Inspektionsstellen – Aufzugsprüfende & Inspektionsanstalten

Alle aktuelle Informationen zur Aufzugsordnung, der Bestellung von Aufzugsprüfern und Inspektionsanstalten

Allgemeine Informationen

Mit der Neufassung der NÖ Aufzugsordnung 1995 als NÖ Aufzugsordnung 2016 (NÖ AO 2016) wurden im Wesentlichen die bisherigen Regelungen überarbeitet, zum Teil neu strukturiert und übersichtlicher gestaltet.

In den Geltungsbereich fallen als überwachungsbedürftige Hebeanlagen Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige. Diese werden in § 1 Abs. 1 der HBV 2009 näher umschrieben und betreffen bestimmte kraftbetriebene Hebezeuge, Fahrtreppen und Fahrsteige, die mit einem Gebäude oder einem Bauwerk dauerhaft und kraftschlüssig verbunden sind und festgelegte Ebenen bedienen. Damit ist klargestellt, dass Baustellenaufzüge, mobile Hebebühnen, Reinigungsbühnen für Fassaden- bzw. Fensterreinigung etc. nicht erfasst sind. 

Die gemäß § 17 Z 19 NÖ Bauordnung 2014 bewilligungs-, anzeige- und meldefreien Treppenschrägaufzüge innerhalb einer Wohnung unterliegen ebenfalls nicht der NÖ AO 2016 (es gilt aber die Richtlinie 2006/42/EG über Maschinen, zu deren Umsetzung die Anwendung des § 3 NÖ AO  - technische Anforderungen - festgelegt ist.

Der Einbau sowie jede Änderung einer überwachungsbedürftigen, nicht gewerblichen Hebeanlage benötigen eine Bewilligung der Baubehörde, wofür auch ein Gutachten einer sog. Inspektionsstelle erforderlich ist. Diese hat auch die regelmäßigen und außerordentlichen Überprüfungen durchzuführen.

– Die neue Aufzugsordnung ermöglicht - wie in der HBV 2009 und in anderen Bundesländern vorgesehen - die Bestellung als Inspektionsstelle sowohl physischen Personen (AufzugsprüferInnen) als auch juristischen Personen (Inspektionsanstalten).

Aufzug
© Dr. Beroun-Linhart, RU1


Bestellungsverfahren von Inspektionsstellen – Aufzugsprüfer und Aufzugsprüferinnen sowie Inspektionsanstalten nach § 12 NÖ AO

Voraussetzungen

1. Ausbildung

  • Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiums oder des Diplomstudiums an einer Technischen Universität in der Elektrotechnik oder im Maschinenbau oder in einer vergleichbaren Studienrichtung und praktische Erfahrung im Ausmaß von zumindest 18 Monaten,
  • Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss des Bakkalaureatsstudiums an einer Technischen Universität in der Elektrotechnik oder im Maschinenbau oder in einer vergleichbaren Studienrichtung oder an einer Fachhochschule in einer vergleichbaren Studienrichtung (wie Mechatronik, Elektronik, Maschinenbau) und praktische Erfahrung im Ausmaß von zumindest 24 Monaten oder
  • Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss einer Höheren Technischen Lehranstalt elektrotechnischer oder maschinenbautechnischer oder vergleichbarer Richtung und praktische Erfahrung im Ausmaß von zumindest 36 Monaten.

2. Ausmaß der praktischen Erfahrung

Sie muss in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Ausbildung stehen und kann wie folgt nachweislich erworben werden durch:

  • Praktische Erfahrung im Aufzugsbau (Aufzugshersteller, Hersteller von Sicherheitsbauteilen für Aufzüge oder Montagebetrieb) oder bei einem mit der Errichtung von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen befassten Unternehmen, wobei Tätigkeiten auf folgenden Gebieten nachweislich durchgeführt wurden: Konstruktion und Bemessung mechanischer und elektrischer Anlagenteile, Bearbeitung von Schaltplänen (Steuerungs-, Antriebs- und Regelungsbereiche, Sicherheitsstromkreise und dergleichen) und Einbau von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen im mechanischen und elektrotechnischen Bereich,
  • Praktische Erfahrung durch qualifizierte Tätigkeiten im Rahmen der Prüfung von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen der betroffenen Hebeanlagengruppe(n) unter Leitung eines Aufzugsprüfers oder einer Person aus dem Kreis des Inspektionspersonals (Mentor) bei akkreditierten Inspektionsanstalten oder
  • Praktische Erfahrung durch qualifizierte Tätigkeiten bei einer benannten Stelle für Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge und/oder bei einer benannten Stelle für Maschinen und Sicherheitsbauteile für Maschinen mit einem der jeweiligen Hebeanlagengruppe entsprechenden Aufgabenbereich.

