Tagesbetreuungseinrichtungen - Änderungsanzeige


Allgemeine Informationen

Der Träger der Einrichtung ist der Bewilligungsbehörde gegenüber meldepflichtig (anzeigepflichtig).


Voraussetzungen

Der Träger der Einrichtung hat der Bewilligungsbehörde folgende Umstände unverzüglich schriftlich zu melden (anzuzeigen):

  1. jede Änderung der Einrichtung, wenn dadurch eine Änderung des der seinerzeitigen Bewilligung zugrunde gelegten Zustandes bewirkt wird
  2. jede auch vorübergehende Schließung der Einrichtung 

    per E-mail an post.k5@noel.gv.at und kinderbetreuung@noel.gv.at

  3. jeden Wechsel im Bereich der Leitung der Einrichtung oder einer Betreuungsperson (Ausbildungsnachweis) 
    im digitalen Anwendungssystem „NÖ Kinderbetreuung“

Nähere Informationen zum Einstieg in dieses Anwendungssystem finden Sie unter den „Downloads“.


Fristen

Die Meldung (Anzeige) muss schriftlich und unverzüglich erfolgen.



Zuständige Stellen

Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Kindergärten


Rechtsgrundlagen

§ 13 NÖ Tagesbetreuungsverordnung

NÖ Kinderbetreuungsgesetz 1996

NÖ Tagesbetreuungsverordnung




weiterführende Links
Downloads

Ihre Kontaktstelle des Landes für Tagesbetreuungseinrichtungen

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Kindergärten
Landhausplatz 1, Tor zum Landhaus 3109 St. Pölten E-Mail: post.k5@noel.gv.at / kinderbetreuung@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-15528
Fax: 02742/9005-13595
Letzte Änderung dieser Seite: 22.5.2024
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