprogramms
- Beschreibung und Darstellung der Nutzung der Räume und ihrer Funktion zueinander (z.B. Dienstzimmer - Aufsicht und Betreuung, Freizeitraum - Wohnraum,...)
4. Baubehördliche Bewilligung
Bei lediglich anzeigepflichtigen Bauvorhaben ist eine Bestätigung der Baubehörde I. Instanz beizulegen, in der die Kenntnisnahme der Bauanzeige bestätigt wird.
5. Betriebskonzept
- Personenkreis
Beschreibung der in der Einrichtung zu betreuenden Personengruppe und deren Betreuungsform (Zielgruppe) - Höchstzahl der zu betreuenden Personen
Festlegung einer in den Einrichtungen maximal zu betreuenden Personenanzahl (limitiert durch die NÖ Wohn- und Tagesbetreuungsverordnung) - Betreuungs- Pflege- und Rehabilitationsmaßnahmen
Vorlage eines Konzeptes, das jeweils die auf die Einrichtung und seine KundInnen bezogenen Betreuungs-, Pflege und Rehabilitationsmaßnahmen darstellt. - Auflistung der in der Einrichtung stehenden Maschinen und Geräte
(nicht haushaltsüblich, z.B. Keramikbrennofen, Stapler,...) - Finanzierungskonzept (Errichtungs- und Betriebskosten)
- Brandschutzgutachten
Vorlage eines Brandschutzkonzeptes als Teil des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens oder bestätigt durch die zuständige Feuerwehr
6. Personalkonzept
- Vorgesehene Leitung
- Auflistung des geplanten Personals mit Qualifikation, Stundenverpflichtung und Aufgabenbereich
- Betriebszeiten und Jahresurlaubsplanung der Einrichtung
7. Nachweis des Eigentumsrechtes oder sonstiger Benützungsrechte
- (z.B.: Kauf-, Miet-, Pacht-, Baurechtsverträge oder aktueller Grundbuchsauszug)
8. Strafregisterauskunft des Vertreters des Antragstellers
- Vorlage eines nicht älter als 6 Monate alten Strafregisterauszuges
9. Firmenbuch- oder Vereinsregisterauskunft
10. Hausordnung
Kosten
Gemäß § 72 NÖ SHG 2000 sind alle Eingaben, Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen in Angelegenheiten diese Landesgesetzes von den durch landesrechtliche Vorschriften vorgesehenen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.
Rechtsgrundlagen
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