Ortsfeste Abfallbehandlungsanlagen

     

Allgemeine Informationen

Die Errichtung, der Betrieb oder eine wesentliche Änderung einer ortsfesten Abfallbehandlungsanlage bedarf einer Genehmigung durch die Landeshauptfrau als Abfallrechtsbehörde. Unter einer Behandlungsanlage sind ortsfeste Einrichtungen zu verstehen, in denen Abfälle behandelt werden, einschließlich der damit unmittelbar verbundenen, in einem technischen Zusammenhang stehenden Anlagenteile.

Die Abfallbehandlung umfasst jedes Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren und beinhaltet auch die dafür erforderlichen Vorbereitungshandlungen, wie z.B. die Sammlung oder Lagerung.

Das Abfallwirtschaftsgesetz (AWG 2002) sieht ein konzentriertes Genehmigungsverfahren vor. Das bedeutet, dass Genehmigungen, die nach anderen (bundes- oder landesrechtlichen) Vorschriften für das geplante Vorhaben erforderlich wären, entfallen und die Genehmigungsvoraussetzungen im Verfahren nach dem AWG 2002 berücksichtigt werden.

Bestimmte Anlagentypen unterliegen nicht der Genehmigungspflicht nach dem AWG 2002 - diese sind in § 37 Abs. 2 AWG 2002 geregelt.


Der Antrag auf Genehmigung einer ortsfesten Behandlungsanlage ist bei der zuständigen Behörde einzubringen. Zuständig für Genehmigungen und Änderungen von Abfallbehandlungsanlagen ist grundsätzlich die Landeshauptfrau von NÖ (Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht - WST1). Bei öffentlich zugänglichen Altstoffsammelzentren und Sammelstellen für Problemstoffe liegt die Zuständigkeit bei der jeweils örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde.

Das Genehmigungsverfahren gliedert sich dabei in der Regel in folgende Abschnitte:

  • Antragstellung
  • Ermittlungsverfahren - Vorbegutachtung durch die Amtssachverständigen; eventuell Auftrag zur Nachreichung weiterer Unterlagen; mündliche Verhandlung
  • Bescheiderlassung - allenfalls unter Erteilung von Auflagen

Die Behörde hat im Regelfall spätestens sechs Monate nach Einbringung der vollständigen Antragsunterlagen einen Bescheid zu erlassen.

Können die Genehmigungsvoraussetzungen auch durch die Vorschreibung behördlicher Auflagen nicht erreicht werden, wird der Genehmigungsantrag abgewiesen.

Folgende Unterlagen sind in Genehmigungsverfahren gemäß § 37 AWG 2002 grundsätzlich vorzulegen:

  • Angaben über die Eignung des vorgesehenen Standortes;
  • Angaben über Art, Zweck, Umfang und Dauer des Projekts;
  • die grundbücherliche Bezeichnung der von der Behandlungsanlage betroffenen Liegenschaft unter Anführung des Eigentümers und unter Anschluss eines amtlichen Grundbuchsauszugs, der nicht älter als sechs Wochen ist;
  • die Zustimmungserklärung des Liegenschaftseigentümers, auf dessen Liegenschaft die Behandlungsanlage errichtet werden soll, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer ist;
  • die Bekanntgabe der Inhaber rechtmäßig geübter Wassernutzungen;
  • eine Betriebsbeschreibung einschließlich der Angaben der zu behandelnden Abfallarten oder Abfallartenpools, der Behandlungsverfahren, der Kapazität und eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstiger Betriebseinrichtungen;
  • für Anlagen zur Verbrennung oder Mitverbrennung mit energetischer Verwertung eine Darstellung der Energieeffizienz;
  • eine Baubeschreibung mit den erforderlichen Plänen und Skizzen;
  • eine Beschreibung der beim Betrieb der Behandlungsanlage zu erwartenden Abfälle und eine Beschreibung der Maßnahmen zur Vermeidung, zur Vorbereitung zur Wiederverwendung, zum Recycling, zur sonstigen Verwertung und zur Beseitigung der von der Behandlungsanlage erzeugten Abfälle (Abfallwirtschaftskonzept);
  • eine Beschreibung der zu erwartenden Emissionen der Behandlungsanlage und Angaben über die Vermeidung oder, sofern dies nicht möglich ist, die Verringerung der Emissionen;
  • eine Beschreibung der Vorkehrungen zur Einhaltung der Behandlungspflichten
  • die Identifikationsnummern der Behandlungsanlage im Register (Genehmigungs-ID, Anlagen-GLN, Personen-GLN).

Für Deponieprojekte oder IPPC-Anlagen sind weitere Unterlagen vorzulegen (siehe dazu § 39 AWG 2002).

Die Antragsunterlagen sind elektronisch oder in Papierform zu übermitteln. In Papierform ist eine Vorlage in vierfacher Ausfertigung erforderlich. 

Sollte eine Maßnahme nicht im vereinfachten Verfahren oder im Anzeigeverfahren (siehe unten) abgehandelt werden, dann unterliegt sie dem ordentlichen Genehmigungsverfahren. Parteistellung in einem solchen Verfahren haben im Wesentlichen der Antragsteller, Grundeigentümer der betroffenen Liegenschaften, Nachbarn, zur Duldung Verpflichtete, Inhaber rechtmäßig geübter Wasserrechte gemäß § 12 Abs. 2 WRG 1959, Standortgemeinde und angrenzende Gemeinden, das Arbeitsinspektorat, der Umweltanwalt und weitere Formalparteien.

