NÖ COVID-Hilfsfonds für Corona-Folgen

Mehr als drei Jahre lang haben Corona und die Corona-Maßnahmen das Leben der Bevölkerung in allen Lebensbereichen massiv beeinflusst. Verantwortungsvolle Politik bedeutet, kritisch zurückzublicken, Fehler einzugestehen und aus ihnen zu lernen. Wir wissen, dass durch Corona und eine Reihe von Corona-Maßnahmen Schäden entstanden sind. Die Landesregierung hat daher beschlossen, die im Zuge von Corona gesetzten Maßnahmen aufzuarbeiten und Schritte zu setzen, die entstandene Schäden – so gut dies möglich ist – wieder gut zu machen.

Gemäß dem Arbeitsübereinkommen der ÖVP Niederösterreich und der FPÖ Niederösterreich 2023-2028 hat der NÖ Landtag am 25. Mai 2023 die Errichtung und Einrichtung des „COVID-Hilfsfonds für Corona-Folgen“ in der Höhe von maximal 31,3 Millionen EUR mit Beschluss genehmigt.

Die NÖ Landesregierung hat am 27. Juni 2023 die Richtlinie zum „NÖ COVID-Hilfsfonds für Corona-Folgen“ beschlossen, welche die Grundlage für die Abwicklung der Fondsmittel darstellt.

Information zur Antragstellung

Anträge, welche per E-Mail oder im Postwege übermittelt werden, können nicht entgegengenommen werden.

Angemerkt wird, dass bei allfälligen Rückzahlungen von Strafgeldern und Zuschüssen zu Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit Strafverfahren, deren Rechtsgrundlage in der Folge vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben wurden, durch die jeweiligen Behörden Erhebungen durchgeführt werden. Diese Erhebungen werden umgehend eingeleitet.


Förderzeitraum und Antragstellung

Die Beantragung einer Förderung aus dem NÖ COVID-Hilfsfonds für Corona-Folgen ist von 1. September 2023 bis 28. Februar 2025 möglich und kann ausschließlich über das Online-Formular gestellt werden.

Aus dem NÖ COVID-Hilfsfonds für Corona-Folgen werden unterschiedliche Maßnahmen gefördert. Sollten auf Sie mehrere Maßnahmen zutreffen, beachten Sie bitte, dass für jede Maßnahme ein eigener Förderantrag zu stellen ist.

Bei der Antragstellung sind sämtliche erforderlichen Nachweise (z.B. ärztliche oder fachliche Bestätigungen, Bestätigungen über einen Krankenhausaufenthalt, Rechnungen, etc.) gemeinsam mit dem Antrag im Online-Formular vorzulegen.

Sollten noch nicht alle notwendigen Dokumente vorliegen, bitten wir Sie, diese VOR Antragstellung einzuholen, damit eine rasche Bearbeitung Ihres Antrags sichergestellt ist.


Förderverfahren und Auszahlung

Die einlangenden Anträge werden im Zeitpunkt der Antragstellung nach Kategorie und nach Verfügbarkeit budgetärer Mittel gereiht.

Bei einer Förderung aus dem NÖ COVID-Hilfsfonds für Corona-Folgen handelt es sich um eine einmalige Geldleistung. Der Förderbetrag wird auf das von Ihnen bekanntgegebene Bankkonto überwiesen. Eine Barauszahlung ist nicht möglich.


Strafgelder

Ausgleichszahlungen für Strafgelder, die aufgrund von Bestimmungen verhängt worden sind, die in der Folge vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben wurden sowie der Zuschuss zum Ausgleich von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Rückerstattung von Strafgeldern müssen nicht beantragt werden. Personen, die Strafgelder und Verfahrenskosten bezahlt haben, werden von der für das Verwaltungsverfahren zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich kontaktiert. Von der Bezirksverwaltungsbehörde wird den Betroffenen ein entsprechendes Formular übermittelt.


