M 5 - Mechanische Entrindung und andere vorbeugende Forstschutzmaßnahmen



  • Verhinderung der Vermehrung von schädlichen rindenbrütenden Insekten.

 

  • Maschinelle Entrindung und Vorbeugende Forstschutzmaßnahmen

  • Sonstige Förderungswerber bei Maschineller Entrindung und vorbeugenden Forstschutzmaßnahmen:
    • Waldbesitzervereinigungen
    • Agrargemeinschaften
    • Gemeinden
  • Hinsichtlich Fördergegenstand Adaption von Spezialgeräten ausschließlich Forstunternehmen
  • Zusammenschlüsse der o.a. Förderungswerber

 

Achtung!

Für die Einreichung des Antrages ist die Angabe einer Betriebs- oder Klientennummer erforderlich. Sollten Sie über keine Betriebs- oder Klientennummer verfügen, gilt:  

Land- und forstwirtschaftliche Betriebe haben eine Betriebsnummer (LFBIS) anzugeben. Diese erhalten Sie über die zuständige Bezirksbauernkammer von der Statistik Austria. Sobald Sie Ihre Betriebsnummer von der Statistik Austria erhalten haben, müssen Sie sich bei der Agrarmarkt Austria (AMA) mit dem Formular „Bewirtschafterwechsel“ über die zuständige Bezirksbauernkammer unter Angabe Ihrer LFBIS-Nummer registrieren. 

Nichtland- und forstwirtschaftliche Betriebe haben eine Klientennummer anzugeben. Zur Beantragung füllen Sie bitte dieses Formular „Stammdatenerhebungsblatt für die Erstzuweisung einer Klientennummer“ - Beantragung der AMA-Betriebs Klientennummer vollständig aus und senden das Formular anschließend bitte an std@ama.gv.at. Die Klientennummer wird Ihnen im Anschluss per Email übermittelt.

 

Ihre zuständige Bezirksbauernkammer ist Ihnen gegebenenfalls gerne behilflich. 


  • Adaption von Spezialgeräten (Harvesterköpfe) zur mechanischen Entrindung von Schadholz
  • Maschinelle Entrindung von Schadholz am Waldort oder am Trockenlagerplatz
    • Entrindung mit Harvesterkopf
    • Entrindung von Einzelbäumen
    • Entrindung: Motorsäge mit Rindenhobel
  • Vorbeugende Forstschutzmaßnahmen
    • Fangbaumvorlage
    • Mulchen von befallenem/bruttauglichem Material (ab 1.März 2021)
    • Hacken von befallenem/bruttauglichem Material (ab 1.März 2021)
    • Rüsselkäferbekämpfung
    • Aufarbeitung Einzelschäden im Seilgelände
    • Monitoring


  • Zuschuss zu den anrechenbaren Investitions- und Sachkosten (einschließlich projektbezogener Personalkosten) im Ausmaß von 80 % für alle Maßnahmen
  • Der Zuschuss zu den anrechenbaren Investitions- und Sachkosten (einschließlich projektbezogener Personalkosten) wird für den Förderungswerber „Forstunternehmer“ als De-minimis-Beihilfe gemäß Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 gewährt.
  • Soweit für die förderbaren Leistungen Standardkosten festgelegt wurden, hat die Abrechnung ausschließlich auf Basis dieser Werte zu erfolgen.
  • Bei Maßnahmen ohne Standardkosten sind Preisauskünfte vorzulegen (unter 10.000 € Nettokosten 2 Auskünfte/Angebote mehr als 10.000 €: 3 Angebote/Auskünfte)
  • Projekte mit weniger als EUR 500,- anrechenbaren Kosten werden nicht gefördert


