Rechtserwerb an land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaften

Der Erwerb eines Eigentumsrechtes oder eines Nutzungsrechtes an einem land- und forstwirtschaftlichen Grundstück oder an einem dazugehörigen Wohn- oder Wirtschaftsgebäude bedarf grundsätzlich der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde.

Rechtliche Grundlage: NÖ Grundverkehrsgesetz 2007, LGBl. 6800, zuletzt geändert LGBl. Nr. 38/2019

Grundverkehrsbehörden in Niederösterreich sind am Sitz folgender Bezirkshauptmannschaften eingerichtet:

  • Bruck an der Leitha
  • Hollabrunn
  • Melk
  • Lilienfeld
  • Waidhofen an der Thaya

Der Sprengel der Grundverkehrsbehörde Bruck an der Leitha umfasst die Sprengel folgender Bezirksverwaltungsbehörden:

  1. Bezirkshauptmannschaft Baden
  2. Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha
  3. Bezirkshauptmannschaft Mödling
  4. Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen
  5. Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustad
  6. Statutarstadt Wiener Neustadt

Der Sprengel der Grundverkehrsbehörde Hollabrunn umfasst die Sprengel folgender Bezirkshauptmannschaften:

  1. Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf
  2. Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn
  3. Bezirkshauptmannschaft Korneuburg
  4. Bezirkshauptmannschaft Mistelbach

Der Sprengel der Grundverkehrsbehörde Melk umfasst die Sprengel folgender Bezirksverwaltungsbehörden:

  1. Bezirkshauptmannschaft Amstetten
  2. Bezirkshauptmannschaft Melk
  3. Bezirkshauptmannschaft Scheibbs
  4. Statutarstadt Waidhofen an der Ybbs

Der Sprengel der Grundverkehrsbehörde Lilienfeld umfasst die Sprengel folgender Bezirksverwaltungsbehörden:

  1. Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld
  2. Bezirkshauptmannschaft St. Pölten
  3. Statutarstadt St. Pölten
  4. Bezirkshauptmannschaft Tulln

Der Sprengel der Grundverkehrsbehörde Waidhofen an der Thaya umfasst die Sprengel folgender Bezirksverwaltungsbehörden:

  1. Bezirkshauptmannschaft Gmünd
  2. Bezirkshauptmannschaft Horn
  3. Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau
  4. Statutarstadt Krems an der Donau
  5. Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya
  6. Bezirkshauptmannschaft Zwettl

Zuständig ist jene Grundverkehrbehörde, in deren Bereich das Grundstück oder Gebäude liegt.

Weitere Auskünfte

Bei der Grundverkehrsbehörde erhalten Sie weitere Auskünfte, welche Rechtsgeschäfte unter Lebenden über den Erwerb von Rechten an land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken sowie den land-/forstwirtschaftlichen Betrieb dienenden Wohngebäuden oder Wirtschaftsbauwerken oder Teilen dieser Bauwerke genehmigungspflichtig sind, wie das Genehmigungsverfahren abläuft und unter welchen Voraussetzungen die Eintragung im Grundbuch als neuer Eigentümer erfolgen kann.

Antrag auf Genehmigung

Dem Antrag ist der Vertrag oder der Vertragsentwurf im Original anzuschließen. Diesen erhalten Sie nach Abschluss des Verfahrens mit der Entscheidung der Grundverkehrsbehörde zurück.

Formulare

Antragsformular pdf (elektronisch ausfüllbar)

Ihre Meinung ist uns wichtig!

Land- und forstwirtschaftliches Grundstück

Ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück ist ein Grundstück, das im Flächenwidmungsplan

  • als Grünland/Land- und Forstwirtschaft oder
  • als Grünland/land- und forstwirtschaftliche Hofstelle oder
  • als Grünland/Freihaltefläche gewidmet ist,  

wenn es gegenwärtig zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehört oder land- und forstwirtschaftlich genutzt wird.

Bestehen Zweifel darüber, ob es sich um ein solches Grundstück handelt, so können Sie eine Feststellung durch die Grundverkehrsbehörde beantragen.

Formulare

Antragsformular Feststellung pdf (elektronisch ausfüllbar)

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Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte

Eine Genehmigung benötigen Sie für die

  • Übertragung des Eigentums oder
  • Überlassung der Nutzung.

Andere Rechtsgeschäfte bedürfen auch dann der Genehmigung, wenn durch sie derselbe wirtschaftliche Zweck wie in den angeführten Fällen erreicht wird (so genannte Umgehungsgeschäfte).


