NÖ Hinweisgebersystem - Externe Meldestelle
Auf dieser Seite finden Sie Informationen zur Externen Meldestelle nach dem NÖ Hinweisgeberschutzgesetz (NÖ HGSG)
Mit dem NÖ Hinweisgeberschutzgesetz (NÖ HGSG) wurde die Richtlinie des europäischen Parlamentes und des Rates vom 23.09.2019 zu 2019/1937, auch bekannt als „Whistleblower-Richtlinie“ umgesetzt. Ziel dieser Richtlinie ist es, die Bereitschaft zu rechtmäßigem Verhalten in Lebensbereichen von besonderem öffentlichen Interesse zu bestärken, indem die Meldung von Verstößen in einem einfachen Verfahren ermöglicht wird. Zu diesem Zweck sind in Umsetzung der Richtlinie bei allen juristischen Personen mit mehr als 50 ArbeitnehmerInnen interne Meldestellen einzurichten. Zusätzlich dazu gibt es die externe Meldestelle. Welche Meldungen Sie dort einbringen können, erfahren Sie hier:
1. Wer wir sind:
Die Aufgaben der externen Meldestelle werden gem. § 12 Abs. 1 NÖ HGSG von der NÖ Gleichbehandlungsbeauftragten wahrgenommen. Die externe Stelle ist weisungsfrei und wahrt die Vollständigkeit, Integrität und Vertraulichkeit der in der Meldung gegebenen Informationen, insbesondere die Vertraulichkeit der Identität der hinweisgebenden Person und der betroffenen Person.
Allen Personen, die nicht mit den Aufgaben der externen Meldestelle betraut sind, ist der Zugriff darauf verwehrt.
2. WER kann eine Meldung nach dem NÖ HGSG einbringen?
Nach § 3 NÖ HGSG kann jede Person eine Meldung erstatten, die Informationen über Verstöße im Zusammenhang mit der eigenen beruflichen Tätigkeit erlangt haben.
3. WAS kann bei der externen Meldestelle gemeldet werden?
Damit Ihre Meldung von der externen Meldestelle bearbeitet werden kann, muss sich der Verstoß auf eine Rechtsvorschrift des NÖ Landesgesetzgebers (NÖ Landesgesetze) beziehen, die in folgende Rechtsbereiche der Europäischen Union fällt:
- öffentliches Auftragswesen,
- Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte sowie Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,
- Produktsicherheit und Produktkonformität,
- Verkehrssicherheit,
- Umweltschutz,
- Strahlenschutz und kerntechnische Sicherheit,
- Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz,
- öffentliche Gesundheit,
- Verbraucherschutz und
- Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen;
Auch Verstöße gegen einschlägige Binnenmarktvorschriften und Unionsvorschriften über den Wettbewerb und staatliche Beihilfen sind, vorausgesetzt es gibt dazu ein NÖ Landesgesetz, inhaltlich davon umfasst.
Abhängig vom Verstoß und je nach Möglichkeit sollte die Meldung zunächst über die jeweils zuständige interne Meldestelle erfolgen, bevor der Weg über die externe Meldestelle gesucht wird.
4. WIE kann ich eine Meldung einbringen?
Sie können Ihre Meldung
- digital
- telefonisch oder
- persönlich
bei uns einbringen.
Bringen Sie die Meldung bei uns digital ein, so steigen Sie bitte über das nachstehende Onlineportal ein. Wenn Sie telefonisch eine Meldung erstatten, so können Sie dies zu jeder Tageszeit vornehmen, da Ihre Nachricht als Voicemail aufgenommen wird.
Möchten Sie mit uns persönlich sprechen, so machen Sie sich bitte einen Termin bei uns aus.
Sie sind sich nicht sicher, ob Sie wirklich Meldung erstatten möchten? Dann können Sie sich auch ein persönliches Beratungsgespräch mit uns vereinbaren und unverbindlich über Ihre Beobachtungen sprechen.
