Neue Daten

Hier finden Sie die neusten OGD-Datensätze

Aggregierte Gewässereinzugsgebiete Niederösterreich

Aggregierte Oberflächengewässer-Einzugsgebiete mit einer Fläche größer als 100 km²

Hochwasserabflussbereiche (HW100) Niederösterreich

Hochwasserabflussbereiche sind jene Flächen, die bei verschieden großen Hochwässern überflutet werden. Im NÖ Wasserinformationssystem (WIS NÖ) sind die Abflussbereiche eines 30-, 100- und 300-jährlichen Hochwassers dargestellt. Dies bedeutet, dass der jeweilige Hochwasserabfluss im langjährigen Durchschnitt alle 30, 100 oder 300 Jahre auftritt. HW300ETC bezeichnet die dargestellte 300-jährliche Hochwasserfläche (am Kamp wurde ein 200-jährliches Ereignis herangezogen - deshalb "ETC").

Hochwasserabflussbereiche (HW30) Niederösterreich

Hochwasserabflussbereiche sind jene Flächen, die bei verschieden großen Hochwässern überflutet werden. Im NÖ Wasserinformationssystem (WIS NÖ) sind die Abflussbereiche eines 30-, 100- und 300-jährlichen Hochwassers dargestellt. Dies bedeutet, dass der jeweilige Hochwasserabfluss im langjährigen Durchschnitt alle 30, 100 oder 300 Jahre auftritt. HW300ETC bezeichnet die dargestellte 300-jährliche Hochwasserfläche (am Kamp wurde ein 200-jährliches Ereignis herangezogen - deshalb "ETC").

Hochwasserabflussbereiche (HW300ETC) Niederösterreich

Hochwasserabflussbereiche sind jene Flächen, die bei verschieden großen Hochwässern überflutet werden. Im NÖ Wasserinformationssystem (WIS NÖ) sind die Abflussbereiche eines 30-, 100- und 300-jährlichen Hochwassers dargestellt. Dies bedeutet, dass der jeweilige Hochwasserabfluss im langjährigen Durchschnitt alle 30, 100 oder 300 Jahre auftritt. HW300ETC bezeichnet die dargestellte 300-jährliche Hochwasserfläche (am Kamp wurde ein 200-jährliches Ereignis herangezogen - deshalb "ETC").

Katastralgemeindegrenzen 1:200000 (Open Government Data) Niederösterreich

Katastralgemeindegrenzen von Niederösterreich generalisiert für den Maßstab 1:200000

Katastralgemeindegrenzen 1:50000 (Open Government Data) Niederösterreich

Katastralgemeindegrenzen von Niederösterreich generalisiert für den Maßstab 1:50000

Landesgrenze 1:1000 Niederösterreich

Landesgrenze des Bundeslandes NÖ

Landesgrenze 1:200000 Niederösterreich

Landesgrenze des Bundeslandes NÖ

Landesgrenze 1:50000 Niederösterreich

Landesgrenze des Bundeslandes NÖ

Landschaftsschutzgebiete Niederösterreich

Außengrenzen der Landschaftsschutzgebiete in Niederösterreich

Nationalparke Niederösterreich

Außengrenzen der beiden Niederösterreichischen Nationalparke "Donau-Auen" und "Thayatal"

Naturdenkmäler Niederösterreich

Außengrenzen der Naturdenkmäler in Niederösterreich

Naturparke Niederösterreich

Außengrenzen der Naturparke in Niederösterreich

Naturschutzgebiete Niederösterreich

Außengrenzen der Naturschutzgebiete in Niederösterreich auf Basis der Verordnung über die Naturschutzgebiete (LGBl. 5500/13-33 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 60/2022).

Politische Gemeindegrenzen 1:50000 (Open Government Data) Niederösterreich

Politische Gemeindegrenzen von Niederösterreich optimiert für den Maßstab 1:50.000

Rad Basisnetz (RBN) Niederösterreich

Um möglichst viele Menschen dazu zu bewegen, das Fahrrad zu nutzen, braucht es ein möglichst unterbrechungsfreies, durchgängiges Netz an Radverkehrsinfrastruktur. Um dieses Ziel zu erreichen, wurde eine Potentialanalyse hinsichtlich der benötigten Radverkehrsinfrastruktur für den Alltagsradverkehr durchgeführt. Auf dieser Basis wurde die Planung von Radbasisnetzen eingeleitet. Im Vordergrund steht der Netzgedanke bzw. der überregionale, ortsverbindende Aspekt. Das Ziel ist, Lücken bzw. Unterbrechungen hintan zu halten und dabei möglichst attraktive, breite Radwege umzusetzen. Maßgeblich für den Netzgedanken ist es, Punkte und Orte innerhalb der Gemeinden (z.B. Schulen, Supermärkte, öffentliche Einrichtungen) miteinander zu verbinden. Zudem soll auch zwischen den Ortschaften eine attraktive Verbindung ermöglicht werden.

