Veranstaltungen

Die Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen in Niederösterreich ist seit 01.01.2007 im NÖ Veranstaltungsgesetz geregelt. Öffentlich sind solche Veranstaltungen, die allgemein zugänglich sind.

Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen für öffentliche Veranstaltungen ist, dass Gefahren, die mit der Durchführung von Veranstaltungen verbunden sein können, möglichst hintangehalten werden.

Nicht dem NÖ Veranstaltungsgesetz unterliegen 

  • Nicht öffentliche (d.h. private) Feste und Feiern;
  • Veranstaltungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie von politischen Parteien im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches (z.B. Wahlwerbeveranstaltungen);
  • Veranstaltungen zur Religionsausübung, insbesondere in den dazu bestimmten Einrichtungen (Kirchen, Synagogen oder sonstigen Kultuseinrichtungen) von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften;
  • Veranstaltungen, die unter die Bestimmungen des Vereinsgesetzes 2002 oder des Versammlungsgesetzes 1953 fallen oder deren Durchführung aufgrund des Glücksspielgesetzes dem Bund vorbehalten ist;
  • Veranstaltungen der Bundestheater;
  • Veranstaltungen in gewerbebehördlich genehmigten Gastgewerbebetriebsanlagen in dem dafür vorgesehenen und genehmigten Umfang (z.B. Tanzveranstaltung in einem Saal eines Gastgewerbebetriebes);
  • Ausstellungen in baubehördlich bewilligten Gebäuden, wenn der bewilligte Verwendungszweck die Durchführung der geplanten Veranstaltung umfasst;
  • Sportveranstaltungen, die ihrer Art nach eine Gefährdung der Zuschauer nicht erwarten lassen (z.B. Fußballturnier);
  • Vorträge, Kurse, Vorlesungen, Ausstellungen und Filmvorführungen, die überwiegend wissenschaftlichen Zwecken, Unterrichts- oder Volksbildungszwecken dienen;
  • Veranstaltungen von Schulen, Musikschulen, Heimen, Kindergärten und Horten oder von Schülern, Heimbewohnern und Kindern im Rahmen der genannten Einrichtungen (z.B. Abschlusskonzert in einer Musikschule, Theateraufführung in der Schule);
  • Kulturelle und sportliche Veranstaltungen sowie Veranstaltungen zum Zweck der Jugendbildung von Vereinen, deren satzungsmäßiger Zweck in der Pflege aller Bereiche des Jugendlebens (Jugendorganisationen) besteht, ausgenommen Tanzveranstaltungen;
  • Ausstellungen von Mustern oder Waren durch Gewerbetreibende sowie Ausstellungen von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen;
  • Veranstaltungen, die nach ihrer Art im Volksbrauchtum begründet sind, wie z.B. Platzkonzerte, Faschingsumzüge etc.;
  • Filmvorführungen in Gebäuden mit Geräten, die üblicherweise auch in Haushalten verwendet werden;
  • Veranstaltungen im üblichen Zusammenhang mit einer Erwerbsausübung, wie Werbeveranstaltungen, Präsentationen, Werbefilme, Leistungs-, Verkaufs- oder Modeschauen;
  • Spielautomaten, die unter den Geltungsbereich des NÖ Spielautomatengesetzes, LGBl. 7071, fallen.

Veranstaltungen, die unter das NÖ Veranstaltungsgesetz fallen, sind bei der zuständigen Behörde anzumelden. Veranstaltungen dürfen nur in geeigneten, von der Behörde bewilligten Veranstaltungsbetriebsstätten durchgeführt werden. Für Veranstaltungen im Umherziehen gibt es eine Bewilligungspflicht.

Öffentliche Veranstaltungen wie

  • öffentliche Theatervorstellungen und Filmvorführungen sowie
  • alle Arten von öffentlichen Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen,

sind vom Veranstalter schriftlich und rechtzeitig unter Anschluss der erforderlichen Bescheinigungen, Nachweise, Erklärungen und Konzepte bei der zuständigen Behörde anzumelden.

