Verfahren gemäß § 359b Gewerbeordnung 1994 (vereinfachtes Verfahren ohne mündlicher Verhandlung) ( Einsichtnahme bis zum 23.03.2026 )
Wagner und Wieder KFZ GmbH, 3001 Mauerbach
Die Wagner und Wieder KFZ GmbH hat um Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für
• „Abänderungen im Bestandsgebäude, insb. durch Änderung des Raumprogrammes sowie
Errichtung und Betrieb zusätzlicher Maschinen und Errichtung und Betrieb eines
heizölbefeuerten Einzelofens zur Beheizung der Werkstatt;
• die Errichtung und den Betrieb eines Lagercontainers im Nordosten des Betriebsgeländes;
• die Errichtung und den Betrieb eines Lagercontainers im Südosten des Betriebsgeländes“
im Standort 3001 Mauerbach, Hauptstraße 114a; KG Mauerbach, GrstNr. 1892/4, angesucht.
Hinweise:
1. Die Projektunterlagen liegen bis 23.03.2026 bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten zur
Einsichtnahme auf.
2. Nachbarn können innerhalb dieser Frist während der Amtsstunden in die Unterlagen einsehen
und von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen.
3. Nachbarn können innerhalb dieser Frist einwenden, dass die Voraussetzungen für die
Durchführung des vereinfachten Verfahrens nicht vorliegen. Erheben sie innerhalb der
gesetzten Frist keine diesbezüglichen Einwendungen, endet die Parteistellung. Darüber
hinaus steht Nachbarn keine Parteistellung zu. Der Schutz ihrer Interessen (Schutz des
Lebens oder der Gesundheit, Schutz vor unzumutbaren Belästigungen) obliegt der Behörde
von Amts wegen.
4. Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten
Äußerungen der Nachbarn bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die die
Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit
Bescheid festzustellen und erforderliche Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 sowie
der gemäß § 77 Abs. 3 und 4 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser
Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für diese Anlage (§ 359 b Abs. 1 GewO 1994).
Hinweis
Bitte beachten Sie
- Nachbarn können innerhalb dieser Frist während der Amtsstunden in die Unterlagen einsehen und von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen.
- Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn, die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderliche Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2, sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für diese Anlage (§ 359 b Abs. 1 GewO 1994).
- Nachbarn können in diesem Betriebsanlagenverfahren keine Parteistellung erlangen. Der Schutz Ihrer Interessen (Gesundheitsschutz, Schutz vor Belästigungen) in diesem Verfahren obliegt der Behörde von Amts wegen. Hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens überhaupt vorliegen, besteht jedoch eine beschränkte Parteistellung.
Weiterführende Informationen
02742/9005 379
3100 St. Pölten, Am Bischofteich 1
