Haltung von Tieren zur Zucht
Vermerk:
Mit den Begriffen „Hunde“ und „Katzen“ sind Tiere beiderlei Geschlechts gemeint.
Was bedeutet Zucht?
Zucht bedeutet das gemeinsame Halten von geschlechtsreifen Tieren verschiedenen Geschlechts, sowie die Nicht-Verhinderung der Anpaarung (meist sogenannte Hoppala-Würfe).
RIS - Tierschutzgesetz § 31b - Bundesrecht konsolidiert
Die Haltung von Tieren zum Zweck der Zucht ist von der Tierhalterin oder dem Tierhalter vor Aufnahme der Zucht (vor der Verpaarung) der Behörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) entweder zu melden oder es ist ab einer gewissen Anzahl von Nachkommen, welche abgegeben werden, eine Bewilligung erforderlich.
Zuständig ist die Behörde in deren Zuständigkeitsbereich die Tierhaltung erfolgt.
RIS - Tierschutzgesetz § 31b - Bundesrecht konsolidiert
Achtung:
Ob eine Weitergabe der Nachkommen erfolgt und ob diese gegen Entgelt oder ohne Gegenleistung erfolgt, ist für die Meldepflicht nicht von Bedeutung.
Mit der Novelle 2024 zum TSchG wurde die Unterscheidung zwischen Meldepflicht und Bewilligungspflicht für die Haltung von Tieren zur Zucht näher definiert und Anhand der Anzahl der zur Abgabe vorgesehenen Würfe oder Tiere festgelegt.
Meldepflicht:
Wer unkastrierte männliche oder weibliche Tiere hält, um mit ihnen zu züchten, hat, wenn er die Nachkommen nicht abgeben will oder bis zu einer beabsichtigten Abgabe von jährlich,
- zwei Würfe Hundewelpen
- drei Würfe Katzenwelpen
- 100 Jungtiere pro Jahr von Kaninchen, Zwergkaninchen, Chinchillas oder Meerschweinchen
- 300 Jungtiere pro Jahr von Mäusen, Ratten, Hamstern oder Gerbils
- 1.000 Jungtiere von Zierfischen
- 100 Jungtiere pro Jahr bei Reptilien, bei Schildkröten mehr als 50
Jungtiere pro Jahr - Bei Vögeln:
a) 300 Jungtiere pro Jahr von Vögeln bis zur Größe eines Nymphensittichs
b) 150 Jungtiere pro Jahr von Vögeln, die größer als Nymphensittiche sind oder
c) 50 Jungtiere pro Jahr von Aras oder Kakadus, ausgenommen Nymphensittiche
eine Meldung der Zucht bei der für den Ort der Tierhaltung zuständigen Veterinärabteilung der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) vorzunehmen. Wird mit mehreren Tierarten (ausgenommen Hunde und Katzen) gezüchtet, so sind diese prozentuell zusammenzuzählen.
Auch eine einmalige Zucht ist meldepflichtig, sobald wahrgenommen werden kann, dass das Tier trächtig ist oder beabsichtigt wird, befruchtete Eier zu bebrüten (Natur- oder Kunstbrut).
Wer über die oben angeführten Schwellenwerte Würfe oder Jungtiere abgeben möchte, benötigt eine Bewilligung der Zucht. Zuständig dafür ist die für den Ort der Tierhaltung zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (Veterinärabteilung der Bezirkshauptmannschaft oder dem Magistrat).
Hinweis: Wenn die Halterin oder der Halter des männlichen Tieres keine Nachkommen weitergibt, unterliegt er nur der Meldepflicht.
In Zoos gehaltene Tiere sind von der Melde- oder Bewilligungspflicht der Zucht ausgenommen.
