Regionale Raumordnungsprogramme - Uferzonen (UZ) in Niederösterreich
Beschreibung | Dargestellt werden die Uferzonen (UZ), die gemäß dem jeweiligen Regionalem Raumordnungsprogramm § 2 festgelegt werden. Dabei handelt es sich um Grünlandbereiche, die zumindest eine der folgenden Funktionen erfüllen: Raumgliederung, Siedlungstrennung, Siedlungsnahe Erholung, Vernetzung wertvoller Grünlandbereiche und Biotope. Sie dienen der Vernetzung von Grünräumen sowie wertvoller Biotope von überörtlicher Bedeutung entlang von Fließgewässern. In den Uferzonen sind bei Widmungsänderungen nur solche Grünlandwidmungsarten zulässig, die keine der oben genannten Funktionen gefährden. Die neue Festlegung der Widmung Verkehrsfläche ist nur dann zulässig, wenn die raumgliedernde Funktion, die siedlungstrennende Funktion oder beide dieser Funktionen nicht gefährdet werden. Neue Baulandwidmungen und die Änderung der Widmungsart des Baulands sind in jedem Fall unzulässig. |
Datensatz oder Dienst Link |
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Attribute | EMASST: Erfassungsmaßstab FLAECHE_HA: Fläche Hektar GID: GIS ID LASTUPDATE: letzte technische Überarbeitung OBJECTID: Systeminterne GIS-ID REGIONSNR: Nummer der REGROP-Region REGROP: Bezeichnung REGROP SHAPE: Geometrie UZNR: fortlaufende Nummer des Datensatzes |
Zeitraum | 14.01.2025 |
Aktualisierungzyklus | asNeeded |
Datenverantwortliche Stelle | Abteilung RU7 - Abteilung Raumordnung und Gesamtverkehrsangelegenheiten |
Veröffentlichende Stelle | Land Niederösterreich |
Datenqualität/Herkunft | Der Vorschlag zur Festlegung der Uferzonen wurde auf Basis der bislang verordneten regionalen Grünzonen der bestehenden Regionalen Raumordnungsprogramme in Niederösterreich erstellt. Diese basieren auf den Vorschlägen des Büros Land.in.Sicht. In ausgewählten Regionen wurde ergänzend die Rohabgrenzung zu den Regionalen Grünzonen aus der Grundlagenstudie Wertvolle Grünräume in NÖ (Büro Knollconsult Umweltplanung, ZT GmbH, 2021) herangezogen. Der darin enthaltene Abgrenzungsvorschlag berücksichtigt die Gewässer des Berichsgewässernetzes (Version 15) mit einem Puffer von 50 Meter beiderseits der Gewässerachse sowie die Flächen des Aueninventars. Darauf aufbauend erfolgte eine Feinabgrenzung, Anpassung an den Naturstand sowie die Herausnahme nicht relevanter Nebengewässer. Den Regionalen Raumordnungsprogrammen war ein kooperativer Planungsprozess von Land und Gemeinden (Regionale Leitplanung) vorgelagert. In diesem wurde seitens des Landes ein Fachvorschlag erstellt, der mit den Gemeinden abgestimmt wurde und die Grundlage für die Verordnungswerdung bildete. Die fachliche Abgrenzung ist im Maßstab 1:10.000 erfolgt. Die Darstellung in der Verordnung erfolgt im Maßstab 1:50.000 vor dem Hintergrund der amtlichen Karte des BEV ÖK50. Die Uferzonen werden für folgende Regionalen Raumordnungsprogramme festgelegt: Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Baden, LGBl. Nr. 9/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Bruck an der Leitha, LGBl. Nr. 10/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Raum Krems, LGBl. Nr. 14/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Lilienfeld, LGBl. Nr. 15/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Mödling, LGBl. Nr. 17/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Raum Neunkirchen-Bucklige Welt, LGBl. Nr. 18/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Nordraum Wien, LGBl. Nr. 23/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Raum St. Pölten, LGBl. Nr. 19/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Tulln, LGBl. Nr. 20/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Raum Weinviertel Nordost, LGBl. Nr. 24/2025 |
Kategorie | Geographie und Planung |
Schlagworte | Raumordnung und -planung |
Weiterführende Metadaten | |
Geographische Ausdehnung | |
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Lizenz | Creative Commons Namensnennung 4.0 International |
Letzte Änderung dieser Seite: 15.5.2017