Bei der Anmeldung vorzulegende Unterlagen

  1. Vollständig ausgefülltes Anmeldeformular
  2. Amtlicher Lichtbildausweis der Antragstellerin bzw. des Antragstellers oder der zur Vertretung nach außen befugten Person(en)
  3. Bei Wohnsitz im Ausland: Meldenachweis (nicht älter als 6 Monate) der Antragstellerin bzw. des Antragstellers oder der zur Vertretung nach außen befugten Person(en)
  4. Bei nicht österreichischen Staatsbürgern: Strafregisterbescheinigung (nicht älter als 6 Monate) der Antragstellerin bzw. des Antragstellers oder der zur Vertretung nach außen befugten Person (en)
  5. Bei nicht österreichischen Unternehmen: Firmenbuchauszug oder gleichwertiges ausländisches Dokument (nicht älter als 6 Monate), wie z.B. Auszug aus dem European Business Register - EBR
  6. Lageplan
  7. Bewilligung der Veranstaltungsbetriebsstätte bzw. bei Zelten, ähnlichen mobilen Einrichtungen oder bei Nutzung technischer Geräte durch die Besucher die Bescheinigung über die Zertifizierung oder Bestätigung eines Fachkundigen
  8. Sicherheitstechnisches Konzept (z.B. Zivilingenieur, Baumeister, etc.)
  9. Brandschutztechnisches Konzept (z.B. Zivilingenieur, Baumeister, etc., eventuell abgestimmt mit der Feuerwehr)
  10. Rettungstechnisches Konzept (eventuell abgestimmt mit der Rettungsdienststelle)
  11. Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung bei einer Veranstaltung, bei der die Höchstzahl der Besucher, die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können, die Zahl 500 übersteigt bzw. bei Veranstaltungen, bei denen im besonderen Maße die Gefahr von Unfällen gegeben ist (z.B. Motorsportveranstaltungen)
  12. Konzept zur Vermeidung sanitärer Missstände (bei Veranstaltungen im Freien)
  13. Konzept zur Vermeidung einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Nachbarschaft (bei Veranstaltungen im Freien)
  14. Darstellung der Verkehrssituation unter Anschluss eines Verkehrskonzeptes

Für Motorsportveranstaltungen steht folgendes Formular zur Verfügung: Formular Motorsport

Behördenzuständigkeit

  1. Gemeinde, wenn die Veranstaltung nur in einer Gemeinde stattfindet
  2. Bezirksverwaltungsbehörde, wenn
    1. sich die Veranstaltung über mehrere Gemeinden erstreckt oder
    2. die Höchstzahl der Besucher, die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können, 3000 Personen übersteigt,
    3. Filme auf Projektionsflächen von mehr als 9 m² vorgeführt werden,
    4. bei Tanzveranstaltungen mit technischen Hilfsmitteln zur Belustigung der Besucher Stoffe in die Veranstaltungsbetriebsstätte eingebracht werden (Schaum-, Styroporparties)
  3. Landesregierung, wenn
    1. sich die Veranstaltung über mehrere Bezirke erstreckt,
    2. Motorsportveranstaltungen außerhalb des Geltungsbereiches der Straßenverkehrsordnung durchgeführt werden,
    3. der Betrieb eines Freizeit-, Themenparks oder die Zurschaustellung gefährlicher Tiere erfolgt,
    4. Musikfestivals veranstaltet werden, bei denen die Höchstzahl der Besucher, die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können, die Zahl von 50.000 Personen übersteigt

Veranstaltungen, sind bei der Gemeinde spätestens vier Wochen, sonst spätestens acht Wochen vor Veranstaltungsbeginn anzumelden.

Veranstalter, die beabsichtigen, Veranstaltungen im Umherziehen (wie z. B. Schausteller, Zirkusbetreiber, Wandertheater, Wanderkinos, Warenausspielungen mittels eines Glücksspielapparates im Sinne des § 4 Abs. 3 Glücksspielgesetz) durchzuführen, bedürfen einer Bewilligung durch die Landesregierung. 

Formular Schausteller

Mit dem Antrag vorzulegende Unterlagen

  1. Vollständig ausgefülltes Antragsformular
  2. Amtlicher Lichtbildausweis der Antragstellerin bzw. des Antragstellers oder der zur Vertretung nach außen befugten Person(en)
  3. Bei Wohnsitz im Ausland: Meldenachweis (nicht älter als 6 Monate) der Antragstellerin bzw. des Antragstellers oder der zur Vertretung nach außen befugten Person(en)
  4. Bei nicht österreichischen Staatsbürgern: Strafregisterbescheinigung (nicht älter als 6 Monate) der Antragstellerin bzw. des Antragstellers oder der zur Vertretung nach außen befugten Person (en) – entfällt, wenn eine aufrechte gleichartige Bewilligung aus einem anderen Bundesland vorgelegt wird
  5. Bei nicht österreichischen Unternehmen: Firmenbuchauszug oder gleichwertiges ausländisches Dokument (nicht älter als 6 Monate), wie z.B. Auszug aus dem European Business Register - EBR
  6. Unterlagen zum Nachweis der Bewilligung der Veranstaltungsbetriebsstätte (Bescheid, Überprüfungsbefund, Zertifizierung, [technisches bzw. ggf. elektrotechnisches] Gutachten etc.)
  7. Sicherheitstechnisches Konzept
  8. Brandschutztechnisches Konzept
  9. Rettungstechnisches Konzept
  10. Nachweis des Bestehens einer ausreichenden Haftpflichtversicherung