5. Ich möchte lieber anonym bleiben, da ich negative Konsequenzen nach meiner Meldung fürchte - geht das?
Das neue NÖ Hinweisgeberschutzgesetz stellt extrem hohe Anforderungen an den Schutz der Vertraulichkeit im Umgang mit Ihrer Meldung. Der Schutz Ihrer Identität ist unsere oberste Verpflichtung. Wer Sie sind, erfahren ausschließlich nur jene Personen, die unmittelbar mit der Bearbeitung Ihrer Meldung bei der externen Meldestelle betraut sind. Dies ist auch erforderlich, da je nach Inhalt Ihrer Meldung unsererseits Rückfragen erforderlich sein können. Gegenüber anderen Personen darf Ihre Identität nur dann offengelegt werden, wenn Sie dies ausdrücklich gestatten.
Sollte Ihre Meldung in weiterer Folge an andere Behörden oder ordentliche Gerichte ergehen, so dürfen wir Ihre Identität auch nur dann offenlegen, wenn dies für den Verfahrenszweck erforderlich erscheint und dies im Hinblick auf Ihre Rechte und Schutzinteressen nach sorgfältiger Abwägung verhältnismäßig ist. Vor einer solchen Offenlegung haben wir Sie aber in jedem Fall nachweislich zu verständigen und unsere Gründe dafür darzulegen.
Sind von Ihrer Meldung Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse betroffen, so dürfen wir diese nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß zur Ergreifung der notwendigen Folgemaßnahmen offenlegen.
Wenn Sie zum Zeitpunkt Ihrer Meldung hinreichende Gründe zur Annahme haben, dass Ihre Informationen der Wahrheit entsprechen und unter die Anwendung des NÖ HGSG fallen, so genießen Sie zudem einen besonders gesetzlich geregelten Schutz. Maßnahmen, die gegen Sie ergriffen werden, weil Sie eine Meldung abgegeben haben, sind rechtsunwirksam und rückgängig zu machen. Außerdem kann bei Vorliegen der vorausgesetzten Umstände eine Schadenersatzpflicht und/oder ein Anspruch auf Entschädigung für die persönlich erlittene Beeinträchtigung abgeleitet werden (vgl. § 5 - Voraussetzungen für den Schutz der hinweisgebenden Person, § 15 Schutz vor Vergeltungsmaßnahmen und § 16 Beweislast, Haftungsbefreiung)
Aufgrund dieser hohen Schutzstandards, sieht das NÖ HGSG die Verpflichtung zur Entgegennahme einer anonymen Meldung grundsätzlich nicht vor.
Zudem sind die strengen Grundsätze des Datenschutzrechts Grundlage unseres Handelns (§ 18 Verarbeitung personenbezogener Daten)
6. Wie läuft das Verfahren vor der externen Meldestelle nun ab (§ 13 Verfahren der externen Stelle)?
Wenn Sie eine Meldung bei der externen Meldestelle digital, telefonisch oder persönlich einbringen, erhalten Sie innerhalb von sieben Tagen die Bestätigung, dass Ihre Meldung bei uns eingegangen ist und einen sogenannten Vorfallscode. Mit dieser können Sie sich dann auf der Meldeplattform einloggen und den Verfahrensstand abfragen oder mit uns kommunizieren.
Bei jeder Meldung wird zunächst überprüft, ob es sich um eine Information handelt, die eine EU-Rechtsmaterie betrifft und einen konkreten Verstoß gegen ein NÖ Landesgesetz darstellt und die Sie im Zuge Ihrer beruflichen Tätigkeit erfahren haben. Entspricht eine Meldung nicht den gesetzlichen Voraussetzungen, so ist diese zurückzuweisen.
Sind die gesetzlichen Voraussetzungen jedoch erfüllt, werden die notwendigen Folgemaßnahmen von uns ergriffen: das kann die Weiterleitung der Information an andere Behörden, Anzeigenerstattung, Einholung von Stellungnahmen, etc. sein. Im Rahmen unserer Bearbeitung Ihrer Meldung können weitere Informationen von Ihnen erforderlich sein. Über die Meldeplattform, in welche Sie mit dem Vorfallscode jederzeit einsteigen können, können wir mit Ihnen (und Sie mit uns) ganz einfach und sicher kommunizieren. Auch können Sie dort den Verfahrensstand abfragen und haben jederzeit den Überblick, was mit Ihrer Meldung geschehen ist.