1. Sofern nach den Bestimmungen dieser Richtlinie keine amtswegige Erhebung durchzuführen ist oder speziellere Anordnungen getroffen werden, kann ein Ansuchen auf eine Förderung aus dem NÖ COVID-Hilfsfonds für Corona-Folgen nur von Personen (§ 1 Abs. 7 Meldegesetz 1991 - MeldeG) gestellt werden, wenn diese

a) in einem Zeitraum zwischen 16. März 2020 bis zum 25. Mai 2023 ihren Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG und tatsächlichen Aufenthalt im Bundesland Niederösterreich hatten und 
b) zum Zeitpunkt der Antragstellung das 18. Lebensjahr vollendet haben oder 
c) Obsorgeberechtigte von Minderjährigen oder Erwachsenenvertreter sind, wenn die Person, für welche ein Antrag gestellt wird, in einem Zeitraum zwischen 16. März 2020 bis zum 25. Mai 2023 ihren Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG und tatsächlichen Aufenthalt im Bundesland Niederösterreich hatte. 

2. Zum berechtigten Personenkreis des NÖ COVID-Hilfsfonds für Corona-Folgen 
gehören:

a) Österreichische Staatsbürger sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger” gemäß § 47 Abs. 2 NAG verfügen und seit 5 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sind; 
b) Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sowie deren Familienangehörige im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG, soweit die Einreise nicht zum Zweck des Bezuges der gegenständlichen Förderung erfolgt ist; 
c) Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel 
       - „Daueraufenthalt-EU” gemäß § 45 NAG oder 
       - „Daueraufenthalt-EU” eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel gemäß § 49 NAG; 
d) Österreichischen Staatsbürgern sozialrechtlich gleichgestellte Angehörige anderer Staaten. 


3. Im Fall von XVIII und XIX sind nur Vereine nach dem Vereinsgesetz 2002 – VerG mit Sitz in Niederösterreich berechtigt einen Antrag zu stellen. 


4. Ausgeschlossen vom Erhalt einer Förderung sind politische Parteien, alle parteinahen Organisationen unabhängig von der Organisationsform und Gebietskörperschaften.



Ausgleichszahlungen für Strafgelder, die aufgrund von Bestimmungen verhängt worden sind, die in der Folge vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben wurden sowie der Zuschuss zum Ausgleich von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Rückerstattung von Strafgeldern müssen nicht beantragt werden. Personen, die Strafgelder und Verfahrenskosten bezahlt haben, werden von der für das Verwaltungsverfahren zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich kontaktiert. Von der Bezirksverwaltungsbehörde wird den Betroffenen ein entsprechendes Formular übermittelt.


Die Maßnahme besteht in der Bezahlung eines Pauschalbetrages bei einer ärztlich bestätigten Beeinträchtigung sowie einer stationären Aufnahme in einem Krankenhaus aufgrund der Verabreichung eines COVID-19 Impfstoffes. 

Begriffsbestimmungen:
a. COVID-19-Impfbeeinträchtigungen sind Impfnebenwirkungen, die schädliche und unbeabsichtigte Reaktionen auf eine COVID-19 Impfung zur Folge haben, die nicht in den Anwendungsbereich des Impfschadengesetzes fallen oder kein Ausgleichsanspruch nach dem Impfschadengesetz trotz ärztlicher Bescheinigung vorliegt.
b. Ausgeschlossen sind Förderungen, wenn ein Entschädigungsanspruch im Sinne des Impfschadengesetzes anerkannt wurde.
c. Ausgeschlossen sind Förderungen bei Vorliegen von Impfreaktionen, die Gegenstand einer ärztlichen Aufklärung waren. Impfreaktionen sind harmlose Beschwerden, die im Rahmen der Immunantwort auf eine Impfung prinzipiell und naturgemäß auftreten können und ohne pathologische Bedeutung sind.
d. Der Pauschalbetrag deckt sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit der erlittenen Beeinträchtigung, wie zum Beispiel Schmerzen, Mehrfach-Konsultationen von Ärzten, Fahrtkosten etc. ab.

