Verfahren gemäß § 107 Wasserrechtsgesetz - Anberaumung mündlicher Verhandlungen ( am 26.11.2025 )

Wannemacher Ferdinand, KG Bockfließ, Wendlingerhof

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 02.06.2016, MIW2-WA-06220/001, wurde Herrn Gottfried Meissl die wasserrechtliche Bewilligung für die Grundwasserentnahme aus

1. einem Brunnen auf dem Grundstück Nr. 858, KG Wendlingerhof, zur Beregnung dieses Grundstückes und des Grundstückes Nr. 859, KG Wendlingerhof, im Gesamtausmaß von 5,79 ha, wobei das maximale Maß der Wasserbenutzung
14,1 l/s bzw. 659 m³/d bzw. 11.580 m³/a beträgt,

2. einem Brunnen auf dem Grundstück Nr. 3442, KG Bockfließ, zur Beregnung dieses Grundstückes und der Grundstücke Nr. 3440, 3441, 3443, 3449, 3450 und 3452, alle KG Bockfließ, im Gesamtausmaß von 4,6 ha, wobei das maximale Maß der Wasserbenutzung 14,1 l/s bzw. 659 m³/d bzw. 9.200 m³/a beträgt,

3. einem Brunnen auf dem Grundstück Nr. 948, KG Wendlingerhof, zur Beregnung dieses Grundstückes und des Grundstückes Nr. 949, KG Wendlingerhof, im Gesamtausmaß von 10,67 ha, wobei das maximale Maß der Wasserbenutzung 18,77 l/s bzw. 879 m³/d bzw. 16.005 m³/a beträgt,

4. einem weiteren Brunnen auf dem Grundstück Nr. 948, KG Wendlingerhof, zur Beregnung dieses Grundstückes und des Grundstückes Nr. 949, KG Wendlingerhof, im Gesamtausmaß von 10,67 ha, wobei das maximale Maß der Wasserbenutzung 18,77 l/s bzw. 879 m³/d bzw. 16.005 m³/a beträgt, und

5. einem Brunnen auf dem Grundstück Nr. 912, KG Wendlingerhof, zur Beregnung dieses Grundstückes und der Grundstücke Nr. 911 und Nr. 913, beide KG Wendlingerhof, im Gesamtausmaß von 7,39 ha, wobei das maximale Maß der Wasserbenutzung 15,02 l/s bzw. 703 m³/d bzw. 14.780 m³/a beträgt, befristet bis 31. März 2028, erteilt.

Nunmehr ersuchte Herr Ferdinand Wannemacher um die Wiedererteilung dieses Wasserbenutzungsrechtes.

Weiters hat Herr Ferdinand Wannemacher um die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Grundwasserentnahme aus einem Brunnen auf dem Grundstück Nr. 3562, KG Wendlingerhof, zur Beregnung dieses Grundstückes im Ausmaß von 3,02 ha, angesucht.

Die vorläufige Überprüfung durch den wasserbautechnischen Amtssachverständigen hat ergeben, dass das Vorhaben den durch das Wasserrechtsgesetz 1959 geschützten öffentlichen Interessen grundsätzlich entspricht.

Die näheren Einzelheiten gehen aus dem bei der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach aufliegenden Projekt hervor.

Darüber setzt die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach eine mündliche Verhandlung
mit der Zusammenkunft aller Teilnehmer für

Mittwoch, den 26. November 2025 um 08:45 Uhr
Treffpunkt: Gemeindeamt Bockfließ
an.

Hinweise
- Lassen sich Teilnehmer und Teilnehmerinnen bei der Verhandlung vertreten, müssen die Vertreter eigenberechtigt und zur Abgabe von Erklärungen ermächtigt sein.
- Einwendungen müssen spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach oder während der Verhandlung vorgebracht werden, widrigenfalls die Parteistellung verloren geht.

Zur Verhandlung werden
- der Antragsteller,
- die Eigentümer jener Grundstücke, die durch die geplanten Anlagen oder durch Zwangsrechte in Anspruch genommen werden sowie
- jene im Wasserbuch eingetragenen Wasserberechtigten und Fischereiberechtigten, in deren Rechte durch das Vorhaben eingegriffen werden soll,
geladen.

Die anderen Parteien und sonstigen Beteiligten werden durch Anschlag in den Gemeinden, in denen das Vorhaben ausgeführt werden soll, geladen.

Bei dieser Verhandlung soll geprüft werden, ob das Vorhaben den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes entspricht. Die Wasserrechtsbehörde hat dabei die Möglichkeit, Auflagen bzw. Bedingungen vorzuschreiben.

Rechtsgrundlagen
§§ 10, 98 Abs. 1, 105, 107 und 108 des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959
§§ 40 - 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG

Hinweis

Bitte beachten Sie

  • Lassen sich Teilnehmer bei der Verhandlung vertreten, müssen die Vertreter eigenberechtigt und zur Abgabe von Erklärungen ermächtigt sein.
  • Bevollmächtigter/Bevollmächtigte kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sein. Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden.
  • Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.
  • Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,

    • - wenn Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (zB einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin, einen Notar/eine Notarin, einen Wirtschaftstreuhänder/eine Wirtschaftstreuhänderin oder einen Ziviltechniker/eine Ziviltechnikerin) vertreten lassen,
      - wenn Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte seine/ihre Vertretungsbefugnis durch seine/ihre Bürgerkarte nachweist,
      - wenn Sie sich durch uns bekannte Angehörige (§ 36a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch uns bekannte Funktionäre/Funktionärinnen von Organisationen vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht oder
      - wenn Sie gemeinsam mit Ihrem/Ihrer Bevollmächtigten zu uns kommen.

  • Als sonst Beteiligter/Beteiligte beachten Sie bitte, dass Sie Ihre Parteistellung verlieren, soweit Sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben. Außerhalb der Verhandlung schriftlich erhobene Einwendungen müssen spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bis zum Ende der Amtsstunden bei uns eingelangt sein.
  • Außer in der Verhandlung können mündliche Einwendungen bis zum Tag vor der mündlichen Verhandlung während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach erhoben werden.
  • In die Projektunterlagen können Sie ebenfalls während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach einsehen.
  • Wenn Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, rechtzeitig Einwendungen zu erheben und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das Sie an der Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben. Bitte beachten Sie, dass eine längere Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt.


Rechtsgrundlagen
§ 107 Wasserrechtsgesetz, §§ 40 - 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG

Weiterführende Informationen

Bezirkshauptmannschaft MistelbachE-Mail: post.bhmi@noel.gv.at
02742/9005 339
2130 Mistelbach, Hauptplatz 4-5
Letzte Änderung dieser Seite: 1.8.2019
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