Nach drei bis spätestens sechs Monaten ist Ihre Meldung von uns zu einem Abschluss zu bringen und erhalten Sie darüber Information über unsere Meldeplattform.
7. Ich bin mir unsicher, ob meine Meldung hier richtig ist – Beispiele
7.1. Der Wohnwagen im Grünland
Jeden Tag auf Ihrem Arbeitsweg sehen Sie den Wohnwagen, der mitten auf einer als Grünland gewidmeten Wiese abgestellt ist. Empört über die Verletzung des NÖ Naturschutzgesetzes überlegen Sie nun, eine Meldung an die NÖ Externe Meldestelle zu erstatten.
Anwendungsbereich des NÖ HGSG: Bei Ihrer Beobachtung handelt es sich um einen Verstoß im Bereich einer Rechtsmaterie der Europäischen Union (Umweltrecht) zudem es ein NÖ Landesgesetz (das NÖ Naturschutzgesetz) gibt. Auch wenn Sie diese Beobachtung im Zuge Ihres Arbeitsweges gemacht haben, so handelt es sich nicht um eine dienstliche Wahrnehmung. Sie können diese Meldung daher nicht bei der externen Meldestelle einbringen. Zuständige Behörde wäre in diesem Fall die jeweilige Bezirkshauptmannschaft.
7.2. Der Vorfall im Büro
Sie sind selbständig und stehen mit einem großen Unternehmen (200 MitarbeiterInnen) in regelmäßigen Geschäftsbeziehungen. Nach einiger Zeit bemerken Sie eigenartige Vorgänge in der Rechnungslegung, auf Ihre Nachfragen erhalten Sie keine zufriedenstellenden Antworten. Sie möchten die Sache nun bei der NÖ Externen Meldestelle melden.
Anwendungsbereich des NÖ HGSG: Sie haben den Verdacht, dass Ihr Geschäftspartner (beruflicher Anknüpfungspunkt) gegen die EU-Rechtsmaterie hinsichtlich der Verhinderung von Geldwäsche verstoßt. Ein einschlägiges NÖ Landesgesetz gibt es jedoch nicht, das hier verletzt wird. Das NÖ HGSG kommt also nicht zur Anwendung.
7.3. Missstände im Verfahren
Sie sind bei einem Unternehmen, welches im Bereich der Lebensmittelindustrie tätig ist, beschäftigt und haben im Zuge dessen mit anderen Unternehmen Ihrer Branche und auch diversen Behörden zu tun. Im Austausch mit anderen Kollegen Ihrer Branche stellen Sie fest, dass im Zuge verschiedener Verfahren offenkundig gleiche Sachverhalte im Anwendungsbereich eines einschlägigen NÖ Landesgesetzes von ein und derselben Behörde unterschiedlich behandelt werden; dabei wird ein bestimmter Mitbewerber immer besser behandelt als die anderen BewerberInnen. Nach eingehender Beobachtung und sorgfältiger Nachforschung kommen Sie zu dem Schluss, dass in diesem Fall gesetzwidrig gehandelt wurde; eine geeignete Möglichkeit, diese Missstände anzusprechen oder anzuzeigen ergibt sich aus der konkreten Situation jedoch nicht. Sie beschließen, die Vorgänge nun bei der NÖ Externen Meldestelle vorzubringen.
Anwendungsbereich des NÖ HGSG: Sie haben im Zuge Ihrer beruflichen Tätigkeit Kenntnis von möglichen Rechtsverstößen im Bereich einer EU-Rechtsmaterie, zu der es ein NÖ Landesgesetz gibt, erlangt. Aufgrund Ihrer sorgfältigen Prüfung des Sachverhalts, können Sie mit all den Ihnen bekannten Informationen guten Glaubens davon ausgehen, dass es sich tatsächlich um gesetzwidrige Vorgänge handelt. Da Sie in keinem arbeitsrechtlichen Verhältnis zu Ihrem Mitbewerber oder den Behörden stehen, können Sie die aufgedeckten Missstände auch nicht bei einer internen Meldestelle aufzeigen. Ihre Meldung geht daher zu Recht bei der NÖ Externen Meldestelle ein.
