Maul- und Klauenseuche
Die Maul- und Klauenseuche (MKS) ist eine hochansteckende Viruserkrankung bei Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Kamelartigen und anderen Paarhufern. Das Auftreten von MKS ist mit schwerwiegenden (wirtschaftlichen) Folgen für die betroffenen Länder verbunden. Auch wildlebende und als Farmwild gehaltene Paarhufer, wie Hirsche oder Wildschweine können sich infizieren. Pferde sind hingegen für MKS nicht empfänglich. Eine Infektion des Menschen kann gelegentlich auftreten, führt aber in der Regel nicht zu einer Erkrankung.
Aktuelle Seuchenlage
Nach dem Ausbruch von MKS im Jänner 2025 in Deutschland - dem ersten Fall seit knapp 40 Jahren - trat im März 2025 völlig unerwartet die MKS auch in Ungarn auf. Seitdem wurden mehrere Fälle in Ungarn und im angrenzenden Gebiet in der Slowakei vermeldet.
Am 26.03.2025 wurde ein Fall in Ungarn erstmals in unmittelbarer Grenznähe zu Österreich bekannt. Daraufhin wurde in vier Bezirken im Osten Niederösterreichs eine weitere Sperrzone erlassen.
In der weiteren Sperrzone gelten Verbringungsbeschränkungen für empfängliche Tierarten, die aus der Zone herausgebracht werden sollen. Eine Verbringung ist nur mit Ausnahmegenehmigung möglich.
Am 30.03.2025 wurde ein weiterer Fall in der Slowakei in Grenznähe zu Niederösterreich bekannt. Die Überwachungszone umfasst eine ca. 1km² große Fläche in der Gemeinde Weiden an der March, Bezirk Gänserndorf. Da es in dem Gebiet keine Tierhaltungen gibt, gilt für diesen Bereich derzeit nur ein Jagdverbot.
Hier geht´s zu den aktuellen niederösterreichischen Zonen
Da sich die Lage sehr dynamisch entwickelt, wird auf die Website des zuständigen Bundesministeriums verwiesen.

Maßnahmen für Betriebe in der weiteren Sperrzone, die empfängliche Tiere halten
- Kontrolle und Probenahme in Betrieben, die empfängliche Tiere halten
- Ob Sie betroffen sind, sehen Sie auf der Karte im NÖ-Atlas
- Die Kontrollen erfolgen nach einem risikobasierten Stichprobenplan, sodass es sein kann, dass nicht jede Kleinsthaltung oder erst nach einiger Zeit untersucht wird.
- Kontakt der gehaltenen Tiere mit Wildtieren ist zu verhindern
- Krankheitsfälle und Leistungsrückgänge sind umgehend der Veterinärbehörde zu melden
- Die Übertragung der Krankheit durch Personen ist bestmöglich zu vermeiden. Dies wird erreicht durch:
- Biosicherheit
- Reduktion der Personenanzahl die in direkten Kontakt mit empfänglichen Tieren kommen
- es sind Aufzeichnungen über alle Personen, die den Betrieb besuchen, zu führen
Außerdem sind folgende Maßnahmen verordnet worden:
- Messen, Märkte und Tierschauen mit empfänglichen Tieren sind untersagt
In der weiteren Sperrzone gelten Verbringungsbeschränkungen für empfängliche Tierarten, die aus der Zone herausgebracht werden sollen. Eine Verbringung ist nur mit Ausnahmegenehmigung möglich.
Maßnahmen für Wildtiere in der weiteren Sperrzone
Gemäß der MKS-Bekämpfungsverordnung müssen auch Wildtiere auf das MKS-Virus untersucht werden.
Die Behörde hat für diese Probennahme kundige Personen bestellt, die dafür eine Arbeitsanleitungen erhalten haben und nach einem Stichprobenplan Proben einsenden. Unabhängig davon werden alle tot aufgefundenen Wildschweinen, die auf das ASP-Virus untersucht werden, auch auf das MKS-Virus untersucht.
Gem. § 6 Abs. 1 Z 6 1. Satz müssen Personen, die wildlebende Tiere gelisteter Arten erlegen oder tot auffinden, diese der Bezirksverwaltungsbehörde melden.
Vorgangsweise für die Meldung:
Diese Tiere sollen mit einer individuellen Nummer gekennzeichnet werden.
- Erfolgt die Meldung durch die kundige Person, so kann die fortlaufende Nummerierung für die Bescheinigung für Wild als individuelle Nummer verwendet werden.
- Erfolgt die Meldung durch die Jägerin oder den Jäger so ist eine eigenständig gewählte individuelle Nummer festzulegen (z.B. Anfangsbuchstabe Vorname und Nachname und eine fortlaufende Zahl z.B. MB-1).
