Tierkennzeichnung und Registrierung (Nutztiere)
Kamele, Farmwild, Kaninchen, Geflügel
Die Haltung dieser Tierarten muss innerhalb von sieben Tagen ab Aufnahme der Haltung bei der Veterinärabteilung der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die Tiere gehalten werden, gemeldet werden.
Kaninchen müssen nur dann gemeldet werden, wenn sie für die Fleischgewinnung gehalten werden, und das Fleisch in Verkehr gebracht wird.
Verwenden Sie zur Meldung Ihrer Tierhaltung bitte das Formular Meldung – Tierhaltung.
Equiden (Pferdeartige)
Gemäß Artikel 9 der VO (EU) 2021/963 muss der Aufenthalt eines Pferdes von länger als 30 Tagen am Betrieb vom Pferdehalter (Stallbesitzer) innerhalb von 7 Tagen gemeldet werden.
Die Meldungen erfolgen über das VIS. Voraussetzungen sind, dass die Pferdehalter bereits im VIS und die einzutragenden Pferde in der Equidendatenbank registriert sind. Das Login erfolgt über das Stammportal der Statistik Austria mittels der LFBIS-/VIS-Registrierungsnummer und VIS-Web-Zugriffsdaten.
Ausnahmen von der Verpflichtung zur Meldung:
- Pferde, die während eines Zeitraums von höchstens 90 Tagen an Wettbewerben, Rennen, Tierschauen, Trainings oder Holzrückeinsätzen teilnehmen;
- männliche Zuchtpferde, die während der Zuchtsaison gehalten werden;
- weibliche Zuchtpferde, die während eines Zeitraums von höchstens 90 Tagen gehalten werden.
Nähere Informationen dazu finden Sie auf den Seiten des Verbrauchergesundheitsinformationssystems und der Landwirtschaftskammer Niederösterreich.
- Kennzeichnung von Equiden
Die Vorschriften für die Identifizierung von Equiden sind in der Verordnung (EU) 2021/963 angeführt. Informationen dazu finden Sie auf der Homepage des BMSGPK
Rinder
Die Haltung von Rindern sowie Geburten, Todesfälle und Verbringungen müssen Sie innerhalb von sieben Tagen bei der AMA (Agrarmarkt Austria) melden. Die Tiere und meldepflichtigen Ereignisse werden in einer Datenbank erfasst.
Sie müssen diese Meldungen auch selbst in einem Bestandsverzeichnis dokumentieren.
- Kennzeichnung von Rindern
Rinder müssen nach der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 mit zwei Ohrmarken gekennzeichnet werden. Diese können Sie bei der AMA (Agrarmarkt Austria) beziehen.
Schweine, Schafe, Ziegen
Die Haltung, Zugänge, Abgänge und untersuchungspflichtige Schlachtungen müssen Sie binnen sieben Tagen beim Betreiber des VIS (Verbrauchergesundheitsinformationssystem; Bundesanstalt Statistik Österreich; Guglgasse 13, 1110 Wien; 01/71128 – 8100; vis@statistik.gv.at) melden. Die Tierhaltung und die Meldeereignisse werden in einer Datenbank erfasst.
- Kennzeichnung von Schweinen
Die Kennzeichnung erfolgt mit einer Ohrmarke oder einem Schlagstempel nach den Vorgaben der Tierkennzeichnungsverordnungs- und Registrierungsverordnung 2009.
Für die Haltung von Schweinen, die als Heimtiere gelten, gibt es Ausnahmebestimmungen in Bezug auf die Meldung der Tierhaltung und die Kennzeichnung der Schweine. Bitte informieren Sie sich dazu bei der Amtstierärztin oder dem Amtstierarzt der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde.
- Kennzeichnung von Schafen, Ziegen
Schafe und Ziegen sind innerhalb von sechs Monaten ab dem Geburtsdatum, jedenfalls aber vor dem erstmaligen Verlassen des Geburtsbetriebes zu kennzeichnen. Die Ohrmarken, Fesselbänder oder Transponder zur Kennzeichnung dürfen Sie nur von zugelassenen Stellen nach den Vorgaben der Tierkennzeichnungsverordnungs- und Registrierungsverordnung 2009 beziehen.
Bienen
Die Haltung von Bienen muss innerhalb von sieben Tagen ab Aufnahme der Haltung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde gemeldet werden. Informationen dazu sowie zu alternativen Meldewegen finden Sie auf der Homepage des Veterinärinformationssystems (VIS).
Die Standorte der Bienen und die zweimal jährliche Meldung der insgesamt betreuten, besiedelten Bienenstöcke im VIS muss entweder vom Imker/von der Imkerin oder im Wege über die Ortsgruppe durchgeführt werden.
weiterführende Links
- Österreichisches Recht - Rechtsinformationssystem des Bundes
- AMA Rinderdatenbank - Agrarmarkt Austria Marketing GmbH
- Homepage des Veterinärinformationssystems (VIS)
- BMSKPG, Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Downloads
- Download: Formular Meldung - Tierhaltung (pdf, 0.2 MB)
- Download: Zugelassene Stellen nach der Tierkennzeichnungsverordnungs- und Registrierungsverordnung 2009 (pdf, 0.1 MB)
Ihre Kontaktstelle des Landes
Abteilung Veterinärangelegenheiten und Lebensmittelkontrolle Landhausplatz 1, Haus 13 3109 St. Pölten E-Mail: post.lf5@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-46455
Fax: 02742/9005-12801