Von der Vorlage dieser in Pkt. 2. angeführten Nachweise kann abgesehen werden, wenn eine gleichwertige Tätigkeit auf dem Gebiet des Aufzugswesens ausgeübt wurde und hierüber Nachweise erbracht werden, insbesondere durch Zeugnisse über qualifizierte Tätigkeiten auf dem Gebiet der Aufzugsprüfung unter Leitung eines Aufzugsprüfers.

Eine Bestellung zum Aufzugsprüfer bzw. zur Inspektionsstelle durch ein anderes Bundesland bzw. nach der HBV 2009 seitens des Bundes wird auch in Niederösterreich im jeweils bestellten Umfang anerkannt. Damit werden auch indirekt durch die bundesrechtlich erfolgte Anerkennung von Fachkräften des EU-Auslandes entsprechend qualifizierte ausländische Inspektionsstellen mitumfasst und ermöglicht die Prüftätigkeit in unserem Bundesland, wobei die Qualifikationen der Auftrag gebenden Stelle auf Verlangen vorzulegen ist. Für die Eintragung in das Verzeichnis der Inspektionsstellen für die Aufzugsprüfung in Niederösterreich bedarf es jedoch der oben angeführten Nachweise.


3. Zustimmungserklärung für die Veröffentlichung auf der Landeshomepage 

Muster: „Ich stimme zu,  dass mein Name und die von mir angegebene Anschrift in dem von der Landesregierung gemäß § 12 Abs. 4 NÖ AO 2016 zu führenden Verzeichnis der Inspektionsstellen für die Aufzugsprüfung in Niederösterreich  auf der Homepage des Landes (und weiters einmal jährlich in den Amtlichen Nachrichten) veröffentlich werden. 
Diese Veröffentlichung kann ich jederzeit bei der Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht widerrufen. 

Durch den Widerruf wird die Rechtmäßigkeit der bis dahin erfolgten Verarbeitung nicht berührt."



Besondere Hinweise: 
  • Antragstellerinnen bzw. Antragsteller müssen von Unternehmen, die sich mit dem Bau oder der Instandhaltung von Hebeanlagen befassen, sowie von Betreuungsunternehmen verschieden und wirtschaftlich unabhängig sein.
  • Die Bestellung wird, abgesehen von der Zurücklegung, einem Pflichtverstoß etc., insbesondere dann widerrufen, wenn die Inspektionsstelle ihre Funktion länger als 2 Jahre nicht ausgeübt hat. Diese Nachweise sind vorzulegen.
  • Änderungen der Anschrift etc. sind unaufgefordert sofort mitzuteilen.
  • Zusätzlich zur Veröffentlichung auf der Landeshomepage wird die Liste der Inspektionsstellen, wie schon bisher jährlich, auch noch in den Amtlichen Nachrichten des Landes Niederösterreich publiziert – Ausgabe Nr. 23/2023 vom 15. Dezember 2023.


Kosten:
  • Verwaltungsabgabe: € 9,25 
  • Ansuchen: € 47,30, (€ 28,40)
  • Beilagen je € 3,90  (€ 2,30)

(Die Beträge in der Klammer beziehen sich auf elektronisch - allerdings nur im Wege der Bürgerkarte - eingebrachte Anträge).


Rechtliche Grundlagen:

NÖ Aufzugsordnung (NÖ AO 2016),  LGBl. 9/2017 

NÖ Aufzugstechnikverordnung 2015 (NÖ ATV 2017), LGBl. Nr. 23/2017 

Downloads

Ihre Kontaktstelle des Landes für Aufzugsprüfung

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht
Landhausplatz 1, Haus 16

3109 St. Pölten

E-Mail: post.ru1@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-14591
Fax: 02742/9005-15160

Letzte Änderung dieser Seite: 5.9.2024
© 2024 Amt der NÖ Landesregierung