Regionale Raumordnungsprogramme - Siedlungsgrenzen linear (SG_L) in Niederösterreich
Beschreibung | Dargestellt werden die festgelegten, regionalen Siedlungsgrenzen zur Begrenzung von Baulandwidmungen oder Widmungsarten mit gleicher Wirkung gemäß § 1 Z 14 und § 6. Abs. 3 Z 1 und 2 NÖ ROG 2014, LGBl. Nr. 3/2015, in der Fassung LGBl. Nr. 10/2024. Diese dienen der Erhaltung des Erholungswertes der Landschaft und einer funktionsfähigen Land- und Forstwirtschaft, zur vorausschauenden Vermeidung von Nutzungskonflikten sowie zur Abstimmung der Siedlungsentwicklung mit Infrastrukturanforderungen. Gemäß dem Niederösterreichischen Raumordnungsgesetz (NÖ ROG 2014) § 6 Abs. 3 werden zwei Arten von Siedlungsgrenzen unterschieden: Z 1 Lineare Siedlungsgrenzen: Diese dürfen bei neuen Baulandwidmungen oder bei der Widmung Grünland-Kleingärten oder Grünland-Campingplätze nicht überschritten werden. Z 2 Flächige Siedlungsgrenzen: Diese umschließen die bestehenden Siedlungsgebiete zur Gänze. Dies bewirkt, dass die darin bereits gewidmete Baulandmenge (einschließlich allfälliger Verkehrsflächen sowie Grünland-Kleingärten und Grünland-Campingplätze) nicht vergrößert werden darf, wobei die nachgewiesen erforderliche und befristete Widmung von Bauland-Sondergebiet für die Errichtung von öffentlichen Einrichtungen ausgenommen ist. Weiters darf dieses Siedlungsgebiet abgerundet werden, wenn im jeweiligen Widmungsverfahren die Widmung einer zusätzlichen Baulandfläche durch die Rückwidmung einer gleich großen, nicht mit einem Hauptgebäude bebauten Fläche in einer von einer flächigen Siedlungsgrenze umschlossenen Baulandfläche ausgeglichen wird und der Abtausch entweder innerhalb einer Widmungsart des Wohnbaulandes oder zwischen Bauland-Betriebsgebiet, Bauland-Verkehrsbeschränktes Betriebsgebiet, Bauland-Industriegebiet und Bauland-Verkehrsbeschränktes Industriegebiet erfolgt. In den Widmungsarten Grünland-Kleingärten und Grünland-Campingplätze ist dies ebenso zulässig, wenn der jeweilige Abtausch mit nicht mit Hauptgebäuden bebauten Flächen in der gleichen Grünlandwidmungsart erfolgt. |
Datensatz oder Dienst Link |
|
Attribute | EMASST: Erfassungsmaßstab GID: GIS ID LAENGE_M: Länge in Meter LASTUPDATE: letzte technische Überarbeitung OBJECTID: Systeminterne GIS-ID PGNAME: Gemeindename laut Statistik Austria PGNR: Gemeindekennziffer laut Statistik Austria RAUMDEF: Raumdefinition laut Verordnung REGIONSNR: Nummer der REGROP-Region REGROP: Bezeichnung REGROP SGNR: Nummer der Siedlungsgrenze laut Verordnung SGVOID: fünfstellige Nummer der Siedlungsgrenze SIGNATUR: Typ der Siedlungsgrenze |
Zeitraum | 14.01.2025 |
Aktualisierungzyklus | asNeeded |
Datenverantwortliche Stelle | Abteilung RU7 - Abteilung Raumordnung und Gesamtverkehrsangelegenheiten |
Veröffentlichende Stelle | Land Niederösterreich |
Datenqualität/Herkunft | Die regionalen Siedlungsgrenzen wurden auf Basis von regional relevanten Kriterien festgelegt, die folgende Themen abbilden: Naturschutz, überörtlich bedeutsame Grünraumstrukturen/Habitate, Siedlungs- und Ortsentwicklung, touristische Nutzung und Naherholung, umliegendes Gefahrenpotenzial, Sicherung von technischen Infrastrukturen und Planungen, Festlegungen aus Sektoralen Raumordnungsprogrammen und sonstige Festlegungen. Den Verordnungen zu den Regionalen Raumordnungsprogrammen war ein kooperativer Planungsprozess von Land und Gemeinden (Regionale Leitplanung) vorgelagert. In diesem wurde seitens des Landes ein Fachvorschlag erstellt. Basis bildete eine vorgelagerte Grundlagenforschung (Büro RaumRegionMensch ZT GmbH, 2021) und gegebenenfalls bereits verordnete, regionale Siedlungsgrenzen. Der Vorschlag wurde den Gemeinden vorgestellt und zur Diskussion gestellt. Das Ergebnis aus dem Prozess wurde digital erstellt (Walter Harald Mulley EDV-Dienstleistungen) und bildete die Grundlage für die Verordnungswerdung. Die fachliche Abgrenzung ist im Maßstab 1:10.000 erfolgt. Die Darstellung in der Verordnung erfolgt im Maßstab 1:50.000 vor dem Hintergrund der amtlichen Karte des BEV ÖK50. Die regionalen Siedlungsgrenzen werden für folgende Regionalen Raumordnungsprogramme festgelegt: Regionales Raumordnungsprogramm Raum Amstetten Nord, LGBl. Nr. 7/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Raum Amstetten Süd-Scheibbs, LGBl. Nr. 8/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Baden, LGBl. Nr. 9/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Bruck an der Leitha, LGBl. Nr. 10/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Gmünd, LGBl. Nr. 11/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Hollabrunn, LGBl. Nr. 12/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Horn, LGBl. Nr. 13/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Raum Krems, LGBl. Nr. 14/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Lilienfeld, LGBl. Nr. 15/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Raum Melk, LGBl. Nr. 16/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Mödling, LGBl. Nr. 17/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Raum Neunkirchen-Bucklige Welt, LGBl. Nr. 18/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Nordraum Wien, LGBl. Nr. 23/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Raum St. Pölten, LGBl. Nr. 19/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Tulln, LGBl. Nr. 20/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Waidhofen an der Thaya, LGBl. Nr. 21/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Raum Weinviertel Nordost, LGBl. Nr. 24/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Zwettl, LGBl. Nr. 22/2025 |
Kategorie | Geographie und Planung |
Schlagworte | Raumordnung und -planung |
Weiterführende Metadaten | |
Geographische Ausdehnung | |
Metadaten | XML |
Lizenz | Creative Commons Namensnennung 4.0 International |
Letzte Änderung dieser Seite: 15.5.2017