Spezielle Voraussetzungen und Nachweise:
a. Ärztliche Bestätigung samt Diagnose über das Vorliegen einer Impfbeeinträchtigung, die durch einen in Österreich zugelassenen COVID-19 Impfstoff verursacht wurde.
b. COVID-19 Impfzertifikat aus dem e-Impfpass oder ein Impfzertifikat mit QR-Code.
c. Bei einem stationären Krankenhausaufenthalt, der mit einer Impfbeeinträchtigung zusammenhängt, ist die Aufenthaltsbestätigung zu übermitteln.

Förderhöhe:
Pauschalbetrag in Höhe von € 1.500,--.

Förderzeitraum:
Die ärztliche Bestätigung muss für einen Zeitraum zwischen dem 16. März 2020 und dem 30. Juni 2023 ausgestellt worden sein.


Die Maßnahme besteht in der Bezahlung eines Pauschalbetrages bei einer ärztlich bestätigten Beeinträchtigung aufgrund der Verabreichung eines COVID-19 Impfstoffes. 

Begriffsbestimmungen:
a. COVID-19-Impfbeeinträchtigungen sind Impfnebenwirkungen die schädliche und unbeabsichtigte Reaktionen auf eine COVID-19 Impfung zur Folge haben, die nicht in den Anwendungsbereich des Impfschadengesetzes fallen oder kein Ausgleichsanspruch nach dem Impfschadengesetz trotz ärztlicher Bescheinigung vorliegt.
b. Ausgeschlossen sind Förderungen, wenn ein Entschädigungsanspruch im Sinne des Impfschadengesetzes anerkannt wurde.
c. Ausgeschlossen sind Förderungen bei Vorliegen von Impfreaktionen, die Gegenstand einer ärztlichen Aufklärung waren. Impfreaktionen sind harmlose Beschwerden, die im Rahmen der Immunantwort auf eine Impfung prinzipiell und naturgemäß auftreten können und ohne pathologische Bedeutung sind.
d. Der Pauschalbetrag deckt sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit der erlittenen Beeinträchtigung, wie zum Beispiel Schmerzen, Mehrfach-Konsultationen von Ärzten, Fahrtkosten etc. ab.

Spezielle Voraussetzungen und Nachweise:
a. Ärztliche Bestätigung samt Diagnose über das Vorliegen einer Impfbeeinträchtigung, die durch einen in Österreich zugelassenen COVID-19 Impfstoff verursacht wurde.
b. COVID-19 Impfzertifikat aus dem e-Impfpass oder ein Impfzertifikat mit QR-Code.

Förderhöhe:
Pauschalbetrag in Höhe von € 1.000,--.

Förderzeitraum:
Die ärztliche Bestätigung muss für einen Zeitraum zwischen dem 16. März 2020 und dem 30. Juni 2023 ausgestellt worden sein.


Die Maßnahme umfasst die Zahlung eines Pauschalbetrages für Menschen, die unter Long COVID-Folgen leiden und in Folge dessen einen stationären Krankenhausaufenthalt hatten und dies durch eine ärztliche Bestätigung bescheinigen können.

Beschreibung Long COVID:
Long COVID beschreibt gesundheitliche Langzeitfolgen nach einer COVID-19 Erkrankung. Häufige Symptome sind zum Beispiel Kurzatmigkeit, Erschöpfung, verminderte Leistungsfähigkeit sowie Gedächtnis- und Konzentrationsprobleme. Die Symptome können sehr unterschiedlich sein. Long COVID umfasst eine langanhaltende COVID-19 Erkrankung (ab vier Wochen Symptomdauer) und das sogenannte Post-COVID-Syndrom (ab 12 Wochen Symptomdauer).
Der Pauschalbetrag deckt sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit der erlittenen Beeinträchtigung, wie zum Beispiel Schmerzen, Mehrfach-Konsultationen von Ärzten, Fahrtkosten etc. ab.

