Das wasserrechtliche Überprüfungsverfahren
Jede wasserrechtlich bewilligte Anlage ist auf ihre bescheidgemäße Ausführung zu überprüfen ("Kollaudierungsverfahren").
In § 121 Wasserrechtsgesetz ist das wasserrechtliche Überprüfungsverfahren geregelt. Es verplichtet die Behörde eine bewilligte Anlage auf die Einhaltung des Bewilligungsbescheids zu überprüfen. Parteien haben die Möglichkeit ihre Rechte auf Einhaltung des Bescheids geltend zu machen.
Zur Definition des Überprüfungs- bzw. Fertigstellungstermins einer bewilligten Anlage wird im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid eine angemessene Bauvollendungsfrist festgelegt. Das ist die Frist, zu der der Bewilligungsinhaber spätestens das bewilligte Vorhaben fertiggestellt haben muss. Wird die Anlage fristgemäß fertiggestellt, muss sich die Wasserrechtsbehörde anschließend überzeugen, dass der Wasserberechtigte einerseits die Anlage so wie im bewilligten Projekt beschrieben ausgeführt und dabei alle Auflagen eingehalten hat. Bei Versäumung der Frist ist ein Erlöschensverfahren einzuleiten, soweit die Behörde die Fristüberschreitung nicht ausdrücklich nachträglich genehmigt.
Es kann passieren, dass beim Bau der Anlage im Bewilligungszeitpunkt nicht vorhersehbare Abweichungen vom Projekt ausgeführt werden müssen. Daher hat die Behörde die Möglichkeit, geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, im Überprüfungsbescheid nachträglich zu genehmigen.
Die Behörde kann die Beseitigung von Mängeln (d.h. nichterfüllten Auflagen oder wesentliche Überschreitungen der Bewilligung) im Überprüfungsbescheid innerhalb angemessener Frist beauftragen. Es ist der Behörde (ohne eigenes Verfahren) aber untersagt weitere (neue) Auflagen vorzuschreiben, weil sich z.B. der Stand der Technik seit Erlassung des Bewilligungsbescheids geändert hat.
Bei Anlagen von geringer Bedeutung kann die Überprüfung auch entfallen, wenn die Behörde dies bereits im Bewilligungsbescheid festgelegt hat. In diesem Fall genügt (je nach Festlegung der Behörde) entweder die Ausführungsanzeige des Unternehmers allein oder (zusätzlich) eine Bestätigung eines fachkundigen Befugten.
Verfahren
Das Verfahren beginnt meist mit der (gesetzlich vorgeschriebenen) Anzeige des Wasserberechtigten, dass die Anlage fertiggestellt sei, kann aber auch von Amts wegen eingeleitet werden. Oft ist im Bewilligungsbescheid vorgeschrieben, dass der Wasserberechtigte Ausführungsunterlagen über die tatsächliche Ausführung der Anlage (Abweichungen gegenüber der Bewilligung) und Nachweise bezüglich der Erfüllung der Auflagen vorlegen muss.
Eine mündliche Verhandlung ist nur ausnahmsweise, insbesondere auf Verlangen, bei Anlagen von besonderer Bedeutung oder bei Beeinträchtigung fremde Rechte oder öffentlicher Interessen in großem Umfang, durchzuführen.
Parteien des Bewilligungsverfahrens können im Überprüfungsverfahren nur die Nichtübereinstimmung der Ausführung der Anlage mit der Bewilligung beanstanden, nicht aber die Bewilligung an sich in Frage stellen.
Entfall des Überprüfungsverfahrens
Handelt es sich um eine Anlage von geringer Bedeutung, d.h. es dürfen weder öffentliche Interessen in größerem Umfang berührt noch darf sie fremden Rechten nachteilig sein, dann entfällt die wasserrechtliche Überprüfung und wird durch eine Ausführungsanzeige ersetzt, wenn:
- die Behörde die Ausführungsanzeige im Bewilligungsbescheid vorgeschrieben hat
oder - es sich um ein Vorhaben handelt, das im Anzeigeverfahren bewilligt wurde.