Folgende Informationen müssen auf der Bescheinigung für Wild oder dem Wildanhänger vorhanden sein:
- Datum und Uhrzeit des Eintreffens des Tierkörpers in der Wildsammelstelle
- Gebiet/geografische Koordinaten, in dem das Tier erlegt wurde
- Name des Jägers/Jagdvereins
- Art, Geschlecht, Alter, Gewicht des erlegten Tieres
- Sichtbare Verletzungen bzw. Auffälligkeiten (falls vorhanden)
Die Meldung ist je nach Ort der Erlegung oder Auffindens an folgende Email- Adressen zu senden:
Für BH Bruck an der Leitha: post.lf5-wild.bhbl@noel.gv.at
Für BH Gänserndorf: post.lf5-wild.bhgf@noel.gv.at
Für BH Mistelbach: post.lf5-wild.bhmi@noel.gv.at
Für BH Wiener Neustadt: post.lf5-wild.bhwb@noel.gv.at
Verbringungsbeschränkungen gibt es nur für lebende Tiere. Fleisch und somit auch Wildbret darf ohne Beschränkungen aus der weiteren Sperrzone verbracht werden. Die Einfuhr von Jagdtrophäen, Wildkörper, Wildbret und ähnlichem von empfänglichen Tierarten ist nur aus den Schutz-, Überwachungs- und Sperrzonen aus Ungarn und Slowakei verboten.
Zusätzlich wird nochmals darauf hingewiesen, dass in der Überwachungszone im Bezirk Gänserndorf ein Jagdverbot gilt.
Von Jagdreisen in die betroffenen Länder wird dringend abgeraten!
Ob Sie als Tierhalter oder Tierhalterin von den Maßnahmen betroffen sind, können Sie im Niederösterreich Atlas nachsehen.
Die MKS ist weltweit verbreitet, wobei die Erkrankung in einigen Gebieten Afrikas, Asiens und Südamerikas endemisch vorkommt und immer wieder Neuausbrüche zu verzeichnen sind. Einzelne Ausbrüche traten in der Vergangenheit auch in Europa auf. Die Schweiz war 1980, Italien 1994, und Griechenland in den Jahren 1995, 1996 und zuletzt 2000 von der MKS betroffen. In Österreich fand der letzte große Seuchenzug im Jahr 1973 statt. 1981 brach die MKS in einer niederösterreichischen Gemeinde aus, wobei eine weitere Verbreitung durch rasch und rigoros gesetzte Maßnahmen verhindert werden konnte.
Die EU-Mitgliedsstaaten waren im Jahr 2001 von einem MKS-Seuchenzug betroffen, der katastrophale Ausmaße erlangte. Ausgehend von Großbritannien, wo alleine über 1.300 Betriebe von der Tierseuche betroffen waren, wurden auch Betriebe in Irland, Frankreich und den Niederlanden erfasst. Erst durch Tötung von tausenden erkrankten und ansteckungsverdächtigen Tieren konnte die MKS-Ausbreitung zum Stillstand gebracht werden.
Der Erreger der Maul- und Klauenseuche ist ein Aphtovirus, das in 7 Serotypen (A, C, O, Asia 1, SAT 1, 2, 3) auftreten kann. Das Virus ist nicht empfindlich gegen Austrocknung, Kälte und hohe Salzkonzentrationen. In Stallmist und Jauche kann der Erreger bis zu zwei Wochen, in Gefrier- und Pökelfleisch monatelang infektiös bleiben. Die hohe Widerstandskraft des Virus erschwert eine rasche und effiziente Bekämpfung bei einem Seuchenausbruch. Die MKS-Viren werden nur durch hohe Temperaturen (über 50°C) oder ein saures Milieu relativ rasch inaktiviert.
Eine Erregerübertragung und somit Seuchenausbreitung kann direkt oder indirekt erfolgen. Die direkte Übertragung erfolgt durch Kontakt der Tiere im Stall, auf Weiden, auf Viehmärkten, Transporten oder Tierschauen. Eine indirekte Übertragung ist durch kontaminierte Gegenstände, Stallkleidung, Einstreu, Futter oder Stallstaub, der durch Winde über weite Strecken transportiert wird, möglich. Eine besondere Bedeutung bei der indirekten Übertragung haben Fleisch oder tierische Produkte von infizierten Tieren (Speck, Milch, Käse, Innereien, Blut, Wolle etc.) und Jagdtrophäen.