Spezielle Voraussetzungen und Nachweise:
a. Ärztliche Bestätigung über das Vorliegen von Langzeitfolgen aufgrund einer COVID-19 Erkrankung.
b. Bei einem stationären Krankenhausaufenthalt ist die Aufenthaltsbestätigung zu übermitteln.
c. Nachweis einer Behandlung durch Ärzte, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Logopäden oder Psychotherapeuten, die in Österreich anerkannte Psychotherapiemethoden anwenden.

Förderhöhe:
Pauschalbetrag in Höhe von € 1.500,--.

Förderzeitraum:
Die ärztliche Bestätigung muss für einen Zeitraum zwischen dem 16. März 2020 und dem 30. Juni 2023 ausgestellt worden sein.



Die Maßnahme umfasst die Zahlung eines Pauschalbetrages für Menschen, die unter Long COVID-Folgen leiden und dies durch eine ärztliche Bestätigung bescheinigen können.

Beschreibung Long COVID:
Long COVID beschreibt gesundheitliche Langzeitfolgen nach einer COVID-19 Erkrankung. Häufige Symptome sind zum Beispiel Kurzatmigkeit, Erschöpfung, verminderte Leistungsfähigkeit sowie Gedächtnis- und Konzentrationsprobleme. Die Symptome können sehr unterschiedlich sein. Long COVID umfasst eine langanhaltende COVID-19 Erkrankung (ab vier Wochen Symptomdauer) und das sogenannte Post-COVID-Syndrom (ab 12 Wochen Symptomdauer).

Der Pauschalbetrag deckt sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit der erlittenen Beeinträchtigung, wie zum Beispiel Schmerzen, Mehrfach-Konsultationen von Ärzten, Fahrtkosten etc. ab.

Spezielle Voraussetzungen und Nachweise:
a. Ärztliche Bestätigung über das Vorliegen von Langzeitfolgen aufgrund einer COVID-19 Erkrankung.
b. Nachweis einer Behandlung durch Ärzte, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Logopäden oder Psychotherapeuten, die in Österreich anerkannte Psychotherapiemethoden anwenden.

Förderhöhe:
Pauschalbetrag in Höhe von € 1.000,--.

Förderzeitraum:
Die ärztliche Bestätigung muss für einen Zeitraum zwischen dem 16. März 2020 und dem 30. Juni 2023 ausgestellt worden sein.

von Psychiatern, Psychotherapeuten, Psychologen und Logopäden

Die Maßnahme umfasst eine Förderung für Behandlungskosten von Psychiatern, Psychotherapeuten, Psychologen und Logopäden, sofern die psychischen und seelischen Störungen und Krankheiten im Zusammenhang mit COVID-19 stehen.

Spezielle Voraussetzungen und Nachweise:
a. Ärztliche oder fachliche Bestätigung über das Vorliegen einer psychischen oder seelischen Störung oder Krankheit.
b. Rechnungen von Psychiatern, Psychotherapeuten, Psychologen und Logopäden und
c. Zahlungsnachweise, auch durch Zahlungsvermerk auf der Rechnung, Einzahlungsabschnitt, E-Banking-Beleg.

Förderhöhe:
Die Förderhöhe beträgt bis zu maximal € 1.000,--.

Förderzeitraum:
Die ärztliche oder fachliche Bestätigung muss für einen Zeitraum zwischen dem 16. März 2020 und dem 30. Juni 2023 ausgestellt worden sein.


von Ärzten, Physiotherapeuten und Ergotherapeuten

Die Maßnahme umfasst eine Förderung für Behandlungskosten von Ärzten, Physiotherapeuten und Ergotherapeuten, sofern die Therapie im Zusammenhang mit COVID-19 absolviert wird oder wurde.

Spezielle Voraussetzungen und Nachweise:
a. Behandlung durch Ärzte, Physiotherapeuten oder Ergotherapeuten.
b. Ärztliche oder fachliche Bestätigung über das Vorliegen eines Therapiebedarfes und Erklärung, dass Beschwerden auf COVID-19 zurückzuführen sind.
c. Rechnungen von Ärzten, Physiotherapeuten und Ergotherapeuten und
d. Zahlungsnachweise, auch durch Zahlungsvermerk auf der Rechnung, Einzahlungsabschnitt, E-Banking-Beleg.