Im ersten Fall (siehe Punkt 1., Bewilligungsverfahren) kann die Behörde im Bewilligungsbescheid verlangen entweder
- eine Ausführungsanzeige des Unternehmers/der Unternehmerin (gemeint ist der/die Wasserberechtigter/e)
oder
- eine Ausführungsanzeige des Unternehmers/der Unternehmerin und eine Bestätigung eines/ einer gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz 1993 fachkundigen Befugten, der an der Bauausführung der Anlage nicht beteiligt gewesen sein darf.
Im zweiten Fall (siehe Punkt 2., Anzeigeverfahren) genügt eine Ausführungsanzeige des Unternehmers/ der Unternehmerin.
In beiden Fällen (siehe Punkt 1. und 2.) gilt:
- Wurde das Vorhaben bewilligungs-/ anzeigegemäß ausgeführt sind keine weiteren Unterlagen erforderlich.
- Kam es bei der Ausführung des Vorhabens zu geringfügigen Abweichungen, sind zusätzlich folgende Unterlagen vorzulegen:
- ein „der Ausführung entsprechender“ Plan
- eine Bestätigung, dass es sich um geringfügige Abweichungen handelt und diese entsprechend den wasserrechtlichen Vorschriften ausgeführt worden sind.
Die Bestätigung ist immer vom Unternehmer vorzunehmen, für den Fall, dass im Bewilligungsbescheid die Bestätigung eines fachkundigen Befugten vorgeschrieben wurde, zusätzlich auch von diesem.
Die Vorlage weiterer Unterlagen (Ausführungsbericht, Zustimmungserklärungen...) ist nicht erforderlich.
Die Abweichungen sind dann geringfügig, wenn sie öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder die Zustimmung des Betroffenen vorliegt.
Sollten mehr als geringfügige Abweichungen gegenüber der erteilten Bewilligung vorliegen oder sind öffentliche Interessen oder fremde Rechte nachteilig betroffen oder liegt keine Zustimmung der Betroffenen vor, ist mit der Behörde abzuklären, ob ein Antrag um nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung gestellt werden kann; diesem sind die erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Über diesen Antrag wird von der Behörde ein Bewilligungsverfahren (kein Anzeigeverfahren!) geführt. Sollte keine Bewilligungsfähigkeit vorliegen, sind die Abweichungen zu beseitigen.
Der vorzulegende Plan muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Er muss von einem/ einer Fachkundigen verfasst sein. Der/ die Fachkundige kann an der Planung oder Ausführung der Anlage beteiligt gewesen sein.
- Der Plan muss von dem/der Fachkundigen und von dem/der Unternehmer/in unterfertigt sein (es sind zwei Unterschriften auf dem Plan erforderlich!)
- Aus dem Plan müssen die Abweichungen gegenüber der Bewilligung / Anzeige erkennbar sein
- Vorlage in zweifacher Ausfertigung (außer der Plan wird mittels elektronischem Formular eingebracht und ist beim Ausdruck nicht größer als A3)
In den „Downloads“ finden Sie zwei (elektronische) Formulare für die Ausführungsanzeige, je nachdem, ob eine Bestätigung eines gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz 1993 fachkundigen Befugten erforderlich ist oder nicht. Die Details zur Verwendung dieser Formulare entnehmen Sie bitte den jeweiligen Ausfüllhilfen.
weiterführende Links
Downloads
- Download: Formular Ausführungsanzeige mit Bestätigung eines Befugten (pdf, 0.2 MB)
- Download: Formular Ausführungsanzeige ohne Bestätigung eines Befugten (pdf, 0.2 MB)
- Download: Ausfüllhilfe für das Formular "Ausführungsanzeige mit Bestätigung eines Befugten" (pdf, 0.1 MB)
- Download: Ausfüllhilfe für das Formular "Ausführungsanzeige ohne Bestätigung eines Befugten" (pdf, 0.1 MB)
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Abteilung Wasserrecht und Schifffahrt (WA1) Landhausplatz 1, Haus 8 3109 St. Pölten E-Mail: post.wa1@noel.gv.at
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