Beschreibung Wasserbuch
Das Wasserbuch ist ein öffentliches Verzeichnis der Wasserrechte. Hier erfahren Sie Näheres darüber, insbesondere wie Sie in das Wasserbuch Einsicht nehmen können.
Das Wasserbuch ist - ähnlich dem Grundbuch - ein öffentliches Buch, in das jedermann Einsicht nehmen kann. Es ist vom jeweiligen Landeshauptmann des Bundeslandes getrennt für jeden Verwaltungsbezirk zu führen.
Inhalt
In das Wasserbuch sind einzutragen:
- im Wesentlichen alle bestehenden Wasser(benutzungs)rechte des Bezirkes
- Deponien
- eine Übersicht über Wassergenossenschaften und Wasserverbände
- gewisse Anordnungen der Wasserrechtsbehörden, wie z.B. Wasserschutz- und Schongebiete
- die Grenzen der (30-jährlichen) Hochwasserabflussgebiete
- aufgrund der NÖ Wasserbuch-Verordnung neu ab 1. August 2019:
Wasserrechte betreffend Anlagen in (30-jährlichen und von NÖ Hochwasserschutzzonenplänen erfassten) Hochwasserabflussgebieten und Hochwasserschutzbauten
Bestandteile
Das Wasserbuch besteht im Wesentlichen aus der
- Evidenz der erfassten Wasserrechte und Deponien
- der Urkundensammlung sowie den erforderlichen Kartenwerken und Hilfsmitteln.
Die Evidenz enthält die wesentlichen Angaben über das Wasserrecht, wie z.B. Name und Anschrift des Berechtigten, das betroffenes Gewässer, die Lage der Wasserbenutzung, die Dauer der Bewilligung, den Umfang des Wasserrechtes und die Liegenschaft oder Betriebsanlage, mit der das Recht verbunden ist.
In der Urkundensammlung finden Sie die Bescheide, Projekte und andere Unterlagen der Wasserbucheintragungen des Bezirks.
Rechtliche Bedeutung
Eintragungen im Wasserbuch (genauer: in der Evidenz) haben eine besondere Beweiskraft: sie gelten grundsätzlich als richtig, sofern sie mit dem Grundbuch nicht im Widerspruch stehen. Es ist aber möglich, jederzeit den Beweis der Unrichtigkeit der Eintragung anzutreten. Eine falsche Eintragung im Wasserbuch kann nicht zum Erwerb eines Wasserrechts führen (keine rechtsgestaltende Wirkung der Wasserbucheintragung).
Das Wasserbuch dient zur Information, welche Wasserrechte oder Einschränkungen (Verordnungen) es in einem Verwaltungsbezirk oder in einer Gemeinde gibt. Wasserbucheintragungen spielen daher im Vorfeld und im Rahmen eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens eine große Rolle:
- In einem Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung sind alle möglicherweise von dem Vorhaben betroffenen Wasserberechtigten anzugeben. Dies geschieht zweckmäßigerweise durch Einsichtnahme in das Wasserbuch.
- Alle im Wasserbuch eingetragenen Wasserberechtigten, in deren Rechte durch das Vorhaben eingegriffen werden soll, sind zu einer im Laufe des Verfahrens stattfindenden mündlichen Verhandlung persönlich zu laden.
- Die Wasserrechtsbehörde darf eine wasserrechtliche Bewilligung nur dann erteilen, wenn bestehende Wasserrechte nicht verletzt werden. Zwar kann auch auf andere Weise als durch Eintragung im Wasserbuch der Bestand eines Wasserrechtes nachgewiesen werden. In der Praxis bedeutet die Eintragung im Wasserbuch aber natürlich einen Hinweis für die Behörde, in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren die Beeinträchtigung eines im Wasserbuch eingetragenen Rechts zu prüfen.
Pflichten des im Wasserbuch eingetragenen Wasserbenutzungsberechtigten
Beachten Sie bitte, dass die Übertragung von Betriebsanlagen oder Liegenschaften, mit denen Wasserbenutzungsrechte verbunden sind, vom neuen Wasserberechtigten der Wasserbuchbehörde zur Ersichtlichmachung im Wasserbuch anzuzeigen ist. Die Nichteinhaltung dieser Bestimmung stellt eine Verwaltungsübertretung dar.
Die Anzeige muss das zu übertragende Wasserrecht (idealerweise unter Angabe der Wasserbuch-Postzahl), den oder die bisher Berechtigten und den oder die neuen Berechtigten bezeichnen. Weiters ist das Eigentum an der Betriebsanlage oder der Liegenschaft, mit der das Wasserbenutzungsrecht verbunden ist, nachzuweisen (z.B. mit Grundbuchsauzug, Kaufvertrag). Verwenden Sie dazu bitte unser Formular "Anzeige der Übertragung eines Wasserbenutzungsrechts" in den Downloads. Übermitteln Sie es an die nach Ihrem Wissensstand für das Wasserbenutzungsrecht zuständige Behörde.
Wasserbuchauszug
Die Evidenz des Wasserbuchs des Landes Niederösterreich ist online verfügbar (Wasserbuchauszug).
Diese Online-Abfrage stellt eine zusätzliche Serviceleistung des Landes Niederösterreich dar. Die bisher angebotene Möglichkeit sich Originalbescheide herunterzuladen kann derzeit aus rechtlichen Gründen nicht mehr zur Verfügung gestellt werden. Für exaktere und weiterreichende Erhebungen nehmen Sie bitte Einsicht in die Urkundensammlung des „Original“-Wasserbuchs bei der jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörde.
Urkundensammlung
Die Bezirkshauptmannschaften bzw. Magistrate für den jeweiligen Verwaltungsbezirk verwahren die Urkundensammlungen der Wasserbücher.
Grundsätzlich kann jedermann in die Urkundensammlung Einsicht nehmen sowie Abschriften der Eintragungen und Urkunden nach Maßgabe bestehender gesetzlicher Beschränkungen anfertigen.
Beachten Sie bitte, dass die Einsichtnahme in die Urkundensammlung nur vor Ort bei der jeweiligen Behörde innerhalb der für den Parteienverkehr vorgesehenen Zeit möglich ist.
Sie können sich Kopien nach Maßgabe der bestehenden technischen Möglichkeiten anfertigen. Die Kosten dafür müssen Sie selbst tragen.
Die Entnahme von Teilen des Wasserbuchs ist unzulässig.
Auskünfte
Für Auskünfte wenden Sie sich bitte primär an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat). Für Fälle, die eine zentrale Behandlung erfordern oder nahelegen oder deren Erledigungskompetenz fraglich ist, können Sie auch den Wasserbuchführer kontaktieren (Herr Martin Ecker, Klappe 14346, E-Mail: martin.ecker@noel.gv.at)
Als Postanschrift verwenden Sie bitte die Anschrift der Bezirksverwaltungsbehörde des jeweiligen Bezirks oder die Postanschrift der Abteilung Wasserrecht und Schifffahrt (siehe Kontaktdaten).
weiterführende Links
Downloads
Ihre Kontaktstelle des Landes für Wasserrecht und Schifffahrt
Abteilung Wasserrecht und Schifffahrt Landhausplatz 1, Haus 8 3109 St. Pölten E-Mail: post.wa1@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-14440
Fax: 02742/9005-14040