Abfallbehandlungsanlagen – Wechsel des Inhabers oder der Inhaberin

Sie finden hier Informationen zum Wechsel des Inhabers oder der Inhaberin bei mobilen und ortsfesten Abfallbehandlungsanlagen

Allgemeine Informationen

Der Wechsel des Inhabers oder der Inhaberin einer ortsfesten oder mobilen Abfallbehandlungsanlage muss der zuständigen Stelle vom neuen Inhaber oder von der neuen Inhaberin der Anlage gemeldet werden.

Hinweis: Durch den Wechsel des Inhabers oder der Inhaberin einer Abfallbehandlungsanlage wird die Wirksamkeit der Anlagengenehmigung nicht berührt.

Zuständige Stellen

die Abfallwirtschaftsbehörde, die für den Betriebsstandort örtlich zuständig ist

  • als Anlagenbehörde: der Landeshauptmann

Erforderliche Unterlagen

  • Meldung
  • Gegenzeichnung des vormaligen Inhabers oder der vormaligen Inhaberin der Behandlungsanlage

Kosten

Die Kosten richten einerseits nach dem Gebührengesetz 1957 mit Ermäßigungsmöglichkeit bei Einbringung auf elektronischem Wege unter Inanspruchnahme der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID) sowie andererseits nach den Bestimmungen im V. Teil des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in Verbindung mit hierauf gründenden Gesetzen und Verordnungen. Bitte erkundigen Sie sich im Vorfeld bei der zuständigen Stelle.


Rechtsgrundlagen

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Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht
Landhausplatz 1, Haus 16 3109 St. Pölten E-Mail: post.wst1@noel.gv.at
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Letzte Änderung dieser Seite: 8.10.2025
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