Ablieferungspflicht von Medien
Das Wichtigste in Kürze: Von jedem Druckwerk, das in Niederösterreich verlegt wird oder erscheint, hat der Medieninhaber (Verleger), wenn das Druckwerk aber im Ausland verlegt wird und erscheint, jedoch in Niederösterreich hergestellt wird, der Hersteller binnen eines Monats nach Beginn der Verbreitung bzw. nach Herstellung folgende Anzahl von Bibliotheksstücken auf eigene Kosten an die bezeichneten Bibliotheken abzuliefern:
Bibliotheken | Periodische Werke (Stk) | Sonstige Druckwerke (Stk) |
---|---|---|
Österreichische Nationalbibliothek | 2 | 2 |
Universitätsbibliothek Wien | 2 | 1 |
NÖ Landesbibliothek | 3 | 2 |
Anmerkung: Periodische Druckwerke sind Druckwerke, die unter demselben Namen in fortlaufenden Nummern wenigstens viermal im Kalenderjahr in gleichen oder ungleichen Abständen erscheinen und deren einzelne Nummern, mag auch jede ein in sich abgeschlossenes Ganzes bilden, durch ihren Inhalt im Zusammenhang stehen. (§ 1 Abs. 5 Mediengesetz)
weiterführende Links
- § 43 Mediengesetz (Anbietungs- und Ablieferungspflicht bei Druckwerken)
- § 43 a Mediengesetz (Anbietungs- und Ablieferungspflicht bei sonstigen Medienwerken)
- § 43 b Mediengesetz (Sammlung und Ablieferung periodischer elektronischer Medien)
- § 43 c Mediengesetz (Zulässigkeit von Vervielfältigungen gesammelter oder abgelieferter Medieninhalte)
- § 43 d Mediengesetz (Benützung gesammelter oder abgelieferter Medieninhalte)
- § 44 Mediengesetz (Ablieferung und Vergütung)
- § 45 Mediengesetz (Durchsetzung)
- [zu § 43, 43a und 43b] NEU ab 27.08.2009: Pflichtablieferungsverordnung (PflAV)
Ihr Kontakt zur NÖ Landesbibliothek
NÖ Landesbibliothek Erwerbungsabteilung Landhausplatz 1, Haus Kulturbezirk 3
3109 St. Pölten
E-Mail: post.k2bibliothek@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-13872, 13873
Fax: 11209, Fax: 02742/9005-13860