Förderhöhe:
Die Förderhöhe beträgt bis zu maximal € 500,--.

Förderzeitraum:
Die ärztliche oder fachliche Bestätigung muss für einen Zeitraum zwischen dem 16. März 2020 und dem 30. Juni 2023 ausgestellt worden sein.


Die Maßnahme umfasst eine Förderung für bereits absolvierte und bezahlte Nachhilfestunden für Kinder und Jugendliche.

Spezielle Voraussetzungen und Nachweise:
a. Nachweis über den Bezug der Familienbeihilfe gemäß dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 für den Schüler oder die Schülerin bzw. den Lehrling oder durch den Antragsteller oder die Antragstellerin selbst,
wenn es sich hierbei um einen volljährigen Schüler oder eine volljährige Schülerin bzw. einen volljährigen Lehrling handelt während der Inanspruchnahme von Nachhilfestunden.
b. während der Inanspruchnahme von Nachhilfestunden befanden sich der Hauptwohnsitz des Antragstellers oder der Antragstellerin sowie des Schülers oder der Schülerin bzw. des Lehrlings in Niederösterreich und
c. Nachweis über den Besuch einer Primar- oder Sekundarschule (Pflichtschule, AHS, HAK, HTL, LFS, LBS, …) durch Kinder und Jugendliche einer NÖ Familie, wenn diese noch nicht im Erwerbsleben stehen.
d. Pro Kind oder Jugendlichen darf nur eine Förderung beantragt werden.
e. Bestätigung, dass Nachhilfestunden erteilt wurden samt Angabe des Faches und Unterschrift des Nachhilfelehrers oder Dienstleisters. Dabei muss eindeutig erkennbar sein, wer die Nachhilfe in Anspruch genommen hat.
f. Rechnungen und
g. Zahlungsnachweise, auch durch Zahlungsvermerk auf der Rechnung, Einzahlungsabschnitt, E-Banking-Beleg.

Förderhöhe:
Die Förderhöhe beträgt bis zu maximal € 500,--.

Förderzeitraum:
Die Nachhilfestunden müssen in einem Zeitraum zwischen dem 16. März 2020 und dem 30. Juni 2023 absolviert worden sein.


Die Maßnahme umfasst eine Förderung von angefallenen Kosten für Freizeitaktivitäten von Kindern und Jugendlichen bei Folgen von Corona- und/oder Coronamaßnahmen-bedingten Problemen pro Kind oder Jugendlichen.

Bei Freizeitaktivitäten handelt es sich um organisierte Aktivitäten für Kinder und Jugendliche an Orten außerhalb des elterlichen Haushaltes, die der altersentsprechenden Entwicklung von Kindern und Jugendlichen dienen. 

Gefördert werden: Ferienlager, Sport- und Jugendveranstaltungen, organisierte
Freizeitaktivitäten in Kunst und Kultur, Schüleraustauschprogramme.

Hinweis:
Ein Zuschuss für Unterstützungsleistungen im Zusammenhang mit Freizeitaktivitäten kann nur gewährt werden, wenn keine andere Maßnahme dieser Richtlinie zu einer Förderung führt.

Voraussetzungen und Nachweise:
a. Nachweis über den Bezug der Familienbeihilfe gemäß dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 für das Kind oder den Jugendlichen im Zeitraum der Ausübung der Freizeitaktivitäten und
b. im Zeitraum der Ausübung der Freizeitaktivitäten befanden sich der Hauptwohnsitz des Antragstellers sowie des Kindes oder des Jugendlichen in Niederösterreich.
c. Pro Kind oder Jugendlichen darf nur eine Förderung beantragt werden.
d. Rechnungen von organisierten Freizeitaktivitäten und
e. Zahlungsnachweise, auch durch Zahlungsvermerk auf der Rechnung, Einzahlungsabschnitt, E-Banking-Beleg.
f. Die tatsächlich entstandenen Kosten müssen einen Betrag in Höhe von € 50, -- pro Person übersteigen.