Hinweis:

Neben der Bewilligung für Veranstaltungen im Umherziehen bedarf es für die Durchführung von Veranstaltungen im Umherziehen zusätzlich auch der Anmeldung der Veranstaltung unter Anschluss der erforderlichen Bescheinigungen und Bestätigungen bei der sachlich zuständigen Behörde (siehe oben).

Tanzschulen sind Einrichtungen in denen regelmäßig und gewerbsmäßig Unterricht in Gesellschaftstänzen (Tanzunterricht) erteilt wird. Die Leitung einer Tanzschule bedarf der Bewilligung der Landesregierung (Bewilligung zur Tanzschulleitung). Nicht unter den Tanzunterricht fällt der Unterricht von traditionellen Volkstänzen. 

Tanzunterricht in Tanzschulen und auch außerhalb von Tanzschulen dürfen nur von Tanzlehrern erteilt werden. 

Tanzlehrer sind jene Personen, die eine Ausbildung und eine Prüfung nach Maßgabe der ÖNORM D 1150, Ausgabe 2015-03-15, oder einer vergleichbaren Qualitätsnorm aufweisen.

Mit dem Antrag (formlos) vorzulegende Unterlagen

  1. Amtlicher Lichtbildausweis der Antragstellerin bzw. des Antragstellers oder der zur Vertretung nach außen befugten Person(en)
  2. Bei Wohnsitz im Ausland: Meldenachweis (nicht älter als 6 Monate) der Antragstellerin bzw. des Antragstellers oder der zur Vertretung nach außen befugten Person(en)
  3. Bei nicht österreichischen Staatsbürgern: Strafregisterbescheinigung (nicht älter als 6 Monate) der Antragstellerin bzw. des Antragstellers oder der zur Vertretung nach außen befugten Person (en)
  4. Bei nicht österreichischen Unternehmen: Firmenbuchauszug oder gleichwertiges ausländisches Dokument (nicht älter als 6 Monate), wie z.B. Auszug aus dem European Business Register - EBR
  5. Unterlagen zum Nachweis der Ausbildung als Tanzlehrer
  6. Unterlagen aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller eine mindestens dreijährige berufsmäßige Verwendung in einer Tanzschule hat

Veranstaltungen dürfen nur in geeigneten, von der Behörde bewilligten Veranstaltungsbetriebsstätten durchgeführt werden.

Der Bewilligung der Veranstaltungsbetriebsstätte kommt dingliche Wirkung zu, das heißt es kann sich auch ein anderer Veranstalter für eine Veranstaltung mit dem gleichen Umfang in derselben Veranstaltungsbetriebsstätte darauf berufen.

Mit dem formlosen Antrag auf Bewilligung wird empfohlen, Unterlagen vorzulegen, aus denen insbesondere folgende Punkte von der Veranstaltungsbehörde beurteilt werden können:

  • Gewährleistung der Sicherheit und Gesundheit von Besuchern und an der Veranstaltung mitwirkenden Personen
  • Sicherstellung eines ordnungsgemäßen und reibungslosen Ablaufes von Veranstaltungen
  • Vermeidung unzumutbarer Beeinträchtigungen oder Belästigungen für Besucher und an der Veranstaltung mitwirkenden Personen 

Der konkrete Umfang und Inhalt hängt immer von der einzelnen Veranstaltung ab.
Zweckmäßig ist jedenfalls:

  • Beschreibung des Veranstaltungsablaufes (Art der Veranstaltung, zu erwartende Emissionen, Besucheranzahl, Betriebszeiten, Arbeitnehmer, WC-Anlagen…)
  • Lageplan des gesamten Veranstaltungsgeländes, Grundrisspläne des betreffenden Gebäudes
  • Technische Beschreibung der verwendeten Betriebsmittel/Einrichtungen/Geräte

