UVP-Verfahren

Sie finden hier Informationen über die Beantragung von UVP - Verfahren.

Allgemeine Informationen

Im UVP-Verfahren werden die Auswirkungen eines Vorhabens auf die Umwelt beschrieben und beurteilt. Es wird mittels Bescheid über die Genehmigungsfähigkeit des jeweiligen Vorhabens (z.B. Abfallbehandlungsanlagen, Flugplätze, Schottergruben, Industrieanlagen) entschieden. 

Folgende Verfahrensarten sind im Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, UVP-G 2000 geregelt:

  • Umweltverträglichkeitsprüfung – UVP (Anhang 1, Spalte 1 des UVP-G 2000)
  • UVP im vereinfachten Verfahren (Anhang 1, Spalte 2 oder 3 des UVP-G 2000)

TIPP: Ausführliche Informationen zum UVP-Verfahren finden Sie auf den Seiten des Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie. Zusätzlich erhalten Sie dort ein Ablaufschema zum Download.

Zuständige Stellen

  • für Vorhaben laut Anhang I UVP-G 2000: die NÖ Landesregierung
  • für Bundesstraßen und Eisenbahn-Hochleistungsstrecken: das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht


Verfahrensablauf

Die Durchführung des Genehmigungsverfahrens wird durch den Projektwerber oder die Projektwerberin bei der zuständigen Stelle beantragt.

Hinweis: Bürgerinitiativen und anerkannte Umweltorganisationen haben im UVP-Verfahren Parteistellung. Eine Nachkontrolle ist nach drei bis fünf Jahren bei Vorhaben der Spalte 1, Anhang 1 UVP-G 2000 vorgesehen.

In mehreren Stadien des UVP-Verfahrens erfolgt die Beteiligung der Öffentlichkeit:

  • öffentliche Auflage der Projektunterlagen inkl. Umweltverträglichkeitserklärung
  • Recht auf Stellungnahme zu den aufgelegten Antragsunterlagen und der Umweltverträglichkeitserklärung für jede Person
  • Recht auf Einsichtnahme in das Umweltverträglichkeitsgutachten bei Vorhaben der Spalte 1, Anhang 1 UVP-G 2000
  • Recht auf Teilnahme im Rahmen einer allfälligen öffentlichen Erörterung
  • Recht auf Teilnahme der Öffentlichkeit und der Parteien an der mündlichen Verhandlung
  • Informationen über die getroffene Entscheidung

Zur fachlichen Bewertung der möglichen Auswirkungen eines Vorhabens auf die Umwelt werden von der zuständigen Stelle Sachverständige aus den verschiedensten Fachbereichen bestellt. Auf Basis der Sachverständigengutachten wird ein umfassendes Umweltverträglichkeitsgutachten bzw. im vereinfachten Verfahren eine zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen erstellt.

Werden im Zuge der öffentlichen Auflage der Unterlagen Stellungnahmen und/oder Einwendungen zum Vorhaben vorgebracht, wird eine mündliche Verhandlung abgehalten.

Nach einer mündlichen Verhandlung entscheidet die zuständige Stelle über die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens.

Der Bescheid wird bei der zuständigen Stelle und in der Standortgemeinde mindestens acht Wochen zur öffentlichen Einsicht aufgelegt; darüber wird auch im Internet informiert. Nach der Fertigstellung des Vorhabens findet eine Abnahmeprüfung durch die Behörde statt. 

Eine Nachkontrolle ist nach drei bis fünf Jahren bei Vorhaben der Spalte 1, Anhang 1 UVP-G 2000 vorgesehen.

Erforderliche Unterlagen

  • die nach den Verwaltungsvorschriften erforderlichen Unterlagen (z.B. Plandarstellung, Beschreibungen, Zustimmung der Grundstückseigentümer oder Grundstückseigentümerinnen)
  • Umweltverträglichkeitserklärung: Der Inhalt der Umweltverträglichkeitserklärung ist in § 6 UVP-G 2000  geregelt.

Hinweis: 

Projektunterlagen, die nach Auffassung des Projektwerbers oder der Projektwerberin Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind besonders zu kennzeichnen. 

Die Unterlagen sind in elektronischer Form inkl. Inhaltsverzeichnis einzureichen. Für eine effiziente elektronische Bearbeitung des Vorhabens wird empfohlen, diese in dreistelligen Zahlen (001-999) auf einer Ebene durchzunummerieren.

Informationen zum grenzüberschreitenden UVP-Verfahren

Kosten

Die Kosten richten sich nach den Abgaben- und Gebührenverordnungen. Bitte erkundigen Sie sich im Vorfeld bei der zuständigen Stelle. Zusätzliche Regelungen finden sich in § 3b UVP-G 2000

Rechtsgrundlagen

§ 3 Abs. 1 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000)

weiterführende Links

Ihre Kontaktstelle des Landes

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht
Landhausplatz 1, Haus 14 und 16 3109 St. Pölten E-Mail: post.wst1@noel.gv.at
Tel.: 02742 9005-15390 
Fax: 02742/9005-15280
Letzte Änderung dieser Seite: 12.3.2024
© 2024 Amt der NÖ Landesregierung