Förderhöhe:
Die Förderhöhe beträgt bis zu maximal € 200,--.

Förderzeitraum:
Die Freizeitaktivitäten müssen in einem Zeitraum zwischen dem 16. März 2020 und dem 30. Juni 2023 absolviert worden sein.


Die Maßnahme umfasst eine Förderung für besonders berücksichtigungswürdige Gründe zur Beseitigung einer unverschuldeten persönlichen oder familiären Notlage aufgrund der COVID-19 Pandemie und deren Folgen (Krankheit, Unfall, Todesfall in der Familie), zu speziellen Behandlungen, Unterstützungen, Therapien oder Begräbniskosten.

Hinweis:
Ein Zuschuss für sonstige erforderliche Unterstützungen kann nur gewährt werden, wenn keine andere Maßnahme dieser Richtlinie zu einer Förderung führen kann.

Nachweise:
a. Beschreibung des besonders berücksichtigungswürdigen Grundes und
b. Rechnungen und
c. Zahlungsnachweise, auch durch Zahlungsvermerk auf der Rechnung, Einzahlungsabschnitt, E-Banking- Beleg ODER
d. Nachweis bzw. plausible Darstellung über einen finanziellen Nachteil.

Förderhöhe:
Die Förderhöhe beträgt einmalig bis zu maximal € 500,-- pro Person.

Förderzeitraum:
Die Kosten müssen in einem Zeitraum zwischen dem 16. März 2020 und dem 30. Juni 2023 entstanden sein.


Die Maßnahme umfasst eine Förderung von Vereinen, welche Leistungen anbieten bzw. angeboten haben, die zum Ziel haben, Corona- und/oder Coronamaßnahmen-bedingte Probleme bei Kindern und Jugendlichen durch Projekte zur Förderung der psychischen und/oder physischen Gesundheit zu bekämpfen.

Spezielle Voraussetzungen:
Ziel des Projektes muss die Förderung der psychischen oder physischen Gesundheit, die Bekämpfung von coronabedingten Problemen oder die Wiedergutmachung von Schäden, die durch Maßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 verursacht wurden, sein.
Gefördert werden notwendige Personalkosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung des Projektes entstehen, wie zum Beispiel Honorare für Referenten oder Honorare für Kinderbetreuer, Sachkosten etc.
Nachdem einem Verein die Förderung eines Projektes zugesagt wurde, können weitere Projekte desselben Vereins erst nach Prüfung der Verfügbarkeit freier Fondsmittel gefördert werden, wobei nicht mehr als drei Projekte pro Verein gefördert werden.

Nachweise:
a. Projektunterlagen/Projektabriss inklusive Kosten
b. Vereinsregisterauszug
c. Projektbeschreibung
d. Liste der gewährten Förderungen der letzten drei Jahre vor Antragstellung
e. nach genehmigtem und durchgeführtem Projekt: Rechnungen und Zahlungsbestätigungen sowie Teilnehmerliste.

Förderhöhe:
Die Förderung beträgt bis zu maximal € 2.000,-- pro Projekt.

Förderzeitraum:
Projekte müssen für einen Zeitraum zwischen dem 1. September 2023 und dem 28. Februar 2025 eingereicht werden.

Hinweis:
Nach erfolgter Durchführung des Projektes müssen noch die Rechnungen, Zahlungsnachweise sowie Teilnehmerlisten an coronafonds@noel.gv.at übermittelt werden. Der Förderbetrag wird nach Einlangen dieser Nachweise auf das von Ihnen bekannt gegebene Konto ausbezahlt.


Die Maßnahme umfasst eine Förderung für Vereine, welche Leistungen anbieten, die zum Ziel haben, sich für die Belange jener Menschen einzusetzen, die Schäden oder Beeinträchtigungen durch COVID-19-Impfungen oder COVID-19-Erkrankungen aufweisen.