Ramsargebiete Niederösterreich

Außengrenzen der Ramsargebiete in Niederösterreich

Regionale Raumordnungsprogramme - Abgrenzung der Bearbeitungsgebiete (REGION) in Niederösterreich

Dargestellt werden die Regionszuschnitte der Regionalen Raumordnungsprogrammen in Niederösterreich, die im Zuge der Regionalen Leitplanungen bearbeitet wurden. In den Leitplanungen hat im Vorfeld der Verordnungswerdung ein kooperativer Planungsprozess von Land und Gemeinden stattgefunden.

Regionale Raumordnungsprogramme - Agrarische Schwerpunkträume (ASR) in Niederösterreich

Dargestellt werden Agrarische Schwerpunkträume (ASR), die gemäß den Regionalen Raumordnungsprogrammen § 2 Z 1 als Flächen von besonderer Bedeutung für die landwirtschaftliche Produktion festgelegt werden. Ziel ist die Sicherstellung der räumlichen Voraussetzung für eine nachhaltige land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung zur Gewährleistung der Ernährungssicherheit. In den Agrarischen Schwerpunkträumen sind bei Widmungsänderungen folgende Widmungsarten zulässig: Grünland-Land- und Forstwirtschaft, Grünland-Land- und forstwirtschaftliche Hofstellen, Erhaltenswerte Gebäude im Grünland, Grünland-Freihalteflächen, sofern sie der dauerhaften Freihaltung vor jeglicher Bebauung dienen, Grünland-Windkraftanlagen, Grünland-Kellergassen, Bauland-Agrargebiete-Hintausbereiche, Bauland-Gebiete für erhaltenswerte Ortsstrukturen. Andere Widmungsarten dürfen dann festgelegt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die mit der Widmung verfolgte Zielsetzung innerhalb des Gemeindegebiets an keinem Standort außerhalb eines Agrarischen Schwerpunktraums erreicht werden kann.

Regionale Raumordnungsprogramme - Siedlungsgrenzen flächig (SG_F) in Niederösterreich

Dargestellt werden die festgelegten, regionalen Siedlungsgrenzen zur Begrenzung von Baulandwidmungen oder Widmungsarten mit gleicher Wirkung gemäß § 1 Z 14 und § 6. Abs. 3 Z 1 und 2 NÖ ROG 2014, LGBl. Nr. 3/2015, in der Fassung LGBl. Nr. 10/2024. Diese dienen der Erhaltung des Erholungswertes der Landschaft und einer funktionsfähigen Land- und Forstwirtschaft, zur vorausschauenden Vermeidung von Nutzungskonflikten sowie zur Abstimmung der Siedlungsentwicklung mit Infrastrukturanforderungen. Gemäß dem Niederösterreichischen Raumordnungsgesetz (NÖ ROG 2014) § 6 Abs. 3 werden zwei Arten von Siedlungsgrenzen unterschieden: Z 1 Lineare Siedlungsgrenzen: Diese dürfen bei neuen Baulandwidmungen oder bei der Widmung Grünland-Kleingärten oder Grünland-Campingplätze nicht überschritten werden. Z 2 Flächige Siedlungsgrenzen: Diese umschließen die bestehenden Siedlungsgebiete zur Gänze. Dies bewirkt, dass die darin bereits gewidmete Baulandmenge (einschließlich allfälliger Verkehrsflächen sowie Grünland-Kleingärten und Grünland-Campingplätze) nicht vergrößert werden darf, wobei die nachgewiesen erforderliche und befristete Widmung von Bauland-Sondergebiet für die Errichtung von öffentlichen Einrichtungen ausgenommen ist. Weiters darf dieses Siedlungsgebiet abgerundet werden, wenn im jeweiligen Widmungsverfahren die Widmung einer zusätzlichen Baulandfläche durch die Rückwidmung einer gleich großen, nicht mit einem Hauptgebäude bebauten Fläche in einer von einer flächigen Siedlungsgrenze umschlossenen Baulandfläche ausgeglichen wird und der Abtausch entweder innerhalb einer Widmungsart des Wohnbaulandes oder zwischen Bauland-Betriebsgebiet, Bauland-Verkehrsbeschränktes Betriebsgebiet, Bauland-Industriegebiet und Bauland-Verkehrsbeschränktes Industriegebiet erfolgt. In den Widmungsarten Grünland-Kleingärten und Grünland-Campingplätze ist dies ebenso zulässig, wenn der jeweilige Abtausch mit nicht mit Hauptgebäuden bebauten Flächen in der gleichen Grünlandwidmungsart erfolgt.

