Antragsunterlagen im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren

Jeder Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung muss die zur Beurteilung des Vorhabens für die Behörde notwendigen Unterlagen enthalten.

Die Antragsunterlagen müssen durch den Antragsteller auf seine Kosten erstellt und der Behörde mit dem Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung unaufgefordert vorgelegt werden. Fehlende Unterlagen berechtigen die Behörde den Antrag nach erfolgloser Aufforderung an den Antragsteller, die Unterlagen innerhalb angemessener Frist zu ergänzen, gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen. 

Der Gesetzgeber hat im Wasserrechtsgesetz (§ 103) geregelt, welche Unterlagen vorzulegen sind. Beachten Sie bitte, dass die erforderlichen Unterlagen je nach den Umständen des Einzelfalls variieren können. Erkundigen Sie sich vor der Erstellung der Einreichunterlagen bei der zuständigen Behörde über die Anforderungen im konkreten Fall.

Beachten Sie bitte weiters, dass die Unterlagen gemäß § 103 WRG 1959 von einer fachkundigen Person erstellt werden müssen. In den meisten Fällen müssen Sie daher einen Ziviltechniker oder ein Technisches Büro/Ingenieurbüro mit der Erstellung der Projektunterlagen betrauen.

Im Einzelnen gilt:

Ein Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung ist mit folgenden Unterlagen - falls sich aus der Natur des Projektes nicht verschiedene Unterlagen als entbehrlich erweisen - zu versehen (für die Details verweisen wir auf den Gesetzeswortlaut in § 103 Wasserrechtsgesetz):

  • Angaben über das Vorhaben und das betroffene Gewässer;
  • Angaben über beanspruchten Liegenschaften sowie Bekanntgabe der Wasser-, Fischerei- und Einforstungsberechtigten; Angaben über bereits vorliegende Vereinbarungen, sowie über Anträge an öffentliche Förderungsstellen
  • die Darstellung der Vorteile oder Nachteile des Vorhabens;
  • Angaben über Inanspruchnahme fremder Rechte und der angestrebten Zwangsrechte;
  • die erforderlichen Pläne;
  • diverse weitere Angaben bei Wasserbenutzungsanlagen, wie z.B. Wasserkraftanlagen, Talsperren, Wasserversorgungsanlagen (insbesondere über allfällige Schutzmaßnahmen);
  • bei gefahrengeneigten Anlagen Angaben über die zur Störfallvermeidung und -beseitigung vorgesehenen Maßnahmen;
  • Angaben darüber, welche Behörden sonst mit dem Vorhaben befasst sind;
  • gegebenenfalls vorgesehene Überwachungs- und Betriebsprogramme;
  • Beschreibung möglicher bundesgrenzenüberschreitender Auswirkungen

Hinweis für Projektanten:

Zur Unterstützung der Behörde und zur rascheren Abwicklung der Verfahren ersuchen wir Sie bei der Erstellung von Adressenlisten die in der Infobox unter "Downloads" angebotene Vorlage zu benützen und uns digital zur Verfügung zu stellen. Die Details entnehmen Sie bitte der "Anleitung für die Übermittlung von Adressenlisten"!

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Abteilung Wasserrecht und Schifffahrt
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Letzte Änderung dieser Seite: 17.2.2017
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