Öffentlich zugängliche Altstoffsammelzentren und Sammelstellen für Problemstoffe

Allgemeine Informationen

Darunter werden öffentlich zugängliche Altstoffsammelzentren für Siedlungsabfälle bzw. sonstige nicht gefährliche Abfälle aus Haushalten und öffentlich zugängliche Sammelstellen für Problemstoffe (beispielsweise Bauhöfe und Mistplätze, nicht aber Müllsammelinseln, Abfallsammelbehälter im Haushalt oder Rollcontainer auf der Straße), verstanden.

Voraussetzung für Altstoffsammelzentren und auch für Sammelstellen für Problemstoffe ist die öffentliche Zugänglichkeit.


Nach der Einbringung des Antrags wird dieser einer Vorprüfung unterzogen, welcher anschließend eine mündliche Genehmigungsverhandlung folgt. Bei positiver Erledigung wird anschließend ein Genehmigungsbescheid erlassen.

Nur wenn die Voraussetzung der öffentlichen Zugänglichkeit gegeben ist, erfolgt die Genehmigung nach dem (vereinfachten) Genehmigungsverfahren gemäß § 54 AWG 2002, ansonsten kommt das Genehmigungsregime gemäß § 37 AWG 2002 zur Anwendung.

Sind die Voraussetzungen des § 54 AWG 2002 nicht erfüllt, ist ein ordentliches Genehmigungsverfahren nach § 37 AWG 2002 durchzuführen.

Die Voraussetzungen gemäß § 54 AWG 2002 sind:

  • Öffentliche Zugänglichkeit
  • Keine Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen iSd § 1 Abs. 3 AWG 2002
  • Nur für Siedlungsabfälle und sonstige nicht gefährliche Abfälle, die im privaten Haushalt angefallen sind und in haushaltsüblichen Mengen übernommen werden.

Sind diese nicht erfüllt, oder eine oder mehrere in Anhang 5 Teil 1 genannte Tätigkeiten durchgeführt werden, unterliegt die Errichtung, der Betrieb und eine wesentliche Änderung der Genehmigungspflicht gemäß § 37 AWG 2002.

Die Parteistellung richtet sich in diesem Fall nach § 42 Abs. 1 AWG 2002.

Sofern die Voraussetzungen des § 54 AWG 2002 erfüllt sind, erfolgt die Genehmigung im vereinfachten Verfahren.

Resultierend daraus kommt die Parteistellung gemäß § 54 Abs. 4 AWG 2002 neben dem Antragsteller, auch dem Arbeitsinspektorat zu.

Gemäß § 54 AWG 2002 bedarf auch die wesentliche Änderung eines öffentlich zugänglichen Altstoffsammelzentrum einer Genehmigung.
Bei unwesentlichen Änderungen besteht weiterhin eine Anzeigepflicht § 37 Abs. 4 AWG 2002.

Die Kosten richten sich nach den einschlägigen Bestimmungen gemäß Gebührengesetz 1957, Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 und der NÖ Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976. Die exakten Kosten sind abhängig von den Gegebenheiten im Verfahren.


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Letzte Änderung dieser Seite: 3.12.2025
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