  • Die Maschinelle Entrindung ist nicht unmittelbarer Teil der industriellen Verarbeitung
  • Vorhaben werden nur gefördert, wenn für die konkrete geplante Aktivität kein Antrag für eine Förderung aus öffentlichen Mitteln genehmigt wurde. Eine schriftliche Dokumentation für den Ausschluss einer Doppelförderung erfolgt.
  • Hinsichtlich der Förderungsgegenstände „Maschinelle Entrindung und vorbeugende Forstschutzmaßnahmen“: Vorlage von einschlägigen Informationen über die nachhaltige Waldbewirtschaftung aus einem Waldbewirtschaftungsplan oder einem gleichwertigen Instrument für Betriebe ab 100 Hektar Waldfläche.
  • Ist der Förderungswerber ein Forstunternehmen, wird die Förderung nur als De-minimis-Beihilfe gewährt und es muss ein entsprechendes Formular dem Antrag beigelegt werden (gilt nur bei „Adaption von Spezialgeräten zur mechanischen Entrindung“)
  • Aufarbeitung Einzelschäden im Seilgelände bezieht sich auf Schäden nach Windwurf, sowie Wind- und Schneebruch in durchforsteten Beständen
  • Bei Vorhaben von Fördergegenstand 2 und 3 muss eine Beratung durch die Bezirksforstinspektion vor Antragstellung vorliegen.
  • Beratungsunterlagen (Projektbeschreibung) und Lageplan (Ausdruck/digitale Daten) sind im Zuge der Antragstellung elektronisch hochzuladen.
  • Forstbetriebe (>100 ha) sind aufgefordert einen Lageplan als pdf mit Beschriftung und in Form von nachvollziehbaren digitalen Daten (shape files) hochzuladen.
  • Die Borkenkäfer-Bekämpfungsmaßnahmen (Mulchen, Hacken), sowie Entrindungsmaßnahmen sind umgehend nach Antragstellung umzusetzen (1 Monat).
  • Fangbäume müssen bis zum 30.Juni abgeführt bzw. bekämpft werden.


ACHTUNG: 

Für die Einreichung des Antrages ist die Angabe einer Betriebs- oder Klientennummer erforderlich. Sollten Sie über keine Betriebs- oder Klientennummer verfügen, gilt:  

Land- und forstwirtschaftliche Betriebe haben eine Betriebsnummer (LFBIS) anzugeben. Diese erhalten Sie über die zuständige Bezirksbauernkammer von der Statistik Austria. Sobald Sie Ihre Betriebsnummer von der Statistik Austria erhalten haben, müssen Sie sich bei der Agrarmarkt Austria (AMA) mit dem Formular „Bewirtschafterwechsel“ über die zuständige Bezirksbauernkammer unter Angabe Ihrer LFBIS-Nummer registrieren. 

Nichtland- und forstwirtschaftliche Betriebe haben eine Klientennummer anzugeben. Zur Beantragung füllen Sie bitte dieses Formular „Stammdatenerhebungsblatt für die Erstzuweisung einer Klientennummer“ - Beantragung der AMA-Betriebs Klientennummer vollständig aus und senden das Formular anschließend bitte an std@ama.gv.at. Die Klientennummer wird Ihnen im Anschluss per Email übermittelt.

 

Ihre zuständige Bezirksbauernkammer ist Ihnen gegebenenfalls gerne behilflich. 

 

Anträge können nur erledigt werden, wenn alle erforderlichen Unterlagen dem Förderantrag angeschlossen werden.

Folgende Beilagen sind verpflichtend hochzuladen:

  • Lageplan der Maßnahme/Maßnahmen
  • Beratungsprotokoll mit Unterschrift des Beraters
  • Betriebe über 100 ha müssen den Lageplan zusätzlich in Form von shape files hochladen


ONLINE ANTRAG – hier können Sie den Antrag auf Förderung aus dem Waldfonds stellen

Musterantrag: Ausgefülltes Antragsformular



Für Entrindungsmaßnahmen sowie die vorbeugenden Forstschutzmaßnahmen Hacken, Mulchen, Fangbaumvorlage, Aufarbeitung von Einzelschäden und Rüsselkäferbekämpfung, ist eine verpflichtende Beratung durch die zuständige Bezirksforstinspektion erforderlich.


Bezirksforstinspektion - Bezirksförster

Landesforstdirektion NÖ 

https://www.noe.gv.at/noe/Forstwirtschaft/Landesforstdienst.html


Ihre Kontaktstelle des Landes

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Forstwirtschaft
Landhausplatz 1, Haus 12 3109 St. Pölten E-Mail: post.lf4@noel.gv.at 
Tel: 02742/9005-12963
Fax: 02742/9005-13620
Letzte Änderung dieser Seite: 20.10.2021
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