Technischer Betriebsleiter – Genehmigung
Allgemeine Informationen
Ein Elektrizitätsunternehmen, das ein Übertragungs- oder Verteilnetz betreibt, („Netzbetreiber") muss vor Aufnahme des Betriebes einen Betriebsleiter bestellen. Der Betriebsleiter ist eine natürliche Person, die für die technische Leitung und die Überwachung des Betriebes der Netze zuständig ist.
Voraussetzungen
Der Betriebsleiter muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
- er muss eigenberechtigt sein und das 24. Lebensjahr vollendet haben,
- er muss österreichischer Staatsbürger oder Staatsangehöriger eines anderen EU-Mitgliedstaates oder EWR-Vertragsstaates sein,
- er muss seinen Hauptwohnsitz im Inland oder einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR Vertragsstaat haben,
- er muss fachlich befähigt sein, den Betrieb von Netzen zu leiten
- er muss überwiegend in inländischen Unternehmen tätig sein,
- er darf von der Ausübung der Tätigkeit nicht wegen bestimmter strafrechtlich relevanter Vergehen ausgeschlossen sein;
ausgeschlossen ist, wer
- von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagsätzen verurteilt worden ist; dieser Ausschlussgrund gilt nicht, wenn die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt;
- wegen der Finanzvergehen des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- und Ausgangsabgaben, der Abgabenhehlerei, der Hinterziehung von Monopoleinnahmen, des vorsätzlichen Eingriffes in ein staatliches Monopolrecht oder der Monopolhehlerei bestraft worden ist und über ihn deshalb eine Geldstrafe von mehr als 7.300 Euro oder neben der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt worden ist. Mehr als fünf Jahre zurückliegende Bestrafungen stellen keinen Ausschlussgrund dar.
Vergleichbare Vergehen im Ausland sind im Inland gesetzten gleichzuhalten.
Die Bestellung des Betriebsleiters muss durch die Behörde genehmigt werden.
Die Genehmigung ist vom Netzbetreiber zu beantragen. Sie ist zu erteilen, wenn der Betriebsleiter die oben genannten Voraussetzungen erfüllt.
Fristen
Zuständige Stellen
Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Anlagenrecht (WST1), Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten.
Verfahrensablauf
Der Netzbetreiber muss die Genehmigung der Bestellung des Betriebsleiters beantragen. Die Genehmigung wird mit Bescheid erteilt, wenn der vorgesehene Betriebsleiter die Voraussetzungen erfüllt.
Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn eine ihrer Voraussetzungen weggefallen ist oder begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit bestehen.
Der Netzbetreiber muss der Behörde das Ausscheiden des Betriebsleiters sowie das Wegfallen einer Voraussetzung für die Genehmigung seiner Bestellung unverzüglich schriftlich anzeigen. Der Betrieb des Netzes darf in diesen Fällen bis zur Bestellung eines neuen Betriebsleiters, jedoch längstens für die Dauer von 2 Monaten weiter erfolgen.
Erforderliche Unterlagen
Mit dem Antrag auf Genehmigung der Bestellung des Betriebsleiters sind die Unterlagen (Dokumente) vorzulegen, die belegen, dass der Betriebsleiter die Voraussetzungen für die Bestellung erfüllt.
Kosten
Zusätzliche Informationen
Der Nachweis der fachlichen Befähigung wird durch das Vorliegen des nach der Gewerbeordnung für die Ausübung des Gewerbes des Elektrotechnikers erforderlichen Befähigungsnachweises erbracht.
Die Behörde kann vom Erfordernis dieses Befähigungsnachweises Nachsicht erteilen. Die Erteilung der Nachsicht setzt voraus, dass
Rechtsgrundlagen
§ 35 NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005
Formular
weiterführende Links
Ihre Kontaktstelle des Landes für Energiefragen
Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht Landhausplatz 1, Haus 16 3109 St. Pölten E-Mail: post.wst1@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-14501
Fax: 02742/9005-14996