Feststellungsverfahren
Allgemeine Informationen
Das Feststellungsverfahren nach dem § 6 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) dient der rechtlichen Klärung,
- ob eine bestimmte Sache als Abfall im Sinne des Gesetzes gilt und welcher Abfallart diese gegebenenfalls zuzuordnen ist,
- ob eine Behandlungsanlage/Änderung der Behandlungsanlage der Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegt,
- ob es sich um eine IPPC-Anlage handelt,
- ob begründete Zweifel über den Umfang einer Erlaubnis gemäß § 24a oder einer Genehmigung, insbesondere der Abfallarten, Abfallmengen oder der Anlagenkapazität, bestehen.
Das Feststellungsverfahren kann sowohl auf Antrag des Projektwerbers als auch von Amts wegen durch die zuständige Behörde eingeleitet werden.
Die Behörde hat spätestens drei Monate nach Einbringung der vollständigen Antragsunterlagen einen Bescheid zu erlassen.
Die Kosten richten sich nach den einschlägigen Bestimmungen gemäß Gebührengesetz 1957, Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 und der NÖ Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976. Die exakten Kosten sind abhängig von den Gegebenheiten im Verfahren.
weiterführende Links
Ihre Kontaktstelle des Landes
Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht Landhausplatz 1, Haus 16 3109 St. Pölten
E-Mail: post.wst1@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-15390
Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht Landhausplatz 1, Haus 16 3109 St. Pölten
E-Mail: post.wst1@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-15390
Letzte Änderung dieser Seite: 3.12.2025
