Nostrifikation nach dem medizinischen Masseur- und Heilmasseurgesetz

Die Nostrifikation nach dem medizinischen Masseur- und Heilmasseurgesetz erfolgt durch die Landeshauptfrau bzw. durch den Landeshauptmann.


Voraussetzungen

 
Voraussetzungen für die Antragstellung um Nostrifikation in Niederösterreich:

  • Hauptwohnsitz in Niederösterreich oder in Aussicht genommener Wohnsitz/Berufssitz/Dienstort in Niederösterreich sowie
  • Abschluss einer im Ausland anerkannten Ausbildung nach dem medizinischen Masseur- und Heilmasseurgesetz

Unterlagen

Folgende Unterlagen bzw. Nachweise sind bei Antragstellung und im Original oder in gerichtlich oder notariell beglaubigter Abschrift samt Übersetzung durch einen gerichtlich beeideten Übersetzer vorzulegen:

  • schriftliches Ansuchen um Nostrifikation (Antragsformular)
  • Nachweis über die an der ausländischen Ausbildungseinrichtung besuchten Lehrveranstaltungen und über die abgelegten Prüfungen (Jahreszeugnisse und Stundennachweis) sowie über allfällige wissenschaftliche Arbeiten
  • (von der Schule für den jeweiligen Antragsteller bestätigter) Lehrplan, aus dem die Gesamtausbildungsdauer, die gelehrten theoretischen Gegenstände samt der im jeweiligen Ausbildungsjahr vorgesehenen Gesamtstundenanzahl und die im jeweiligen Ausbildungsjahr absolvierten Praktika (Einrichtung, Station, Stunden) ersichtlich sind
  • Urkunde, die als Nachweis des ordnungsgemäßen Ausbildungsabschlusses ausgestellt wurde und die zur Berufsausübung in dem Staat, in dem sie erworben wurde, berechtigt (Diplom oder Abschlusszeugnis)
  • Nachweis der Ablegung einer allenfalls erforderlichen Fachprüfung
  • Arbeitsbestätigung
  • Ärztliche Bestätigung über die erforderliche gesundheitliche Eignung (nicht älter als 3 Monate)
  • in Deutsch verfasster, persönlich unterschriebener Lebenslauf, aus dem insbesondere die Schulbildung und die bisherige berufliche Tätigkeit ersichtlich sind

Von der Vorlage folgender Unterlagen bzw. Nachweise kann abgesehen werden, wenn diese in einem österreichischen Register vorhanden sind:

  • Heiratsurkunde und/oder andere Urkunden, wenn der derzeitige Name nicht mit jenem auf dem ausländischen Diplom oder Abschlusszeugnis übereinstimmt
  • Nachweis eines Hauptwohnsitzes (Meldezettel) oder eines/einer Zustellbevollmächtigten (persönlich unterfertigte Vollmacht) in Österreich zum Zwecke der Zustellung
  • Strafregisterbescheinigung / polizeiliches Führungszeugnis (eine österreichische Strafregisterbescheinigung wird nur in Verbindung mit der Auskunft aus dem Strafregister des Herkunftsstaates anerkannt) (nicht älter als 3 Monate)
  • Nachweis der Staatsangehörigkeit (Reisepass oder Personalausweis)

Nicht beglaubigte Fotokopien bzw. Dokumente, die nicht nachweislich von einem gerichtlich beeideten Übersetzer übersetzt wurden, können nicht anerkannt werden.
Die Originaldokumente und Originalübersetzungen werden nach Einsichtnahme umgehend zurückgegeben.

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wird ein Gutachten in Auftrag gegeben zum Nachweis, dass die im Ausland absolvierte Ausbildung mit der entsprechenden österreichischen Ausbildung vergleichbar ist.
Die Nostrifikation kann an die Bedingung gebunden werden, dass eine bzw. mehrere Ergänzungsprüfungen und/oder ein Praktikum bzw. mehrere Praktika erfolgreich absolviert werden.
Welche Ergänzungsausbildungen bzw. -prüfungen erforderlich sind, wird im Ermittlungsverfahren festgestellt.



Gebühren

Folgende Gebühren sind zu entrichten:

  • für den Antrag EURO 47,30
  • für die Beilagen pro Bogen je EURO 3,90
  • für den Bescheid EURO 83,60

Die Gebühren für den Antrag sowie die Beilagen sind bei der Antragstellung mit Erlagschein zu bezahlen! Zusätzlich wird im Bescheid eine Verwaltungsabgabe von EURO 6,50 mittels Erlagschein vorgeschrieben. Gebühren und die Verwaltungsabgabe fallen bei positiver Erledigung des Antrages (Bescheid) an!

Um unnötige Kosten und Zeitaufwand für den/die Antragsteller/in zu verhindern, ist ein Antrag auf Nostrifikation erst dann zu stellen, wenn alle erforderlichen Unterlagen und Nachweise zur Verfügung stehen!

Der Antrag ist mit dem im Download zur Verfügung gestellten Formular einzureichen.

Hinweis:
Für die Anerkennung von Qualifikationsnachweisen, die von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizer Eidgenossenschaft ausgestellt wurden, (EWR-Anerkennung) ist das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zuständig.

 
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Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Gesundheitsrecht 
Landhausplatz 1, Haus 15b 3109 St. Pölten  E-Mail: post.gs4@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-15733
Fax: 02742/9005 DW 12785
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