Grunderwerb durch ausländische Personen - Genehmigung
Der Erwerb eines Eigentumsrechtes oder eines Nutzungsrechtes sowie die Einräumung eines Baurechtes durch eine ausländische Person bedarf grundsätzlich der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde.
Die Rechtliche Grundlage dazu bildet das NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 (NÖ GVG 2007) LGBl. 6800 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 38/2019.
Der Antrag ist mit dem
oder dem
zu stellen.
Ausländische Personen sind:
a) natürliche Personen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen;
b) juristische Personen, die ihren satzungsgemäßen Sitz im Ausland haben oder deren Gesellschaftskapital bzw. Anteile am Vermögen (wie Aktien, Stammeinlagen und ähnliche Rechte) sich überwiegend in ausländischem Besitz befinden;
c) eingetragene Personengesellschaften, deren Gesellschaftsvermögen sich überwiegend in ausländischem Besitz befindet;
d) Vereine, deren Mitglieder in der Mehrheit ausländische Personen sind, oder
e) Stiftungen, Fonds und ähnliche juristische Personen, deren Vermögen oder Erträgnisse nach dem Stiftungs- oder Fondszweck überwiegend ausländischen Personen zukommen oder deren Verwaltung ausschließlich oder überwiegend ausländischen Personen obliegt.
Eine Genehmigung benötigen Sie für die
- Übertragung des Eigentums,
- Einräumung des Fruchtgenussrechtes, des Gebrauchsrechtes, der Dienstbarkeit der Wohnung oder jede sonstige Überlassung, die dem Benützer oder der Benützerin eine ähnliche rechtliche oder tatsächliche Stellung einräumt, wie einem Eigentümer oder einer Eigentümerin oder einem Dienstbarkeitsberechtigten oder einer Dienstbarkeitsberechtigten,
- Einräumung eines Baurechtes oder eines Rechts, auf fremdem Grund ein Bauwerk zu errichten, oder das Eigentum an diesem zu übertragen.
Andere Rechtsgeschäfte durch ausländische Personen bedürfen auch dann der Genehmigung, wenn durch sie derselbe wirtschaftliche Zweck wie in den angeführten Fällen erreicht wird (so genannte Umgehungsgeschäfte).
In folgenden Fällen ist weder eine Genehmigung noch eine Bestätigung durch die Grundverkehrsbehörde nötig. Der Antrag auf Eintragung in das Grundbuch kann unter Vorlage der Urkunden direkt beim örtlich zuständigen Gericht gestellt werden:
- Wenn der Erwerber bzw. die Erwerberin österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt ist (insbes. EU- und EWR-Angehörige),
- Gemeinsamer Erwerb mit österreichischem Ehepartner bzw. Ehepartnerin oder eingetragenem Partner bzw. Partnerin,
- Grunderwerb vom anderen Ehepartner nach mindestens 10jähriger Ehe oder eingetragener Partnerschaft,
- Grunderwerb von Verwandten in gerader Linie oder Geschwistern,
- Aufteilung des ehelichen Vermögens innerhalb von zwei Jahren nach Scheidung oder Auflösung der Ehe,
- Aufteilung des partnerschaftlichen Gebrauchsvermögens und der partnerschaftlichen Ersparnisse innerhalb von zwei Jahren nach Auflösung oder Nichtigkerklärung der eingetragenen Partnerschaft,
- Grunderwerb nach §§ 13 oder 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes.
Soweit sich aus dem Austrittsabkommen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union eine Gleichstellung britischer Staatsangehöriger betreffend den Erwerb von Liegenschaften ergibt, gewährleistet das Land Niederösterreich auf Grund der geltenden Rechtslage diese Gleichstellung.
Umstände, die zur Genehmigungsfreiheit führen könnten, sind im Rahmen des Verfahrens von der antragstellenden Person aktiv vorzubringen.
Die Bewilligung ist von der NÖ Landesregierung zu versagen, wenn die Genehmigungsvoraussetzungen nicht vorliegen.
Für Grundverkehrsangelegenheiten betreffend ausländische Personen ist die NÖ Landesregierung, Abteilung Agrarrecht, zuständig.
Die Kosten des Verfahrens richten sich nach der Höhe des Kaufpreises (Meistbotes)
Für den Antrag | € 14,30 |
Für die Beilagen (pro Bogen) | € 3,90 |
Verwaltungsabgabe bei Eigentumsübertragung 0,5% der Gegenleistung | jedoch mindestens € 133,00 |
bei Pacht- und Fruchtgenussverträgen je Hektar | € 1,25 |
weiterführende Links
Downloads
- Download: Antragsformular Grunderwerb ausländische Personen (pdf, 0.3 MB)
- Download: Eidesstattliche Erklärung §15 Z. 2 NÖ GVG 2007 (pdf, 0.2 MB)
- Download: Eidesstattliche Erklärung §26 Abs. 2 NÖ GVG 2007 (pdf, 0.2 MB)
Ihre Kontaktstelle des Landes
Abteilung Agrarrecht Landhausplatz 1, Haus 12
3109 St. Pölten
E-Mail: post.lf1@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-12881, Fax: 02742/9005-13050