Waffenpass

Der Waffenpass ist eine Urkunde, die neben dem Erwerb und dem Besitz auch zum Führen von genehmigungspflichtigen Waffen berechtigt.

Der Waffenpass wird von der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft, Landespolizeidirektion) ausgestellt.

Voraussetzung:

  • verlässlicher EWR-Bürger oder verlässliche EWR-Bürgerin
  • Vollendung des 21. Lebensjahres
  • Nachweis eines Bedarfs zum Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe (z.B. zur Selbstverteidigung außerhalb von Wohn- und Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin besonderen Gefahren ausgesetzt ist)
  • Gutachten darüber, dass der Antragsteller oder die Antragstellerin nicht dazu neigt, unvorsichtig mit Waffen umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden - insbesondere unter psychischer Belastung (Listen der Stellen, die diese Gutachten erstellen, liegen bei der zuständigen Behörde auf)
  • Nachweis des sachkundigen Umgangs mit Schusswaffen (wird in der Regel vom Waffenhändler oder von der Waffenhändlerin ausgestellt)

Kein Gutachten brauchen Inhaber und Inhaberinnen einer österreichischen Jagdkarte und jene Personen, denen aufgrund ihres öffentlichen Amtes oder Dienstes von ihrer vorgesetzten österreichischen Behörde oder Dienststelle eine Dienstwaffe zugeteilt wurde.

Die zuständige Behörde überprüft alle fünf Jahre die Verlässlichkeit von Personen mit einem Waffenpass.

Der Waffenpass ist beim Führen der Schusswaffe bei sich zu tragen und den Organen der öffentlichen Sicherheit jederzeit vorzuweisen.

Um Schusswaffen in einen anderen EU-Mitgliedstaat mitnehmen zu dürfen, wird jedenfalls ein Europäischer Feuerwaffenpass benötigt. Ob allenfalls weitere Bewilligungen erforderlich sind, kann bei den jeweiligen Vertretungsbehörden in Erfahrung gebracht werden.

Detaillierte Informationen zum Thema Waffenbesitz, Europäischem Feuerwaffenpass, Waffenbesitzkarten und Waffenpässen finden Sie auf österreich.gv.at unter Waffenrecht.


Ihre Kontaktstelle des Landes

Zuständig ist Ihre örtliche Bezirkshauptmannschaft, oder (in Statutarstädten) der Magistrat. Im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, wenden Sie sich an die Landespolizeidirektion. Klicken Sie hier für eine Liste aller Bezirkshauptmannschaften, der Magistrate und der Landespolizeidirektion.
Letzte Änderung dieser Seite: 8.2.2023
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