Keiner Bewilligung bedürfen Veranstaltungsbetriebsstätten

  • die nach der NÖ Bauordnung 1996 bewilligungspflichtig sind und bereits baubehördlich bewilligt wurden, wenn der bewilligte Verwendungszweck die Durchführung der geplanten Veranstaltungen umfasst (z.B.: Theater, Museen, Konzerthäuser, …),
  • die bereits innerhalb der letzten fünf Jahre von der zuständigen Behörde für gleichartige Veranstaltungen bewilligt wurden, wobei die in diesem Verfahren erteilten Auflagen einzuhalten sind oder
  • wenn als Veranstaltungsbetriebsstätte Zelte oder ähnliche mobile Einrichtungen dienen oder die Benützung technischer Geräte (z. B. Schaukeln, Riesenräder, Hochschaubahnen u. dgl.) durch den Besucher vorgesehen ist und eine Bescheinigung über die Zertifizierung des Zeltes, der mobilen Einrichtung oder des technischen Geräts durch eine im EWR oder in der Türkei akkreditierte Organisation zur Zertifizierung von Produkten (z.B.: TÜV, österreichische Normungsinstitut) vorgelegt wird oder wenn sie von der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes für die betreffende Veranstaltungsart bewilligt wurden. Anstelle der Zertifizierung des Zeltes oder der mobilen Einrichtung, in der die Veranstaltung stattfindet, kann auch eine aktuelle Bestätigung eines Fachkundigen (Zivilingenieur, Baumeister, ...) über die Stabilität und Eignung des Zeltes oder der mobilen Einrichtung für den Veranstaltungszweck vorgelegt werden.

Behördenzuständigkeit

  1. die Gemeinde, wenn sich die Veranstaltungsbetriebsstätte in nur einer Gemeinde befindet;
  2. die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn
    1. sich die Veranstaltungsbetriebsstätte über mehrere Gemeinden erstreckt,
    2. die Höchstzahl der Besucher, die gleichzeitig die Veranstaltungsbetriebsstätte besuchen können, 3000 Personen übersteigt oder
    3. Filme auf Projektionsflächen von mehr als 9 m² vorgeführt werden,
    4. bei Tanzveranstaltungen mit technischen Hilfsmitteln zur Belustigung der Besucher Stoffe in die Veranstaltungsbetriebsstätte eingebracht werden (Schaum-Styroporparties)
  3. die Landesregierung, wenn
    1. sich die Veranstaltungsbetriebsstätte über mehrere Bezirke erstreckt,
    2. die Veranstaltungsbetriebsstätte bei Veranstaltungen im Umherziehen genutzt wird,
    3. Motorsportveranstaltungen außerhalb des Geltungsbereiches der Straßenverkehrsordnung durchgeführt werden,
    4. der Betrieb eines Freizeit-, Themenparks oder die Zurschaustellung gefährlicher Tiere erfolgt,
    5. Musikfestivals veranstaltet werden, bei denen die Höchstzahl der Besucher, die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können, die Zahl von 50.000 Personen übersteigt oder
    6. bei Veranstaltungsbetriebsstätten besondere technische Betriebseinrichtungen oder Betriebsmittel (wie z. B. Bühnenanlagen unter Verwendung einer elektrisch, motorisch oder hydraulisch betriebenen Bühnenmaschinerie, Drehbühnen, Einrichtungen zur Personenbeförderung oder pyrotechnische Einrichtung mit erhöhter Brand- und Explosionsgefahr) vorgesehen sind.

An Verfahrenskosten fallen an:

  • Verwaltungsabgaben gemäß § 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG in Verbindung mit §§ 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 der NÖ Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2001 und dem derzeit geltenden NÖ Landes-Verwaltungsabgabentarif
  • Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957 (für Antrag, Beilagen und Bescheid)
  • Kommissionsgebühren (fallen bei Amtshandlungen außerhalb des Amtes an, z.B. bei Verhandlungen oder Lokalaugenscheinen)

Die Gesamthöhe der Kosten für das Verfahren zur Erteilung einer Bewilligung bzw. der Ausstellung einer Anmeldebescheinigung hängt von der Art und der Dauer der jeweiligen Veranstaltung, von der Anzahl der vorzulegenden Unterlagen und ob und wie lange Amtshandlungen außerhalb des Amtes durchgeführt werden müssen, ab.


Ihre Kontaktstelle des Landes

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Veranstaltungsangelegenheiten
Landhausplatz 1, Haus 14 3109 St. Pölten E-Mail: post.ivw7@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-13252
Fax: 02742/9005-13650
Letzte Änderung dieser Seite: 10.3.2023
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