Ebenso sind folgende Tiere von der Melde- und Bewilligungspflicht der Zucht ausgenommen, wenn sie im Rahmen einer Land- und Forstwirtschaft gehalten werden:
- Pferde und Pferdeartige
- Schweine
- Rinder
- Schafe und Ziegen
- Schalenwild
- Lama und Alpakas
- Kaninchen
- Hausgeflügel und Nutztauben
- Strauße
- Nutzfische
Folgende Tiere unterliegen nur der Bewilligungspflicht aber nicht der Meldepflicht, wenn die Haltung privat zum Zweck der Zucht und damit verbundenen Verkauf erfolgt:
RIS - Ausnahmen von der Meldepflicht für die Haltung von Tieren zum Zweck der Zucht und des Verkaufs - Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 08.09.2025
- Zierfische
- domestizierte Ziervögel
- domestiziertes Geflügel
- Kleinnager und
- Kaninchen
- Kopffüßer und Zehnfußkrebse
Die Züchterin oder der Züchter jeweils des weiblichen und des männlichen (soweit relevant) Tieres ist verantwortlich folgende Bedingungen zu erfüllen:
Hinweis: wenn der Halter des männlichen Tieres keine Nachkommen weitergibt, unterliegt er nur der Meldepflicht.
a) Einhaltung der Haltungsanforderungen RIS - 2. Tierhaltungsverordnung - Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 08.09.2025
b) Durchführung der erforderlichen Registrierung der Tiere und Dokumentation der Zucht je nach Tierart. (siehe dazu § 21 TSchG und auch RIS - Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung - Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 08.09.2025)
c) nur gesunde Tiere für die Zucht einzusetzen;
d) Qualzuchten zu vermeiden
e) den Übernehmer des Tieres bei allen Tierarten über
- die tiergerechte Haltung
- erforderlichen Impfungen
- allfällig erhöhtes Risiko von Qualzuchtsymptomen
- allfällige Melde- und Bewilligungspflichten
- nachweislich und schriftlich über die individuelle Vorgeschichte und
erkennbaren Eigenschaften des Tieres
zu informieren.
f) Jungtiere nicht vor dem artspezifischen Absetzalter vom Muttertier zu trennen;
g) die Rücknahme der abgegebenen Nachkommen im Rahmen der Gewährleistung zu garantieren.
(siehe dazu § 22a, § 31, § 31a und § 31b TSchG)
Die Meldung Ihrer Zucht können Sie per Formular abgeben.
Formular: Meldung der Zucht
Abgefragt werden jedenfalls folgende Angaben:
- Personen-, Adress- u. Kontaktdaten der Tierhalterin oder des Tierhalters
- Ort der Tierhaltung
- Angaben zu den Tieren (Tierart, Rasse, Geschlecht, Höchstzahl der
gehaltenen Tiere, Ort der Haltung, evtl. Mikrochipnummer oder
Identifikationsmerkmale) - Angaben zur geplanten Zucht
- Betreuende Tierärztin oder betreuender Tierarzt
- Qualzuchtprogramm oder tierärztlich diagnostische Untersuchung
- Auskunft über die Art der Information an die Erwerber der Nachkommen über
- die tiergerechte Haltung
- die erforderlichen Impfungen
- ein allfällig erhöhtes Risiko für das Auftreten von Qualzuchtsymptomen
- Melde- und Bewilligungspflichten
Sollte aufgrund der erwarteten Anzahl der abzugebenden Tiere, unabhängig davon ob diese gegen Entgelt oder ohne Gegenleistung abgegeben werden, der Schwellenwert zur Bewilligungspflicht überschritten sein, stellen Sie einen formlosen Antrag auf Bewilligung der Zucht bei der für Sie zuständigen Veterinärabteilung der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat).
Dabei haben Sie jedenfalls die für eine Meldung der Tierzucht erforderlichen Angaben anzuführen und die geplante Wurfanzahl oder Jungtiere entsprechend bekannt zu geben. Je nach Anzahl und Art der gehaltenen Tiere haben Sie auch entsprechend weitergehende Informationen über die Tierhaltung und Betreuung anzuführen. Für weitere evtl. notwendige Informationen, wird sich die Behörde an Sie wenden.
weiterführende Links
- RIS - Tierschutzgesetz - Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 08.09.2025
- RIS - 2. Tierhaltungsverordnung - Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 08.09.2025
- RIS - Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung - Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 08.09.2025
- RIS - Ausnahmen von der Meldepflicht für die Haltung von Tieren zum Zweck der Zucht und des Verkaufs - Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 08.09.2025
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Ihre Kontaktstelle des Landes für Tierschutz
Abteilung Naturschutz Landhausplatz 1, Haus 16 3109 St. Pölten E-Mail: post.ru5@noel.gv.at
Tel: 02742/9005 - 15237
Fax: 02742/9005 - 15220