Kosten und Tarife in den NÖ Pflege- und Betreuungszentren

Die Tarife der NÖ Pflege- und Betreuungszentren werden jährlich mit Beginn des neuen Jahres von der NÖ Landesregierung festgesetzt. In den Tarifen sind alle Betriebskosten (Personalausgaben, Energie, Betriebsmittel, Abgaben und Gebühren, usw.) enthalten und gliedern sich in Grundtarif und Pflegezuschlag.

Das Grundentgelt
Das Grundentgelt errechnet sich aus dem Grundtarif und dem Pflegezuschlag. Die Preise verstehen sich pro Tag.

  • Der Grundtarif
    Der Grundtarif ist für jede Bewohnerin und jeden Bewohner gleich hoch, gleichgültig, ob er oder sie noch rüstig ist oder Hilfe und Pflege benötigt. Durch den Grundtarif werden die 'Regelleistungen' abgedeckt (Wohnen, Reinigen, Wäsche, Energie, Abgaben, Grundversorgung mit Essen, usw.). Durch die Höhe des Grundtarifes wird wie in einem Hotel auch der bauliche und ausstattungsmäßige Standard ausgedrückt.
    Wenn Sie ein Einzelzimmer- oder Appartement bewohnen wird zusätzlich ein Einzelzimmer- oder Appartementzuschlag verrechnet.
      
  • Der Pflegezuschlag

    Bei Pflegebedarf kommt zum Grundtarif noch der Pflegezuschlag dazu. Dieser Zuschlag für Hilfe, Betreuung und Pflege ist in allen NÖ Pflege- und Betreuungszentren gleich hoch. Der Pflegezuschlag gliedert sich in 7 Stufen, ansteigend von 1 (leichterer Pflegebedarf) bis 7 (hoher Pflegebedarf). Eigene Tarife gibt es für die Schwerstpflege, die Hospizpflege und  die Psychosoziale Betreuung.

Hier kommen Sie zur derzeit gültigen Jahrespreisliste 2024 aller NÖ Pflege-, Förder- und Betreuungszentren.


Wer zahlt was? 

Grundsätzlich muss jede Bewohnerin bzw. jeder Bewohner die Kosten für den Pflegeplatz selbst aufbringen (z.B. Rente, Pension, Pflegegeld etc.). Wenn aber das Einkommen für die vollen Kosten nicht ausreicht, dann hilft das Land NÖ als Sozialhilfeträger und übernimmt die restlichen Kosten. Den BewohnerInnen bleiben aber monatlich 20 Prozent ihrer Pension und ein Teil des Pflegegeldes als persönliches Taschengeld, ebenso die Pensions-Sonderzahlungen.

Mit 1. Jänner 2018 wurden die Regressbestimmungen geändert, so dass der Kostenersatz zwischen Ehepartnern sowie von Kindern für ihre Eltern entfällt.

Aufgrund der Abschaffung des Pflegeregresses ist ein Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, deren Angehörigen, Erben/Erbinnen und Geschenknehmer/inne/n im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten ab 1. Jänner 2018 unzulässig. Erträge aus dem Vermögensstamm (Zinsen, Mieteinnahmen, etc.) sind aber als Einkommen weiterhin einzusetzen. In allen Kostenfragen wenden Sie sich an die zuständige Bezirkshauptmannschaft (Sozialabteilung) oder an das Pflege- und Betreuungszentrum Ihrer Wahl.

Mehr zu diesem Thema finden Sie auf den einzelnen Homepages der NÖ Pflege- und Betreuungszentren unter dem Menüpunkt "Anmeldung".

Wie ist das mit dem Pflegegeld?

Denken Sie daran, dass pflegebedürftige Menschen in Österreich einen Anspruch auf Pflegegeld haben. Je nach Intensität der Pflegebedürftigkeit werden 7 Pflegestufen unterschieden. Pflegegeld muss beantragt werden - bei der zuständigen pensionsauszahlenden Stelle bzw. dem zuständigen Sozialversicherungsträger. An diese Stellen sind auch die Anträge auf Erhöhung des Pflegegeldes bei Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu richten.

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Letzte Änderung dieser Seite: 29.2.2024
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