Eine Genehmigung ist unter folgenden Voraussetzungen zu erteilen:

  • Das Leben und die Gesundheit des Menschen werden nicht gefährdet.
  • Die Emissionen von Schadstoffen werden jedenfalls nach dem Stand der Technik begrenzt.
  • Nachbarn werden nicht durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise unzumutbar belästigt.
  • Das Eigentum und sonstige dingliche Rechte der Nachbarn werden nicht gefährdet; unter einer Gefährdung des Eigentums ist nicht die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes zu verstehen.
  • Die beim Betrieb der Behandlungsanlage nicht vermeidbaren anfallenden Abfälle werden nach dem Stand der Technik einer Vorbereitung zur Wiederverwendung, einem Recycling oder einer sonstigen Verwertung zugeführt oder – soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist – ordnungsgemäß beseitigt.
  • Die Behandlungspflichten gemäß den §§ 15 und 16 und gemäß einer Verordnung nach § 23 werden eingehalten.
  • Auf die sonstigen öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) wird Bedacht genommen.

In der Regel findet im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eine mündliche Verhandlung unter Einbeziehung der Parteien des Verfahrens statt.

Die Errichtung, der Betrieb oder die Änderung folgender Abfallbehandlungsanlagen unterliegen einem "vereinfachten" Genehmigungsverfahren:

  • Deponien, in denen ausschließlich Bodenaushub- und Abraummaterial, welches durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfällt, abgelagert werden, sofern das Gesamtvolumen der Deponie unter 100.000m3 liegt
  • Abfall(mit)verbrennungsanlagen zur thermischen Verwertung für nicht gefährliche Abfälle mit einer thermischen Leistung bis zu 2,8 Megawatt
  • sonstige Behandlungsanlagen für nicht gefährliche Abfälle mit einer Kapazität von weniger als 10.000 Tonnen pro Jahr (ausgenommen Deponien)
  • Behandlungsanlagen zur Zerlegung von Altfahrzeugen, von Elektro- und Elektronikgeräten (sofern diese gefährliche Abfälle darstellen) und Lager von gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von weniger als 1.000 Tonnen pro Jahr und
  • Änderungen, die nach den mitanzuwendenden Vorschriften oder nach dem Baurecht des jeweiligen Bundeslandes genehmigungspflichtig sind und keine wesentliche Änderung darstellen.

Das vereinfachte Verfahren ist durch einen eingeschränkten Parteienkreis sowie Nachbarrechte gekennzeichnet. Die Behörde treffen deshalb bestimmte Publizitätsverpflichtungen und die Verpflichtung binnen vier Monaten (ab vollständiger Einbringung des Antrags) zu entscheiden. Auch Änderungen (aber nicht wesentliche Änderungen!) von IPPC-Behandlungsanlagen bzw. Seveso-Anlagen können im Wege des vereinfachten Verfahrens abgewickelt werden. 

Folgende Maßnahmen betreffend bereits genehmigte Abfallbehandlungsanlagen sind der Behörde anzuzeigen, sofern kein Tatbestand erfüllt ist, der eine Genehmigungspflicht (siehe oben) erfüllt:

  • Änderung zur Anpassung an den Stand der Technik
  • Behandlung oder Lagerung zusätzlicher Abfallarten
  • sonstige Änderungen hinsichtlich der anzuwendenden Methoden und der Sicherheitsmaßnahmen
  • sonstige Änderungen, die nachteilige Auswirkungen auf Menschen oder Umwelt haben können
  • Unterbrechung des Betriebs
  • Verzicht auf das Recht, bestimmte genehmigte Abfallarten zu behandeln, oder die Einschränkung der genehmigten Kapazität
  • Auflassung der Behandlungsanlage bzw. eines Anlagenteils oder die Stilllegung der Deponie bzw. eines Teilbereichs der Deponie oder die Beendigung der Maßnahmen für die Nachsorge der Deponie oder die Auflassung einer IPPC-Behandlungsanlage
  • sonstige Änderungen, die nach den im Genehmigungsverfahren mit anzuwendenden Vorschriften oder nach dem Baurecht des jeweiligen Bundeslandes anzeigepflichtig sind

Achtung: Maßnahmen, die kursiv gekennzeichnet sind, müssen der zuständigen Behörde drei Monate vor Durchführung angezeigt werden und dürfen erst mit Rechtskraft des folgenden Bescheides umgesetzt werden. Alle anderen Maßnahmen dürfen mit Einlangen der Anzeige bei der Behörde vorgenommen werden.

Zur Führung des Kompensationsflächenkatasters der NÖ Landesregierung, Abteilung Naturschutz – RU5, ist der „Erhebungsbogen Kompensationsflächen“ zu befüllen und zu übermitteln, um eine vollständige und transparente Dokumentation der Kompensationsmaßnahmen zu gewährleisten.

Zum Kompensationsflächenkataster

Die Kosten richten sich nach den einschlägigen Bestimmungen gemäß Gebührengesetz 1957, Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 und der NÖ Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976. Die exakten Kosten sind abhängig von den Gegebenheiten im Verfahren.


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Letzte Änderung dieser Seite: 3.12.2025
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