Spezielle Voraussetzungen:
Gefördert werden notwendige Personalkosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung des Projektes entstehen, wie zum Beispiel Honorare für Referenten oder Honorare für Kinderbetreuer, Sachkosten etc.
Nachdem einem Verein die Förderung eines Projektes zugesagt wurde, können weitere Projekte desselben Vereins erst nach Prüfung der Verfügbarkeit freier Fondsmittel gefördert werden, wobei nicht mehr als drei Projekte pro Verein gefördert werden.

Nachweise:
a. Projektunterlagen/Projektabriss inklusive Kosten
b. Vereinsregisterauszug
c. Projektbeschreibung
d. Liste der gewährten Förderungen der letzten drei Jahre vor Antragstellung
e. nach genehmigtem und durchgeführtem Projekt: Rechnungen und Zahlungsbestätigungen sowie Teilnehmerliste.

Förderhöhe:
Die Förderung beträgt bis zu maximal € 5.000,-- pro Projekt.

Förderzeitraum:
Projekte müssen für einen Zeitraum zwischen dem 1. September 2023 und dem 28. Februar 2025 eingereicht werden.

Hinweis:
Nach erfolgter Durchführung des Projektes müssen noch die Rechnungen, Zahlungsnachweise sowie Teilnehmerlisten an coronafonds@noel.gv.at übermittelt werden. Der Förderbetrag wird nach Einlangen dieser Nachweise auf das von Ihnen bekannt gegebene Konto ausbezahlt.


1. Auf die Gewährung einer Förderung aus dem NÖ COVID-Hilfsfonds für Corona-Folgen besteht kein Rechtsanspruch. Die Förderung wird nach Maßgabe der vorhandenen budgetären Mittel gewährt. 

2. Die Verwendung für Maßnahmen aus dem Fonds ist ausgeschlossen, wenn für diese Maßnahmen bereits Förderungen oder Kostenersätze aus anderen Mitteln zugesagt oder gewährt wurden. Die entstandenen Aufwendungen dürfen zu nicht mehr als 100% ersetzt werden. 

3. Wurde die Förderung aufgrund unrichtiger oder falscher Angaben bezogen, ist diese über Aufforderung dem Land Niederösterreich, vertreten durch das Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Gesundheitsstrategie, binnen 14 Tagen rückzuerstatten. Die Förderung kann im Falle eines Fehlers bei der automationsunterstützten Förderungsabwicklung oder bei allen weiteren Bearbeitungsschritten, die irrtümlich erfolgten, ebenso zurückgefordert werden.


1. Das Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Gesundheitsstrategie, GS3 (förderabwickelnde Stelle), Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten, verarbeitet folgende personenbezogene Daten zum Zweck der Anbahnung, des Abschlusses und der Abwicklung der Förderungen aus dem NÖ COVID-Hilfsfonds für Corona-Folgen sowie für Kontrollzwecke und für die Wahrnehmung übertragener Aufgaben gem. Art. 6 Abs. 1 lit b DSGVO. Soweit medizinische Daten (insbesondere fachärztliche Befunde, Aufenthaltsbestätigungen in Gesundheitseinrichtungen) verarbeitet werden, willigt der Antragsteller gem. Art. 9 Abs. 2 lit a DSGVO ein, dass diese Daten durch die förderabwickelnde Stelle verarbeitet werden dürfen.  

