Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Information über die Bestimmungen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung

(GewO 1994; (§§ 365m-z GewO 1994)

Zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und um den Wirtschaftsstandort Österreich vor einem Missbrauch durch Kriminelle zu schützen ist es notwendig, Geldflüsse krimineller Herkunft und für Zwecke der Finanzierung des Terrorismus zu unterbinden. Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung wurden in der Gewerbeordnung in den §§ 365m-z GewO 1994 umgesetzt. Betroffene Gewerbetreibende sind verpflichtet, diese Bestimmungen zu beachten und die Verpflichtungen und Maßnahmen entsprechend umzusetzen.  

Insbesondere sind folgende Gewerbetreibende von den Bestimmungen der §§ 365m-z GewO 1994 betroffen:

  • Handelsgewerbetreibende einschließlich Versteigerer, soweit Zahlungen von € 10.000,- oder mehr erfolgen
  • Immobilienmakler

  • Unternehmensberater und -organisatoren  bei Erbringung bestimmter Dienstleistungen für Gesellschaften oder Treuhandschaften

  • Versicherungsvermittler im Sinne des § 137 Abs. 2 GewO 1994, wenn diese Lebensversicherungen oder andere Versicherungen mit Anlagezweck vermitteln (Ausnahmen gemäß 365m1 Abs. 2 Z 4 lit. a und b GewO 1994) 

Die allgemeinen Sorgfaltspflichten entstehen für Gewerbetreibende bei

  • Begründung einer Geschäftsbeziehung
  •  Abwicklung gelegentlicher Transaktionen in Höhe von € 15.000,- oder mehr 

    (für Handelsgewerbetreibende: Abwicklung gelegentlicher Transaktionen in bar in Höhe von € 10.000,- oder mehr)

  • Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung
  • Zweifel an der Echtheit oder der Angemessenheit von Kundenidentifikationen 

Zu den wichtigsten Pflichten der Gewerbetreibenden zählen

  • die Feststellung und Überprüfung der Kundenidentität auf Grundlage eines amtlichen Lichtbildausweises (Erstellen einer Kopie),
  • gegebenenfalls zusätzlich die Feststellung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers bei Gesellschaften (zB.: Firmenbuchauszug, Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer),
  • die Einholung von Informationen über Zweck und angestrebte Art der Geschäftsbeziehung,
  • die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung (Plausibilität der Transaktionen),
  • die Schaffung interner Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten (Information und Schulung der Mitarbeiter). 

Auffälligkeiten bzw. Verdachtsfälle bei Geschäften und Transaktionen sind der Geldwäschemeldestelle zu melden:

Meldestelle für Geldwäsche

Bundesministerium für Inneres
Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit
Bundeskriminalamt
Josef Holaubek Platz 1
A-1090 Wien
Telefax: +43-(0)1-24836-85290
E-mail: A-FIU@bmi.gv.at

Verdachtsmeldungen sollen über die Applikation goAML erstellt werden; die Registrierung für goAML erfordert eine Anmeldung beim Unternehmensserviceportal.

Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, sich umfassend über die Bestimmungen der §§ 365m-z GewO 1994 zu informieren und die entsprechenden Maßnahmen umzusetzen. Die Gewerbebehörden haben die Einhaltung dieser Verpflichtungen laufend zu überwachen und die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um deren Einhaltung sicherzustellen (Strafrahmen bei Verwaltungsübertretungen bis zu € 30.000,--im Falle besonders schwerwiegender, wiederholter oder systematischer Verstöße bis zu einer Höhe von 1 Million Euro).

Das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend hat in Zusammenarbeit mit der Wirtschaftskammer Österreich einen Leitfaden zu den Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsbestimmungen der Gewerbeordnung ausgearbeitet. In diesem werden die Bestimmungen der §§ 365m-z GewO 1994 ausführlich erläutert. Ferner sind darin hilfreiche Links zum Thema Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung enthalten. 


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Letzte Änderung dieser Seite: 15.6.2023
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