Hinweis: die Abgabe von wissentlich falschen Informationen stellt eine Verwaltungsübertretung dar und wird mit einer Geldstrafe geahndet!
Gemäß § 14 des NÖ HGSG sind wir verpflichtet folgende Informationen für Sie offenzulegen:
- die Voraussetzungen für den Schutz der hinweisgebenden Person (§ 5),
- die Kontaktdaten für die Vornahme von externen Meldungen, insbesondere E-Mail-Adresse, Postanschrift und Telefonnummer mit der Angabe, ob die Telefongespräche aufgezeichnet werden,
- die Verfahrensvorschriften für die Meldung von Verstößen,
- die Vorschriften betreffend die Vertraulichkeit von Meldungen und die Verarbeitung von personenbezogenen Daten nach Art. 5 und 13 der Verordnung (EU) 2016/679,
- die Art der aufgrund von Meldungen zu ergreifenden Folgemaßnahmen,
- die verfügbaren Abhilfemöglichkeiten und Verfahren für den Schutz vor Vergeltungsmaßnahmen,
- die Verfügbarkeit einer vertraulichen Beratung für Personen, die in Erwägung ziehen, eine Meldung zu erstatten und
- die Voraussetzungen für den Entfall der Haftung für die Verletzung von Geheimhaltungspflichten.
Auf Ihr Ersuchen hin, übermitteln wir Ihnen diese Informationen auch schriftlich (vgl § 14 Abs. 2 NÖ HGSG).
AUSZUG aus dem NÖ HGSG
§ 5 - Voraussetzungen für den Schutz der hinweisgebenden Person
(1) Die hinweisgebende Person ist zur Inanspruchnahme der im 2. und 3. Abschnitt dieses Gesetzes festgelegten Verfahren und des damit zusammenhängenden Schutzes berechtigt, wenn sie im Zeitpunkt der Meldung oder Offenlegung hinreichende Gründe zur Annahme hat, dass die von ihr erlangten Informationen über Verstöße der Wahrheit entsprechen und die Verstöße in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen.
(2) Dieses Gesetz gilt für anonyme Meldungen von Verstößen nur insoweit, als hinweisgebende Personen Anspruch auf Schutz nach den Bestimmungen des 4. Abschnitts haben, wenn ihre Identität ohne ihr Zutun anderen bekannt wird und Schutzwürdigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 besteht.
§ 13 Verfahren der externen Stelle
(1) Die Meldung von Verstößen kann sowohl schriftlich als auch mündlich erfolgen. Eine mündliche Meldung muss wie folgt möglich sein:
- telefonisch,
- mittels anderer Art der Sprachübermittlung oder
- auf Ersuchen der hinweisgebenden Person innerhalb von zwei Wochen in Form einer physischen Zusammenkunft.
(2) Die externe Stelle hat
- Meldungen über Verstöße entgegenzunehmen und zu dokumentieren,
- das Einlangen der Meldung unverzüglich, spätestens binnen sieben Tagen nach Eingang der Meldung schriftlich zu bestätigen, sofern sich nicht die hinweisgebende Person ausdrücklich gegen eine Bestätigung ausgesprochen hat oder ein hinreichender Grund zur Annahme besteht, dass die Bestätigung des Einlangens der Meldung den Schutz der Identität der hinweisgebenden Person beeinträchtigen würde, und
- die erforderlichen Folgemaßnahmen zu ergreifen oder bei der zuständigen Stelle auf die Ergreifung von Folgemaßnahmen hinzuwirken und die hinweisgebende Person von der Weiterleitung der Meldung an diese Stellen zu verständigen; diese Stellen haben die Bestimmungen über den Schutz der hinweisgebenden Person nach diesem Gesetz und anderer Personen, die in der Meldung erwähnt werden, anzuwenden;
- der hinweisgebenden Person über die Folgemaßnahmen nach Z 3 spätestens drei Monate oder, in hinreichend begründeten Fällen sechs Monate, ab der Bestätigung des Eingangs der Meldung, Rückmeldung zu erstatten.
