Wahlen in die NÖ Landarbeiterkammer

Landarbeiterkammer NÖ
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Die NÖ Landarbeiterkammer ist die gesetzliche Interessensvertretung der unselbständig Beschäftigten (Arbeiter, Angestellte, Beamte) und Pensionisten in der Land- und Forstwirtschaft in Niederösterreich.

Die Vollversammlung der NÖ Landarbeiterkammer besteht aus 40 Mitgliedern, die alle sechs Jahre neu gewählt werden. Die Wahl wird unter Aufsicht und Leitung der bei der NÖ Landesregierung eingerichteten Landeswahlbehörde durchgeführt.

Wahl in die Vollversammlung der NÖ Landarbeiterkammer 2026

Die NÖ Landesregierung hat die Neuwahl der Vollversammlung der NÖ Landarbeiterkammer ausgeschrieben und als Wahltag Sonntag, den 31. Mai 2026, und als Stichtag Montag, den 12. Jänner 2026, festgesetzt.

Grundlage für die Wahl bilden die NÖ Landarbeiterkammer-Wahlordnung (NÖ LAK-WO), LGBl. 9005 in der Fassung LGBl. Nr. 78/2025 und das NÖ Landarbeiterkammergesetz, LGBl. 9000 in der Fassung LGBl. Nr. 33/2022.

Ausübung des Wahlrechts

Aktiv wahlberechtigt sind gemäß § 22 Landarbeiterkammergesetz, unabhängig von der österreichischen Staatsbürgerschaft und einem Wohnsitz in NÖ, alle Personen, die

  • am Stichtag kammerzugehörig (siehe § 2 NÖ Landarbeiterkammergesetz) sind,
  • spätestens mit Ablauf des Tages der Wahl das 16. Lebensjahr vollenden und
  • bei denen keine Wahlausschließungsgründe nach der NÖ Landtagswahlordnung 1992 (§ 22 LWO) vorliegen.

Nach § 17 NÖ LAK-WO obliegt die Anlegung der Wählerverzeichnisse der NÖ Landarbeiterkammer. Sie werden auf Grund der Mitgliederevidenz (§ 2a NÖ Landarbeiterkammergesetz) nach den einzelnen Gemeinden und nach dem Namensalphabet der Wahlberechtigten erstellt.

Wahlberechtigte, die keinen Wohnsitz in Niederösterreich haben, sind in das Wählerverzeichnis der Wahlkommission (Wien) einzutragen.

Die Wählerverzeichnisse sind von Montag, 9. Februar 2026, bis einschließlich Freitag, 13. Februar 2026 (= Einsichtsfrist), bei den Gemeinden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Innerhalb dieser Einsichtsfrist kann jedermann in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen.

Darüber hinaus kann jeder Kammerzugehörige innerhalb von 14 Tagen ab Beginn der Einsichtsfrist, somit im Zeitraum 9. Februar 2026, bis einschließlich Freitag, 23. Februar 2026 bei der Gemeindewahlbehörde bzw. bei der Wahlkommission schriftlich oder mündlich einen Berichtigungsantrag einbringen. Es gilt zu beachten, dass diese Anträge bis spätestens Freitag, 23. Februar 2026, bei der Gemeindewahlbehörde bzw. bei der Wahlkommission eingelangt sein müssen.

Es kann die Aufnahme eines Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis bzw. die Streichung eines Nichtwahlberechtigten aus dem Wählerverzeichnis begehrt werden.

Wichtig ist, dass das Wahlrecht nur vor der Wahlbehörde ausgeübt werden darf, in deren abgeschlossenem Wählerverzeichnis der Wahlberechtigte eingetragen ist. 

Jeder im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthaltene Wahlberechtigte erhält von der NÖ Landarbeiterkammer eine Wählerverständigungskarte über den Wahlort und die Wahlzeit.

Die Stimmenabgabe kann auch im Wege der Briefwahl erfolgen. Jedem Wahlberechtigten werden von der NÖ Landarbeiterkammer spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag (ohne Antrag) die entsprechenden Briefwahlunterlagen übermittelt.

Wahlvorschläge

Wahlwerbende Parteien haben ihre Wahlvorschläge bis spätestens 1. April 2026, 13 Uhr, bei der Landeswahlbehörde vorzulegen.

Die Endergebnisse der vergangenen Wahl finden Sie hier:

Endergebnis der Wahl 2014 (PDF-Datei, 25kb) 

weiterführende Links

Ihre Kontaktstelle des Landes für Landwirtschaftswahlen

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Agrarrecht
Landhausplatz 1, Haus 12 3109 St. Pölten
E-Mail: post.lf1@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-12881

Letzte Änderung dieser Seite: 15.12.2025
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