Lenkererhebung - elektronische Lenkerauskunft

Möglichkeit zum Ausfüllen eines elektronischen Formulars zur Lenkerauskunft  

Anstelle das Ihnen von den NÖ Bezirkshauptmannschaften zugesendete Formular auszufüllen, können Sie Ihrer Verpflichtung zur Lenkerauskunft auch hier nachkommen.

Den Link dazu finden Sie unter "Weiterführende Informationen".

Ausgenommen hievon sind die Magistrate und die Landespolizeidirektion!


Informationen zur Lenkererhebung

Der Gesetzestext des § 103 Abs.2 des Kraftfahrgesetzes (KFG)

Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.





Ich war nicht der Lenker.

Benennen Sie die Person, die das Fahrzeug gelenkt hat.



Ich habe mein Fahrzeug weitergegeben, weiß allerdings nicht, wer tatsächlich gefahren ist.

Geben Sie die Person bekannt, die den Lenker benennen kann.



Muss ich als Zulassungsbesitzer wissen, wer das Fahrzeug gelenkt hat?

Diese Auskünfte hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann diese Auskunft nicht erteilt werden, so ist die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann. Diese trifft dann die Auskunftspflicht.



Das Fahrzeug wird regelmäßig von mehreren Personen gelenkt. Ich kann nicht sagen, wer zum angegebenen Zeitpunkt der Lenker war.

Wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.



Welche Folgen habe ich zu tragen, wenn ich keine Auskunft erteile?

Für die Nichterteilung der Auskunft ist eine Strafe bis zu € 5.000,00 vorgesehen.



Das Fahrzeug wurde einer Person mit Wohnsitz im Ausland überlassen (von dieser gelenkt).

Personen mit Wohnsitz im Ausland sind ebenfalls mit vollständigem Namen und genauer Adresse bekanntzugeben, sodass sie von der Behörde angeschrieben werden können.



Ich wurde vom Zulassungsbesitzer als Auskunftspflichtiger genannt. Muss ich den tatsächlichen Lenker namhaft machen?

Der vom Zulassungsbesitzer genannte Auskunftspflichtige hat nicht die Möglichkeit, seinerseits wieder einen weiteren Auskunftspflichtigen anzugeben (Verbot von „Auskunftspersonenketten"). Vielmehr ist er verpflichtet, den tatsächlichen Lenker oder denjenigen, der das Fahrzeug abgestellt hat, der Behörde bekannt zu geben. Es ist nur dem Zulassungsbesitzer gestattet, eine behördliche Anfrage durch Benennung eines Auskunftspflichtigen zu beantworten.


Lenkerauskunft - Online

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Letzte Änderung dieser Seite: 9.6.2017
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