(3) Enthält eine Meldung Informationen über Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, so dürfen diese nicht für Zwecke benutzt oder offengelegt werden, die über das für ordnungsgemäße Folgemaßnahmen erforderliche Maß hinausgehen.
(4) Die externe Stelle hat jede Meldung unverzüglich auf ihre Stichhaltigkeit zu prüfen. Sie kann eine Meldung zurückweisen,
- die nicht in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fällt oder
- aus der keine Anhaltspunkte für ihre Stichhaltigkeit hervorgehen oder
- die ausschließlich einen eindeutig geringfügigen Verstoß zum Gegenstand hat oder
- die mit denselben Informationen bereits gegeben wurde, ohne dass die externe Stelle Folgemaßnahmen für erforderlich hielt.
Offenkundig falsche oder irreführende Meldungen sind zurückzuweisen.
(5) Erforderlichenfalls ist die hinweisgebende Person um weitere Informationen oder um Präzisierung der Informationen zu ersuchen.
(6) Die externe Stelle hat Meldungen, deren Prüfung nicht in ihre Zuständigkeit fällt, auf sichere Weise an die gleichartigen externen Stellen des Bundes oder der Länder weiterzuleiten und die hinweisgebende Person hiervon zu verständigen.
(7) Die externe Stelle hat die hinweisgebende Person beim Kontakt mit den für den Schutz vor Vergeltungsmaßnahmen zuständigen Behörden und Gerichten wirksam zu unterstützen.
(8) Das Amt der NÖ Landesregierung hat die externe Stelle bei ihren Aufgaben im Sinne des Abs. 2 zu unterstützen.
§ 15 Schutz vor Vergeltungsmaßnahmen
(1) Maßnahmen, die in Vergeltung einer gerechtfertigten Meldung (§ 5 Abs. 1) erfolgt sind, sind rechtsunwirksam, insbesondere der Entzug einer Lizenz oder einer Genehmigung.
(2) Die Person, die für eine der folgenden Maßnahmen, nämlich
- Nötigung, Einschüchterung, Mobbing oder Ausgrenzung,
- Diskriminierung, benachteiligende, ungleiche Behandlung oder sonstige benachteiligende Maßnahme,
- Schädigung einschließlich Rufschädigung oder
- Erfassung der hinweisgebenden Person auf einer „schwarzen Liste“ auf Basis einer informellen oder formellen sektor- oder branchenspezifischen Vereinbarung mit der Folge, dass die hinweisgebende Person sektor- oder branchenweit keine Beschäftigung mehr findet,
als Vergeltung für eine gerechtfertigte Meldung (§ 5 Abs. 1) verantwortlich ist, ist zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes, zum Ersatz des Vermögensschadens sowie zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet.
§ 16 Beweislast, Haftungsbefreiung
(1) In behördlichen und gerichtlichen Verfahren, die sich auf eine von einer hinweisgebenden Person erlittene Benachteiligung beziehen und in denen die hinweisgebende Person geltend macht, diese Benachteiligung infolge ihrer Meldung oder Offenlegung erlitten zu haben, wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass die Benachteiligung eine Vergeltungsmaßnahme für die Meldung oder Offenlegung war.
(2) Hinweisgebende Personen, die im Sinne des § 5 Abs. 1 schutzwürdig sind, und Personen in ihrem Umkreis haften nicht für tatsächliche oder rechtliche Folgen eines berechtigten Hinweises.
§ 18 Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Die juristischen Personen nach § 9 Abs. 1 und die externe Stelle sind im Rahmen der ihnen nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben und Verpflichtungen gemeinsam mit dem Amt der NÖ Landesregierung Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35.
(2) Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungspflichten sowie sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der DSGVO gegenüber den betroffenen Personen, sofern diese nicht gemäß Abs. 8 ausgeschlossen sind, obliegt jeder oder jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihr oder ihm geführten Verfahren oder den von ihr oder ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der DSGVO gegenüber einem oder einer gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist er an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen. Sofern darauf Bezug genommen wird, ist das Datenschutzgesetz – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 148/2021, anzuwenden.
