Bewilligung für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten

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Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten in Niederösterreich:

Nach § 5 Abs. 1 des NÖ Spielautomatengesetzes 2011 dürfen von der Landesregierung höchstens drei Bewilligungen für die Dauer von 15 Jahren vergeben werden. Diese Bewilligungen sind bis  21. Juli 2032 aufrecht. Weitere Bewilligungen sind nicht zulässig.

§ 5 NÖ Spielautomatengesetz 2011

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser. 

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde. 

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.



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Letzte Änderung dieser Seite: 17.12.2020
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