Prüfung von Plänen und Projekten

Pläne oder Projekte, die ein Europaschutzgebiet erheblich beeinträchtigen könnten, erfordern eine Prüfung ihrer Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen. Das heißt, die Prüfung auf Verträglichkeit hat zu erfolgen, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden kann.

Einleitung 

Für Pläne - das sind im Wesentlichen Flächenwidmungspläne - besteht in NÖ Prüfpflicht gemäß § 2  NÖ Raumordnungsgesetz 1976  und für Projekte gemäß § 10 NÖ Naturschutzgesetz 2000. 

Für die Verträglichkeitsprüfung von Projekten ist in einem ersten Schritt , dem so genannten Screening, zu klären, ob das geplante Projekt ein Europaschutzgebiet erheblich beeinträchtigen könnte und somit einer Bewilligungspflicht unterliegt. In einem solchen Bewilligungsverfahren wird die Naturverträglichkeit des Projektes mit den Schutzzielen des Europaschutzgebietes geprüft.

Anlauf eines Bewilligungsverfahrens
© Abteilung Naturschutz


Plan- und Projektprüfbücher

Ersteinschätzung

Feststellungsverfahren (§ 10 Abs. 2 NÖ NSchG 2000)

Naturverträglichkeitsprüfung (NVP)

Naturverträglichkeitserklärung (NVE)


Plan- und Projektprüfbücher

Die Plan- und Projektprüfbücher geben durch die Einteilung in prüfrelevante und nicht prüfrelevante Schutzobjekte eine Hilfestellung für die Einschätzung, ob z.B. eine Änderung des Flächenwidmungsplanes bzw. konkrete Projekte wie der Bau eines Einfamilienhauses hinsichtlich der Auswirkungen auf die Natura 2000-Schutzobjekte geprüft werden müssen oder nicht. Sie beantworten die Frage „Wird für mein Vorhaben eine Feststellungsverfahren empfohlen oder ist es mit Sicherheit prüffrei?".

Wenn der Projektwerbende nach der Durchsicht zum Ergebnis gelangt, dass eine erhebliche Beeinträchtigung von Natura 2000-Schutzobjekten nicht ausgeschlossen werden kann oder die Maßnahmen im Projektbuch bzw. Planprüfbuch nicht vorkommen, ist eine weitere Prüfung z. B. durch eine Ersteinschätzung oder ein Feststellungsverfahren erforderlich.


Ersteinschätzung

Eine unverbindliche Ersteinschätzung ob ein Bewilligungsverfahren erfoderlich ist kann bei den Bezirksverwaltungsbehörden eingeholt werden. Kommt die Behörde im Zuge einer Ersteinschätzung zum Ergebnis, dass auf Basis der vorgelegten Unterlagen eine Beeinträchtigung von Schutzgütern möglich sein könnte, deren Schwere jedoch im Rahmen der Ersteinschätzung nicht näher beurteilt werden kann, so ist der Projektwerbende darauf hinzuweisen, dass ein Feststellungsverfahren zweckmäßig ist.


Feststellungsverfahren (§ 10 Abs. 2 NÖ NSchG 2000)

Um eine potentielle Beeinträchtigung zu prüfen, besteht die Möglichkeit auf Antrag des Projektwerbers oder der NÖ Umweltanwaltschaft ein Feststellungsverfahren durchzuführen. Eine amtswegige Einleitung eines Feststellungsverfahrens ist gesetzlich nicht vorgesehen. Es besteht auch keine Verpflichtung zur Durchführung eines Feststellungsverfahrens. Projekte die offensichtlich eine Beeinträchtigung eines Europaschutzgebietes darstellen können, können auch direkt (ohne Feststellung) zur Genehmigung nach § 10 Abs. 1 eingereicht werden.

Im Rahmen des Feststellungsverfahrens ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu prüfen, ob eine erhebliche Beeinträchtigung möglich ist. Es ist daher in diesem Verfahrensstadium noch nicht zu prüfen, ob eine Naturverträglichkeit vorliegt, sondern lediglich ob es erforderlich ist eine vertiefte Prüfung durchzuführen.

Das Feststellungsverfahren ist mit einem Bescheid abzuschließen, in welchem ausgesprochen wird, ob das Projekt einer Bewilligungspflicht nach § 10 Abs. 1 unterliegt, und somit ein Naturverträglichkeitsprüfungsverfahren durchzuführen ist. Damit wird noch keine Aussage über die Naturverträglichkeit eines Projektes getroffen.

Hinweis: Ein Feststellungsantrag ist nicht an eine besondere Form gebunden und kann daher jederzeit formlos bei der Bezirksverwaltungsbehörde eingebracht werden.


Naturverträglichkeitsprüfung (NVP)

Wenn durch das Feststellungsverfahren eine Bewilligungspflicht feststellt bzw. wenn eine erhebliche Beeinträchtigung bereits offensichtlich nicht ausgeschlossen werden kann, ist eine Naturverträglichkeitsprüfung (NVP) durchzuführen. Die Durchführung einer Naturverträglichkeitsprüfung hat von befähigten Fachleuten zu erfolgen.


Naturverträglichkeitserklärung (NVE)

Ergänzend zum Bewilligungsantrag kann vom Antragstellenden (oder von einem beauftragten Experten) freiwillig eine Naturverträglichkeitserklärung (NVE) erstellt werden. In der NVE wird dargestellt, warum das betreffende Projekt naturverträglich ist. Eine nachvollziehbare NVE verkürzt die Bearbeitungszeit für die Naturverträglichkeitsprüfung.

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Ihre Kontaktstelle des Landes für Natura 2000

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Naturschutz
Landhausplatz 1, Haus 16 3109 St. Pölten E-Mail: post.ru5@noel.gv.at   
Tel: 02742 / 9005 - 15237
Fax: 02742 / 9005 - 15220
Letzte Änderung dieser Seite: 24.2.2020
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