Regionale Raumordnungsprogramme - Siedlungsgrenzen flächig / linear (Signaturen - SG_SIG) in Niederösterreich

Signaturen zu den regionalen Siedlungsgrenzen zur Begrenzung von Baulandwidmungen oder Widmungsarten mit gleicher Wirkung zur Erhaltung des Erholungswertes der Landschaft und einer funktionsfähigen Land- und Forstwirtschaft, zur vorausschauenden Vermeidung von Nutzungskonflikten sowie zur Abstimmung der Siedlungsentwicklung mit Infrastrukturanforderungen. Gemäß dem Niederösterreichischen Raumordnungsgesetz (NÖ ROG 2014) § 6 Abs. 3 werden zwei Arten von Siedlungsgrenzen unterschieden: Z 1 Lineare Siedlungsgrenzen: Diese dürfen bei neuen Baulandwidmungen oder bei der Widmung Grünland-Kleingärten oder Grünland-Campingplätze nicht überschritten werden. Z 2 Flächige Siedlungsgrenzen: Diese umschließen die bestehenden Siedlungsgebiete zur Gänze. Dies bewirkt, dass die darin bereits gewidmete Baulandmenge (einschließlich allfälliger Verkehrsflächen sowie Grünland-Kleingärten und Grünland-Campingplätze) nicht vergrößert werden darf, wobei die nachgewiesen erforderliche und befristete Widmung von Bauland-Sondergebiet für die Errichtung von öffentlichen Einrichtungen ausgenommen ist. Weiters darf dieses Siedlungsgebiet abgerundet werden, wenn im jeweiligen Widmungsverfahren die Widmung einer zusätzlichen Baulandfläche durch die Rückwidmung einer gleich großen, nicht mit einem Hauptgebäude bebauten Fläche in einer von einer flächigen Siedlungsgrenze umschlossenen Baulandfläche ausgeglichen wird und der Abtausch entweder innerhalb einer Widmungsart des Wohnbaulandes oder zwischen Bauland-Betriebsgebiet, Bauland-Verkehrsbeschränktes Betriebsgebiet, Bauland-Industriegebiet und Bauland-Verkehrsbeschränktes Industriegebiet erfolgt. In den Widmungsarten Grünland-Kleingärten und Grünland-Campingplätze ist dies ebenso zulässig, wenn der jeweilige Abtausch mit nicht mit Hauptgebäuden bebauten Flächen in der gleichen Grünlandwidmungsart erfolgt. Im Datensatz sind die Signaturen gemäß den Anlagenkarten der Verordnung im Regionalen Raumordnungsprogramm enthalten (Linien bzw. Pfeilspitzen). Die Kartendarstellung erfolgt im Maßstab 1:50.000 vor dem Hintergrund der amtlichen Karte des BEV ÖK50.

Regionale Raumordnungsprogramme - Siedlungsgrenzen linear (SG_L) in Niederösterreich