Genehmigungsfreie Rechtsgeschäfte

Für folgende Rechtsgeschäfte benötigen Sie keine Genehmigung:

  • Rechtsgeschäfte von Todes wegen (insbes. Testament),
  • Rechtsgeschäfte zwischen Ehegatten oder Verwandten bzw. Verschwägerten in gerader Linie, zwischen Geschwistern oder deren Ehegatten, weiters zwischen Onkeln und Tanten einerseits sowie Neffen und Nichten und deren Ehegatten andererseits,
  • wenn das Rechtsgeschäft innerhalb von zwei Jahren nach rechtskräftiger Scheidung, Nichtigerklärung oder Auflösung der Ehe zwischen den seinerzeitigen Ehegatten zur Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens oder der ehelichen Ersparnisse abgeschlossen wird; Gleiches gilt bei Nichtigerklärung der eingetragenen Partnerschaft zwischen den seinerzeitigen eingetragenen Partnern zur Aufteilung des wirtschaftlichen Gebrauchsvermögens und der wirtschaftlichen Ersparnisse,
  • wenn die land- und forstwirtschaftliche Liegenschaft für Zwecke der Hoheitsverwaltung, öffentl. Verkehrsanlagen, Energieversorgung und dgl. benötigt wird,
  • Rechtsgeschäfte, die ausschließlich die Einrichtung von Geh-, Fahr-, Bringungs- und Leitungsrechten, Gebäudedienstbarkeiten und agrarbehördlich regulierte Nutzungsrechte zum Inhalt haben,
  • Rechtsgeschäfte, mit welchen Miteigentum aufgehoben oder die Miteigentumsquote ohne Aufnahme weiterer Miteigentümer abgeändert wird,
  • wenn in Fällen der Eigentumsübertragung das katastrale Flächenausmaß des vertragsgegenständlichen land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks oder die Gesamtfläche mehrerer aneinander angrenzender land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke 3000 m² bzw. bei Grundstücken, die zur Gänze oder teilweise innerhalb von verordneten Weinbaufluren liegen 1.000 m² nicht übersteigt und diese Tatsachen gegenüber dem Grundbuchsgericht durch eine eidesstattliche Erklärung oder öffentliche Urkunde nachgewiesen werden,
  • wenn in Fällen der Überlassung zur Nutzung die vertragsgegenständliche land- und forstwirtschaftliche Fläche 2 ha nicht übersteigt,
  • wenn das Grundstück gemäß § 4 Abs. 1 des NÖ landwirtschaftlichen Förderungsfonds- und Siedlungsgesetzes zugeteilt wird,
  • wenn die NÖ Agrarbezirksbehörde gemäß § 42 des Flurverfassungs-Landesgesetzes 1975 festgestellt hat, dass ein Flurbereinigungsübereinkommen zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich ist,
  • wenn Eigentum durch Abschreibung geringwertiger Trennstücke oder zur Verbücherung von Straßen-, Weg-, Eisenbahn- und Wasserbauanlagen nach § 13 bzw. § 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes übertragen wird.

Genehmigungsversagung

Die Bewilligung ist von der Grundverkehrsbehörde zu versagen, wenn einer der Verweigerungsgründe vorliegt, welche im NÖ Grundverkehrsgesetz 2007, LGBl. 6800, angeführt sind.

Der wichtigste Grund, weshalb die Bewilligung verweigert werden kann, ist das Interesse eines Landwirtes für den Erwerb des Grundstückes, wenn der im Vertrag angeführte Erwerber selbst kein Landwirt ist.

Verfahrenskosten

Die Kosten des Verfahrens richten sich nach der Höhe des Kaufpreises (Pachtschillings, Meistbotes)

für den Antrag€ 14,30 

0,5 % der Gegenleistung (Kauf- oder Übergabspreis, Meistbot und dergl.) oder in Ermangelung einer solchen des Einheitswertes

jedoch mindestens € 13,20,-- und höchstens € 266,--
bei Pacht- und Fruchtgenussverträgen
je Hektar € 1,25
jedoch mindestens € 6,55,-- und höchstens € 266,--

Ihre Kontaktstelle des Landes für den landwirtschaftlichen Grundverkehr

Amt der NÖ Landesregierung
Agrarrecht
Landhausplatz 1, Haus 12 3109 St. Pölten
E-Mail: post.lf1@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-12881
Fax: 02742/9005-13050   
Letzte Änderung dieser Seite: 11.9.2024
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