(3) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen folgende personenbezogenen Daten zum Zweck der Besorgung der Aufgaben der internen oder externen Stelle nach diesem Gesetz verarbeiten, wobei berufs- und tätigkeitsbezogene Daten je nach Kontext der Meldung auch Daten der besonderen Kategorien der Art. 9 und 10 DSGVO sein können:
- der hinweisgebenden Person: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, berufs- und tätigkeitsbezogene Daten,
- von Personen, die in einer Meldung erwähnt werden: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, berufs- und tätigkeitsbezogene Daten,
- von den Ansprechpersonen bei den zuständigen Stellen: Identifikationsdaten und Erreichbarkeitsdaten.
(4) Die interne und die externe Stelle dürfen Daten nach Abs. 3 an die zuständigen Stellen zum Zweck der Besorgung ihrer gesetzlich übertragenen Aufgaben übermitteln, sofern dies den Bestimmungen des § 6 nicht entgegensteht.
(5) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten nach Abs. 3 zu löschen, sobald diese für die Besorgung der ihnen obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Folgemaßnahmen ergriffen wurden und die Daten aus Gründen des Art. 17 Abs. 3 lit. e DSGVO nicht mehr erforderlich sind.
(6) Als Identifikationsdaten gelten:
- bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,
- bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach Z 1 sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.
(7) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.
(8) Solange dies zum Schutz der Identität einer hinweisgebenden Person und zur Erreichung des in Abs. 3 genannten Zwecks erforderlich ist, finden die in den Z 1 bis 7 aufgezählten Rechte einer von einer Meldung betroffenen natürlichen Person und die in den Z 2 bis 4 enthaltenen Rechte einer juristischen Person keine Anwendung (Art. 23 Abs. 1 lit. e und i DSGVO oder §§ 43 Abs. 3 und 44 Abs. 2 Bundesgesetz zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten [Datenschutzgesetz – DSG], im Folgenden DSG):
- Recht auf Information (§ 43 DSG, Art. 13 und 14 DSGVO),
- Recht auf Auskunft (§ 1 Abs. 3 Z 1 und § 44 DSG, Art. 15 DSGVO),
- Recht auf Berichtigung (§ 1 Abs. 3 Z 2 und § 45 DSG, Art. 16 DSGVO),
- Recht auf Löschung (§ 1 Abs. 3 Z 2 und § 45 DSG, Art. 17 DSGVO),
- Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (§ 45 DSG, Art. 18 DSGVO),
- Widerspruchsrecht (Art. 21 DSGVO) sowie
- Recht auf Benachrichtigung von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten (§ 56 DSG, Art. 34 DSGVO).
(9) Verarbeitungen von personenbezogenen Daten, die auf Grundlage dieses Gesetzes automationsunterstützt verarbeitet werden, sind lückenlos zu protokollieren. Verarbeitungen haben in pseudonymisierter Form zu erfolgen. Protokolldaten sind drei Jahre lang aufzubewahren. Davon darf in jenem Ausmaß abgewichen werden, als der von der Protokollierung oder Dokumentation betroffene Datenbestand zulässigerweise früher gelöscht oder länger aufbewahrt wird.
Externe Meldestelle
Sie erreichen die Externe Meldestelle via Online-Formular, Telefon oder auch zur persönlichen Terminvereinbarung über folgende Plattform
Bei Fragen betreffend die Organisation der Externen Meldestelle können Sie auch gerne Kontakt mit der NÖ Gleichbehandlungsbeauftragte aufnehmen:
Post:
NÖ Gleichbehandlungsbeauftragte, Tor zum Landhaus, Rennbahnstraße 29, Stiege B, Zi. 311, 3109 St. Pölten
Tel. 02742-9005-16212
Fax 02742-9005-16279
E-Mail: POST.GBB@noel.gv.at
Ihre Kontaktstelle des Landes
Tel: 02742/9005-16212
Fax: 02742/9005-16279