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Religionsaustritt
Voraussetzungen
Bei der Änderung muss es sich um eine statutengemäße Beschlussfassung handeln.
Zuständige Behörde
Der Religionsaustritt muss bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde angezeigt werden.
Antrag
Die Anzeige kann formlos - oder mit einem Formular - an die Behörde erfolgen.
Beilagen
- Taufschein (Original oder Duplikat)
oder
- ein Nachweis für die Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft
(Zahlungsnachweis, Zahlungsaufforderung, Bestätigung der Finanzstelle der Religionsgemeinschaft, Trauschein, Firmbestätigung, Konfirmationsbestätigung, Taufpatenbescheinigung)
Hinweis
Die zuständige Kirchenbeitragsstelle und gegebenenfalls das Pfarramt wird in Kenntnis gesetzt. Mit dem Austritt aus einer Kirche oder Religionsgemeinschaft sind Sie ohne religiösem Bekenntnis (o.r.B.) und haben dies erforderlichenfalls bei Angaben des Religionsbekenntnisses anzugeben bzw. einzutragen.
Der Neu- oder Wiedereintritt in eine Kirche oder Religionsgemeinschaft ist bei dem betreffenden Vorsteher oder Seelsorger persönlich zu erklären.
WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN
Zuständig ist Ihre örtliche Bezirkshauptmannschaft. Klicken Sie
hier für eine Liste aller Bezirkshauptmannschaften.