Die Schischulbetriebsbewilligung kann unter bestimmten Voraussetzungen durch die Verlassenschaft, den erbberechtigten überlebenden Ehegatten, die überlebenden erbberechtigten Kinder oder Wahlkinder, d.h. durch Fortbetriebsberechtigte, ausgeübt werden; mehreren Fortbetriebsberechtigten steht dieses Recht gemeinschaftlich zu, soweit der Bewilligungsinhaber bzw. die Bewilligungsinhaberin diesbezüglich rechtsgültig nichts anderes verfügt hat. Die Fortbetriebsberechtigten haben den Fortbetrieb der Bewilligungsbehörde anzuzeigen.
Ein Fortbetriebsberechtigter bzw. eine Fortbetriebsberechtigte kann eine Stellvertretung namhaft machen, wenn er bzw. sie die gesetzlich geforderten persönlichen Voraussetzungen (Staatsbürgerschaft, die erforderliche geistige Eignung, Vollendung 24. Lebensjahr, Zuverlässigkeit, körperliche Eignung, fachliche Befähigung und praktische Betätigung) nicht selbst erfüllt.
Die Schischulbetriebsbewilligung für Gesellschaften darf unter bestimmten Voraussetzungen nach Ausscheiden des Geschäftsführers bzw. der Geschäftsführerin bis zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers bzw. einer neuen Geschäftsführerin ausgeübt werden.
Formlose Anzeige durch den Fortbetriebsberechtigten oder die Fortbetriebsberechtigte bzw. den Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin.
Die Anzeige hat vor dem beabsichtigten Fortbetrieb bzw. vor dem Ausscheiden des Geschäftsführers bzw. der Geschäftsführerin der Gesellschaft zu erfolgen.
- Verwaltungsabgabe
gemäß NÖ Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2001, StF: LGBl. 3800/1-0 sowie gemäß NÖ Landes-Verwaltungsabgabentarif 2024, StF: LGBl. Nr. 61/2023 in den jeweils geltenden Fassungen - Gebühren
Gebührengesetz 1957 (GebG), StF: BGBl. Nr. 267/1957 (WV) in der jeweils geltenden Fassung
Bitte erkundigen Sie sich im Vorfeld bei der zuständigen Stelle.
- Tod des Bewilligungsinhabers bzw. der Bewilligungsinhaberin; Fortbetriebsberechtigte können in diesem Fall nur sein:
- die Verlassenschaft,
- der erbberechtigte überlebende Ehegatte,
- die überlebenden erbberechtigten Kinder oder Wahlkinder
- Gemeinschaftlicher Fortbetrieb nur dann, wenn der Bewilligungsinhaber bzw. die Bewilligungsinhaberin diesbezüglich rechtsgültig nichts anderes verfügt hat.
- Sofern eine fortbetriebsberechtigte Person die Voraussetzungen (Staatsbürgerschaft, die erforderliche geistige Eignung, Vollendung 24. Lebensjahr, Zuverlässigkeit, körperliche Eignung, fachliche Befähigung und praktische Betätigung) nicht selbst erfüllt, kann sie einen Stellvertreter bzw. eine Stellvertreterin
namhaft machen. - Die Vorschriften über die Fortbetriebsrechte der österreichischen GewO 1994, sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Fortbetrieb nur bis zum Ablauf der fünftfolgenden Wintersaison zulässig ist.
- Bei Ausscheiden des Geschäftsführers bzw. einer Geschäftsführerin einer Gesellschaft, die Inhaber einer Schischulbetriebsbewilligung ist, bis zur Bestellung einer neuen Geschäftsführerin bzw. eines neuen Geschäftsführers, längstens jedoch ein Monat; die Bewilligungsbehörde darf die Monatsfrist in berücksichtigungswürdigen Fällen und wenn dies zur Aufrechterhaltung des Schischulbetriebes in einem Schigebiet erforderlich ist, bis zum Beginn der folgenden Schisaison (1. Dezember) verlängern; scheidet der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin jedoch zwischen Mai und Oktober aus, ist längstens bis 1.
Dezember dieses Jahres ein neuer Geschäftsführer bzw. eine neue Geschäftsführerin zu bestellen.
Eine Verwaltungsübertretung begeht, welche mit einer Geldstrafe bis zu € 2.200,-- zu ahnden ist, wer der Anzeigepflicht (beabsichtigter Fortbetrieb bzw. Ausscheiden des Geschäftsführers) zuwiderhandelt bzw. einen Geschäftsführer verspätet bestellt.
Bezirksverwaltungsbehörde der Standortgemeinde(n) als zuständige Behörde für die Erteilung der Schischulbetriebsbewilligung.
Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.
Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.
Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.
Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.
26.04.2024
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