Public Sector Information (PSI) Richtlinie

Innerstaatliche Umsetzung der Richtlinie:

Am 27. Juni 2013 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union die Richtlinie 2013/37/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Änderung der Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (im Folgenden: „PSI-Änderungs-Richtlinie") veröffentlicht.

Österreich ist EU-rechtlich zur Umsetzung der PSI-Änderungs-Richtlinie bis 17. Juli 2015 verpflichtet. Die Umsetzung der PSI-Änderungs-Richtlinie erfolgt im Bundesland  Niederösterreich durch eine Novelle des NÖ Auskunftsgesetzes, die mit gleichem Inhalt in das NÖ Informationsgesetz 2025 (NÖ IG 2025) ,StF: LGBl. Nr. 63/2025,  [Abschnitt 2] übernommen wurde. 


Ziele der Richtlinie:

Die PSI-Änderungs-Richtlinie enthält einen Mindestbestand an Regeln für die Weiter­verwendung und die praktischen Mittel zur Erleichterung der Weiterverwendung vorhandener Dokumente, die im Besitz öffentlicher Stellen der Mitgliedstaaten sind. Durch diese Richtlinie soll die Erstellung unionsweiter Informationsprodukte- und -dienste von Dokumenten des öffentlichen Sektors erleichtert und eine effektive grenzüberschreitende Nutzung von Dokumenten sichergestellt werden.


Regelungsinhalte der Richtlinie:

Durch die Umsetzung im NÖ Informationsgesetz 2025 ergibt sich Folgendes für den Bereich der Weiterver­wendung von Dokumenten: 

  • Schaffung eines grundsätzlichen Rechts auf Weiterverwendung von im Besitz öffentlicher Stellen befindlichen und allgemein zugänglichen Dokumenten
  • Erweiterung des Anwendungsbereichs der PSI-Richtlinie auf Bibliotheken, Museen und Archive
  • Verpflichtung, Dokumente soweit möglich und sinnvoll, in offenem und maschinen­lesbarem Format zusammen mit den zugehörigen Metadaten bereitzustellen
  • Die für die Weiterverwendung verlangten Entgelte dürfen grundsätzlich die Grenz­kosten nicht übersteigen
  • Regelungen betreffend Transparenz
  • Änderung der Bestimmung zu Ausschließlichkeitsvereinbarungen, einschließlich Ergänzung um Regelungen betreffend die Digitalisierung von Kulturbeständen

Die PSI-Änderungs-Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, dass öffentliche Stellen die Weiterverwendung von in ihrem Besitz befindlichen und allgemein zugänglichen Dokumenten gestatten.

Durch die PSI-Änderungs-Richtlinie bleiben jedoch Regelungen über den Zugang zu Dokumenten, wie das zur Regelung des Grundrechts auf Information (Art. 22a B-VG idF BGBl. I Nr. 5/2024) erlassene Informationfreiheitsgesetz (IFG, ebenfalls BGBl. I Nr. 5/2024), datenschutzrechtliche Bestimmungen und gesetzliche Verpflichtungen zur Geheimhaltung weiterhin unberührt.


Bürgerservice:

Das NÖ Informationsgesetz 2025 enthält Rege­lungen über die Weiterverwendung von Dokumenten (Abschnitt 3), soweit dies nicht in den Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes fällt. Die bestehende Umsetzung der PSI-Richtlinie im NÖ Informationsgesetz 2025 erfolgte im Sinne einer umfassenden und bürgerfreundlichen Regelung. Das NÖ Informationsgesetz 2025 wird im Sinne dieser Zielsetzung durch die Umsetzung der PSI-Änderungs-Richtlinie ergänzt und dadurch den Bürgern weiterhin in leicht zugänglicher Weise sämtliche Bestimmungen über die Weiterverwendung von Dokumenten der Verwaltung bieten.

Sie finden zur Erleichterung der Suche von Dokumenten, die zur Weiterverwendung verfügbar sind, einen weiterführenden Datenbestand im Datenkatalog/Bestandsliste und im Geoshop.

Ihre Kontaktstelle des Landes für Open Data Government

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Allgemeiner Baudienst
Landhausplatz 1, Haus 13
3109 St. Pölten
E-Mail: ogd@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-14600

Letzte Änderung dieser Seite: 30.12.2025
© 2026 Amt der NÖ Landesregierung