    a. Antragsteller: 
Name inkl. Titel und Anschrift, E-Mail, Telefonnummer, Geschlecht, Geburtsdatum, Personenstand, Staatsbürgerschaft, Melderegisterzahl, Aufenthaltsstatus, bereichsspezifisches Personenkennzeichen, Bankverbindung, medizinische Daten, die für die Beurteilung des Antrages erforderlich sind (insbesondere fachärztliche Befunde, Aufenthaltsbestätigungen in Gesundheitseinrichtungen), Vereinsregisterauszug, Firmenbuchauszug, Teilnehmerliste, gültiger Lichtbildausweis; 

     b. im gemeinsamen Haushalt mit dem Antragsteller lebende Personen: 
Name, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft, Melderegisterzahl, Aufenthaltsstatus, bereichsspezifisches Personenkennzeichen, Informationen über Art, Höhe und Auszahlung der Förderung aus dem NÖ COVID-Hilfsfonds für Corona-Folgen, medizinische Daten, die für die Beurteilung des Antrages erforderlich sind (insbesondere fachärztliche Befunde, Aufenthaltsbestätigungen in Gesundheitseinrichtungen), gültiger Lichtbildausweis; 

2. Der Antragsteller stimmt ausdrücklich zu, dass die mit der Förderabwicklung beauftragte Stelle einen Dritten mit der Förderabwicklung unter denselben Voraussetzungen wie die förderabwickelnde Stelle beauftragen darf. 

3. Die förderabwickelnde Stelle nimmt mit Einwilligung des Antragstellers zum Nachweis der Richtigkeit der getätigten Angaben Abfragen aus dem Zentralen Melderegister gemäß § 17 Abs. 2 E-GovG vor.

4. Das Land NÖ hat einen Datenschutzbeauftragten benannt. Detaillierte Informationen sind im Internet unter www.noe.gv.at/datenschutz abrufbar. 

5. Die beschriebene Datenverarbeitung ist für die Abwicklung der Förderung erforderlich. Die personenbezogenen Daten werden solange gespeichert, solange dies für die angeführten Zwecke der Datenverarbeitung erforderlich ist. 

6. Betroffene Personen gemäß DSGVO haben das Recht, jederzeit Auskunft über die gespeicherten personenbezogenen Daten zu erhalten sowie das Recht auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Datenverarbeitung und das Recht auf Datenübertragung. Letztlich besteht die Möglichkeit bei der Datenschutzbehörde Beschwerde zu erheben. 

7. Die förderabwickelnde Stelle ist berechtigt, die für die Beurteilung des Vorliegens der Fördervoraussetzungen erforderlichen personenbezogenen Daten - über die vom Antragsteller selbst erteilten Auskünfte hinaus - auch durch Einsicht in eigene oder andere Förderungen des Landes Niederösterreich sowie durch Rückfrage bei in Betracht kommenden Organen des Bundes, des Landes und der Gemeinden, der/die einschlägige Förderungen zuerkennt oder abwickelt oder bei einem sonstigen Rechtsträger und Dritten, zu erheben und zum Zweck der Überprüfung und Abwicklung der Förderung zu verwenden bzw. zu verarbeiten. Darüber hinaus werden personenbezogene Daten im Zusammenhang mit gewährten Förderungsmitteln in der Transparenzdatenbank erfasst und ist die förderabwickelnde Stelle berechtigt, Abfragen in der Transparenzdatenbank durchzuführen. 

8. Im Zuge der Förderabwicklung kann eine Offenlegung und/oder Übermittlung personenbezogener Daten an Organe oder Beauftragte des Bundes und des Landes zu Zwecken der Kontrolle und Evaluation gemäß gesetzlicher Vorschriften erfolgen. 

9. Die förderabwickelnde Stelle hat die verarbeiteten Daten drei Jahre nach der entsprechenden Erledigung zu löschen. 

10. Das Land Niederösterreich behält sich vor, die Daten anonymisiert für statistische Aufbereitungen zu verwenden.


Wir haben für Sie einen Online-Ratgeber eingerichtet, der Ihnen Schritt für Schritt dabei hilft, alle notwendigen Informationen und erforderlichen Unterlagen mit Hilfe eines Infoblattes einzureichen. 

Antragstellung mit dem Online-Ratgeber


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Ihre Kontaktstelle des Landes

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Gesundheitsstrategie
Landhausplatz 1, Haus 14 3109 St. Pölten E-Mail: coronafonds@noel.gv.at
H
otline: 02742/9005-46877
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