Kindergarten - Widmungsaufhebung

Allgemeine Informationen

Die Aufhebung der Widmung von Gebäuden und Liegenschaften für Kindergartenzwecke ist der Landesregierung anzuzeigen. Die Landesregierung kann binnen 3 Monaten diese Maßnahme untersagen, wenn dadurch die Interessen des Kindergartens beeinträchtigt sind.

Voraussetzungen

Anzeige des Kindergartenerhalters  

Zuständige Stelle

NÖ Landesregierung, Abteilung Kindergärten


Verfahrensablauf

Aufgrund der Anzeige des Kindergartenerhalters wird die Aufhebung der Widmung zur Kenntnis genommen oder per Bescheid untersagt.

erforderliche Unterlagen

Lageplan und Grundrissplan


Rechtsgrundlagen

§ 15 Abs. 4 NÖ Kindergartengesetz 2006, LGBl. 5060 in der geltenden Fassung

Kindergartenrecht


Formular

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Abteilung Kindergärten
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Letzte Änderung dieser Seite: 16.3.2020
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