Schischulbetriebsbewilligung, Ausübung durch einen Vertreter - Antrag
Informationen, Vorausstzungen, Fristen, Kosten, Formulare
Allgemeine Informationen
Die Schischulbetriebsbewilligung kann unter bestimmten Voraussetzungen durch einen Vertreter des Bewilligungsinhabers ausgeübt werden. Der Bewilligungsinhaber hat dies der Bewilligungsbehörde anzuzeigen.
Voraussetzungen
- im Krankheitsfall oder bei rücksichtswürdiger schisport- oder schischulbedingter Verhinderung
- der Vertreter muss den gesetzlich geforderten persönlichen Voraussetzungen (Staatsbürgerschaft, Eigenberechtigung, Vollendung 24. Lebensjahr, Zuverlässigkeit, körperliche Eignung, fachliche Befähigung und praktische Betätigung) entsprechen
- Vertretung für längstens zwei Jahre
Fristen
Die Anzeige hat vor der beabsichtigten Ausübung der Vertretung zu erfolgen.
Zuständige Stellen
Bezirksverwaltungsbehörde der Standortgemeinde(n) als zuständige Behörde für die Erteilung der Bewilligung.
Erforderliche Unterlagen
Formlose Anzeige incl. Unterlagen zum Nachweis der Erfüllung der gesetzlich geforderten Voraussetzungen durch den Bewilligungsinhaber.
Kosten
Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957 - bitte erkundigen Sie sich im Vorfeld bei der zuständigen Stelle.
Rechtsgrundlagen
§ 19 NÖ Sportgesetz, LGBl. 5710-9
Zusätzliche Informationen
Eine Verwaltungsübertretung begeht, welche mit einer Geldstrage bis zu € 2.200,-- zu ahnden ist, wer der Anzeigepflicht (Ausübung der Schischulbetriebsbewilligung durch einen Vertreter) zuwiderhandelt.
Formular
Ihr Kontakt für BergführerIn, SchilehrerIn und Schischulen
Abteilung Sport
Neue Herrengasse, Haus 13 3109 St. Pölten E-Mail: post.wst5@noel.gv.at
Tel.: 02742/9005 - 12597
Fax: 02742/9005 - 16330