Ziehen von nicht zum Verkehr zugelassenen Anhängern (mit maximal 10km/h)
Ziehen von leichten und schweren Anhängern mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500kg mit einem Zugfahrzeug, welches mit der Lenkberechtigung der Klasse B gelenkt werden darf.
Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein (siehe §62 Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967):
a) Die Abmessungen, Gesamtmassen und Achslasten dürfen die im §4 Abs. 6 bis 8 und im §104 Abs. 9 des Kraftfahrgesetzes 1967 angeführten Werte nicht überschreiten.
b) Die höchste zulässige Fahrgeschwindigkeit beträgt 10km/h. Eine weiße Tafel/Aufkleber mit der Aufschrift 10km in schwarzer Farbe gemäß Anlage 8 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 muss hinten am Anhänger gut sichtbar angebracht sein.
c) Folgende Rückstrahler müssen angebracht sein:
- hinten: Zwei rote, nicht mehr als 90cm über der Fahrbahn liegende Rückstrahler (gleichseitige Dreiecke, Spitze nach oben), welche so am äußersten Rand des Fahrzeuges angebracht sind, dass dadurch dessen größte Breite anderen Straßenbenützern erkennbar gemacht ist.
- vorne: Wenn der Anhänger breiter als das Zugfahrzeug ist, zwei weiße Rückstrahler, welche so am äußersten Rand des Fahrzeuges angebracht sind, dass dadurch dessen größte Breite anderen Straßenbenützern erkennbar gemacht ist.
- seitlich: Bei einer Gesamtlänge, einschließlich einer Deichsel, von mehr als 6m, an beiden Längsseiten je ein nicht mehr als 90cm über der Fahrbahn liegender, gelbroter Rückstrahler.
d) Bei Anhängern ohne Bremsanlage darf die Gesamtmasse des Anhängers bei allradgebremsten Zugfahrzeugen das Dreifache, bei anderen Zugfahrzeugen das Doppelte der Eigenmasse, höchstens jedoch 6.000kg, nicht übersteigen.
e) Bei Anhängern mit einer Bremsanlage, ausgenommen auflaufgebremste Anhänger mit einer Gesamtmasse von mehr als 3.000kg, darf die Gesamtmasse des Anhängers das Vierfache der Eigenmasse des Zugfahrzeuges nicht überschreiten.
f) Bei Anhängern mit einer Auflaufbremsanlage und einer Gesamtmasse von mehr als 3.000kg darf die Gesamtmasse des Anhängers das Doppelte der Eigenmasse des Zugfahrzeuges nicht überschreiten.
g) Beleuchtung entsprechend §62 Abs. 2 bzw. §57 Abs. 3 Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967: Bei Dämmerung, Dunkelheit oder Nebel oder dann, wenn es die Witterung sonst erfordert, muss die Breite des Anhängers durch Leuchten angezeigt werden, mit denen nach vorne weißes und nach hinten rotes Licht ausgestrahlt wird. Wenn diese Leuchten mit dem Fahrzeug dauernd fest verbunden sind, müssen sie symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges und so angebracht sein, dass die äußersten Punkte ihrer Leuchtflächen nicht mehr als 40cm vom äußersten Rand des Anhängers entfernt sind und die obersten Punkte ihrer Leuchtflächen nicht mehr als 120cm über der Fahrbahn liegen.
h) Beim Ziehen eines nicht zum Verkehr zugelassenen Anhängers darf die zutreffende höchste zulässige Anhängelast des Zugfahrzeuges (ungebremst bzw. gebremst) nicht überschritten werden.
Ihre Kontaktstelle des Landes für Kraftfahrzeugangelegenheiten
Abteilung Technische Kraftfahrzeugangelegenheiten (WST8)
Landhausplatz 1, Haus 7 3109 St. Pölten E-Mail: post.wst8@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-9020
Fax: 02742/9005-16030