Gewerbliche Betriebsanlagen

Eine gewerbliche Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung, in der nicht bloß vorübergehend eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wird, wie zum Beispiel Produktionsstätten, Gastronomiebetriebe, Werkstätten, etc.

Die Errichtung und Änderung einer Betriebsanlage bedarf nach § 74 Abs. 2 GewO 1994 einer gewerbebehördlichen Genehmigung, wenn sie geeignet ist:

  • das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der Nachbarn oder der Kunden, oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn, zu gefährden,
  • die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
  • die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
  • die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
  • eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen.

Bestimmte Betriebsanlagen wurden vom Gesetzgeber von der Genehmigungspflicht nach der GewO 1994 ausgenommen, diese sind in der 2. Genehmigungsfreistellungsverordnung zu finden.

Weiters gibt es für IPPC-Anlagen sowie für SEVESO-Betriebe Sondervorschriften in der GewO 1994.

Als Inhaber bzw. Inhaberin einer genehmigungspflichtigen gewerblichen Betriebsanlage müssen Sie in regelmäßigen Zeitabständen selbst überprüfen, ob die Anlage weiterhin dem genehmigten Zustand entspricht - § 82b GewO 1994.
Die gewerbebehördliche Genehmigung erlischt nicht durch einen Inhaberwechsel, weshalb im Zuge einer Betriebsübernahme empfohlen wird, die Betriebsanlage auf den genehmigten Bestand hin zu überprüfen.

Die gewerbebehördliche Genehmigung muss jedenfalls vor Errichtung und Betrieb der Betriebsanlage oder einer genehmigungspflichtigen Änderung derselben erteilt worden sein.

Auch Auflassungen von Betriebsanlagen und längerfristige Betriebsunterbrechungen bedürfen einer Kontaktaufnahme mit der Behörde.

Zuständige Behörde

Für die Genehmigung und Änderung gewerblicher Betriebsanlagen sind die Bezirksverwaltungsbehörden (Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat) zuständig.

Erforderliche Unterlagen

Hinweis: Detaillierte Informationen können Sie diesem Leitfaden entnehmen.

Kosten

Es sind keine Bundesgebühren zu entrichten - § 333a GewO 1994

Für Amtshandlungen außerhalb des Amtes können Kommissionsgebühren, zum Beispiel für einen Lokalaugenschein, eine Verhandlung, die Beiziehung externer Sachverständiger, anfallen.

Bausprechtag

Zur Besprechung und Vorprüfung von Projekten für die Errichtung und den Betrieb von gewerblichen Betriebsanlagen werden bei Bedarf Bausprechtage angeboten. Setzen Sie sich hierzu mit Ihrer zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde in Verbindung.

Weitere Informationen können Sie auch bei der Wirtschaftskammer bzw. der Arbeitsinspektion einholen:

Hinweis

Für die Errichtung und den Betrieb einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage, können weitere Bewilligungen und Genehmigungen nach anderen Rechtsvorschriften, wie zum Beispiel NÖ Bauordnung 2014, Wasserrechtsgesetz 1959, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 etc. erforderlich sein. 


zum allgemeinen Anbringen (e-Formular)

Ihre Kontaktstelle des Landes

Zuständig ist Ihre örtliche Bezirkshauptmannschaft. Klicken Sie hier für eine Liste aller Bezirkshauptmannschaften.
Letzte Änderung dieser Seite: 15.5.2024
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