Dargestellt werden die festgelegten, regionalen Siedlungsgrenzen zur Begrenzung von Baulandwidmungen oder Widmungsarten mit gleicher Wirkung gemäß § 1 Z 14 und § 6. Abs. 3 Z 1 und 2 NÖ ROG 2014, LGBl. Nr. 3/2015, in der Fassung LGBl. Nr. 10/2024. Diese dienen der Erhaltung des Erholungswertes der Landschaft und einer funktionsfähigen Land- und Forstwirtschaft, zur vorausschauenden Vermeidung von Nutzungskonflikten sowie zur Abstimmung der Siedlungsentwicklung mit Infrastrukturanforderungen. Gemäß dem Niederösterreichischen Raumordnungsgesetz (NÖ ROG 2014) § 6 Abs. 3 werden zwei Arten von Siedlungsgrenzen unterschieden: Z 1 Lineare Siedlungsgrenzen: Diese dürfen bei neuen Baulandwidmungen oder bei der Widmung Grünland-Kleingärten oder Grünland-Campingplätze nicht überschritten werden. Z 2 Flächige Siedlungsgrenzen: Diese umschließen die bestehenden Siedlungsgebiete zur Gänze. Dies bewirkt, dass die darin bereits gewidmete Baulandmenge (einschließlich allfälliger Verkehrsflächen sowie Grünland-Kleingärten und Grünland-Campingplätze) nicht vergrößert werden darf, wobei die nachgewiesen erforderliche und befristete Widmung von Bauland-Sondergebiet für die Errichtung von öffentlichen Einrichtungen ausgenommen ist. Weiters darf dieses Siedlungsgebiet abgerundet werden, wenn im jeweiligen Widmungsverfahren die Widmung einer zusätzlichen Baulandfläche durch die Rückwidmung einer gleich großen, nicht mit einem Hauptgebäude bebauten Fläche in einer von einer flächigen Siedlungsgrenze umschlossenen Baulandfläche ausgeglichen wird und der Abtausch entweder innerhalb einer Widmungsart des Wohnbaulandes oder zwischen Bauland-Betriebsgebiet, Bauland-Verkehrsbeschränktes Betriebsgebiet, Bauland-Industriegebiet und Bauland-Verkehrsbeschränktes Industriegebiet erfolgt. In den Widmungsarten Grünland-Kleingärten und Grünland-Campingplätze ist dies ebenso zulässig, wenn der jeweilige Abtausch mit nicht mit Hauptgebäuden bebauten Flächen in der gleichen Grünlandwidmungsart erfolgt.

Regionale Raumordnungsprogramme - Uferzonen (UZ) in Niederösterreich

Dargestellt werden die Uferzonen (UZ), die gemäß dem jeweiligen Regionalem Raumordnungsprogramm § 2 festgelegt werden. Dabei handelt es sich um Grünlandbereiche, die zumindest eine der folgenden Funktionen erfüllen: Raumgliederung, Siedlungstrennung, Siedlungsnahe Erholung, Vernetzung wertvoller Grünlandbereiche und Biotope. Sie dienen der Vernetzung von Grünräumen sowie wertvoller Biotope von überörtlicher Bedeutung entlang von Fließgewässern. In den Uferzonen sind bei Widmungsänderungen nur solche Grünlandwidmungsarten zulässig, die keine der oben genannten Funktionen gefährden. Die neue Festlegung der Widmung Verkehrsfläche ist nur dann zulässig, wenn die raumgliedernde Funktion, die siedlungstrennende Funktion oder beide dieser Funktionen nicht gefährdet werden. Neue Baulandwidmungen und die Änderung der Widmungsart des Baulands sind in jedem Fall unzulässig.

Verwaltungsgrenzen Linien 1:1000 Niederösterreich

Die Verwaltungsgrenzen von NÖ als Linien ergänzt um die Ländergrenzen der angrenzenden Bundesländer und den Staatsgrenzen der angrenzenden Staaten. Dieser Datensatz ist vorrangig für kartographische Zwecke aufbereitet. Der Datensatz erlaubt es durch Selektion über das Attribut TYP einzelne Verwaltungshierarchien zu selektieren.

Verwaltungsgrenzen Linien 1:200000 Niederösterreich

Die Verwaltungsgrenzen von NÖ als Linien ergänzt um die Ländergrenzen der angrenzenden Bundesländer und den Staatsgrenzen der angrenzenden Staaten. Dieser Datensatz ist vorrangig für kartographische Zwecke aufbereitet. Der Datensatz erlaubt es durch Selektion über das Attribut TYP einzelne Verwaltungshierarchien zu selektieren.

Verwaltungsgrenzen Linien 1:50000 Niederösterreich

Die Verwaltungsgrenzen von NÖ als Linien ergänzt um die Ländergrenzen der angrenzenden Bundesländer und den Staatsgrenzen der angrenzenden Staaten. Dieser Datensatz ist vorrangig für kartographische Zwecke aufbereitet. Der Datensatz erlaubt es durch Selektion über das Attribut TYP einzelne Verwaltungshierarchien zu selektieren.

Ihr Kontakt zum Thema Open Government Data

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Allgemeiner Baudienst
Landhausplatz 1, Haus 13
3109 St. Pölten
E-Mail: ogd@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-14600
Fax: 02742/9005-13888   
Letzte Änderung dieser Seite: 8.2.2021
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