Mobile Abfallbehandlungsanlagen

   

Allgemeine Informationen

Mobile Behandlungsanlagen sind gemäß § 2 Abs. 7 Z 2 AWG 2002 Einrichtungen, die an verschiedenen Standorten vorübergehend betrieben und in denen Abfälle behandelt werden. Diese bedürfen einer Genehmigung durch die Landeshauptfrau. Nicht als mobile Behandlungsanlagen gelten ihrer Natur nach bewegliche Einrichtungen, die länger als sechs Monate an einem Standort betrieben werden, ausgenommen Behandlungsanlagen zur Sanierung von kontaminierten Standorten.

Als mobile Behandlungsanlagen zählen somit in der Regel:

  • Brecheranlagen
  • Zerkleinerungsanlagen
  • Siebanlagen, etc.


Nach der Einbringung des Antrags wird dieser einer Vorprüfung unterzogen, welcher anschließend, sofern aus Sicht der Behörde erforderlich, eine mündliche Genehmigungsverhandlung folgt. Bei positiver Erledigung wird anschließend ein Genehmigungsbescheid erlassen. Ab diesem Zeitpunkt kann die mobile Behandlungsanlage in Betrieb genommen werden.

Besonders hervorzuheben ist die Parteistellung die neben dem Antragsteller, auch dem Arbeitsinspektorat, sowie dem Umweltanwalt zukommt.

Die Genehmigung von mobilen Abfallbehandlungsanlagen unterliegt einem eigenen Genehmigungsregime nach § 52 AWG 2002.

Eine Änderung bzw. eine Maßnahme gemäß § 37 Abs. 4 AWG 2002 (bspw. Änderung zur Anpassung an den Stand der Technik oder die Behandlung zusätzlicher Abfallarten, etc.) betreffend eine mobilen Behandlungsanlage bedarf einer Anzeige bei der Landeshauptfrau gemäß § 52 Abs. 6 AWG 2002.

Die Kosten richten sich nach den einschlägigen Bestimmungen gemäß Gebührengesetz 1957, Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 und der NÖ Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976. Die exakten Kosten sind abhängig von den Gegebenheiten im Verfahren.


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Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht
Landhausplatz 1, Haus 16 3109 St. Pölten E-Mail: post.wst1@noel.gv.at
Auskunft: 02742/9005-15390

Letzte Änderung dieser Seite: 3.12.2025
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