Nach einer Inkubationszeit von 2 - 14 Tagen treten die ersten Krankheitszeichen auf. Zuerst fiebern die Tiere nur und erst danach zeigen sich die ersten flüssigkeitsgefüllten, virushältigen Bläschen im Bereich der Maulschleimhaut und der Zunge sowie auch am Flotzmaul bzw. der Rüsselscheibe. Dann bilden sich größere Erosionen, die auch auf die Klauen und Zitzen übergreifen. Es erkranken nahezu 100% der Tiere eines Bestandes, die Sterblichkeitsrate ist bei erwachsenen Tieren mit ca. 5% relativ gering, bei Jungtieren jedoch wesentlich höher (50 - 70%). Bei Schafen und Ziegen sind die Entzündungserscheinungen häufig nicht so deutlich ausgeprägt. Dies erschwert die Diagnose erheblich.
Klinisch kann eine Verdachtsdiagnose gestellt werden, die durch den Erregernachweis im Blasenmaterial im nationalen Referenzlabor abgesichert werden muss.
Bei der MKS handelt es sich um eine meldepflichtige Tierseuche.
Die Meldung der Tierseuche erfolgt direkt durch den Tierhalter bzw. die Tierhalterin oder durch den Tierarzt bzw. Tierärztin an die jeweilige Bezirksverwaltungsbehörde.
Das Prinzip der Bekämpfung liegt in der Tötung der empfänglichen Tiere betroffener Bestände. Die Methode der Ausmerzung ("stamping out") wird zum Schutz der übrigen Tierbestände herangezogen, da die Seuchenausbreitung extrem rasch vor sich geht und die Erkrankung zu langanhaltender Leistungsdepression und schwerwiegenden wirtschaftlichen Verlusten führt.
Eine Keulung [Tötung von Tieren im Zuge der Tierseuchenbekämpfung; darf nicht als Lebens- oder (Tier-)Futtermittel verwendet werden] aller empfänglichen Tierarten im Umkreis von 3km um den Ausbruchsbetrieb stellt eine Möglichkeit dar, eine großflächige Ausbreitung zu verhindern. Diese Maßnahme ist aber die „Ultima Ratio“ und wird nicht routinemäßig durchgeführt. Selbst wenn diese Maßnahme zur Anwendung kommt, können hier aufgrund festgelegter Parameter der EU-Gesetzgebung Ausnahmen gewährt werden.
Eine prophylaktische Impfung ist in der EU nicht mehr prinzipiell verboten, benötigt aber jedenfalls eine behördliche Genehmigung oder Anordnung und führt zu einem Handelsverbot der geimpften Tiere und deren Produkten.
Im Seuchenfall können in betroffenen Betrieben sogenannte Suppressivimpfungen durchgeführt werden, wobei diese Maßnahme nur dazu dient, die Virusausscheidung zu minimieren. Es gibt keine Behandlungsmöglichkeit für erkrankte Tiere. In einem MKS-positiven Betrieb müssen alle empfänglichen Tiere getötet werden.
Gemäß § 9a der MKS-Bekämpfungsverordnung haben alle Betriebe, die empfängliche Tierarten halten folgende Biosicherheitsmaßnahmen einzuhalten:
- Es ist eine Risikoabschätzung in Hinblick auf die Verbreitung von Tierkrankheiten vorzunehmen, um Vorkehrungen zu treffen, damit eine Verbreitung der Maul- und Klauenseuche bestmöglich verhindert wird. Die Dokumentation der Risikoabschätzung ist den Organen der Behörde auf deren Verlangen vorzuweisen.
Checklisten zur Biosicherheit, die die Anforderungen erfüllen. - Es sind Aufzeichnungen über betriebsfremde Personen, die die Stallräumlichkeiten betreten, zu führen. Diese Aufzeichnungen sind über einen Zeitraum von 30 Tagen aufzubewahren und den Organen der Behörde auf deren Verlangen vorzulegen.
- Transportmittel, welche für die Verbringung empfänglicher Tiere oder deren Erzeugnisse genutzt werden, haben sich in einem guten Erhaltungszustand befinden, sodass Gewähr für die Einhaltung guter Hygienebedingungen gegeben ist. Es ist dafür zu sorgen, dass Mittel zur Reinigung und Desinfektion der Transportmittel und Transportcontainer jederzeit mitgeführt werden.
Eine Liste geeigneter Desinfektionsmittel.
Im Feld „Wirkungsbereich“ ist für die MKS „7a, Unbehüllte Viren (Viruzidie)“ auszuwählen. - Lenker und Lenkerinnen sowie weitere Insassen und Insassinnen ihrer Fahrzeuge haben, bevor sie Betriebe, in denen empfängliche Tiere gehalten werden, betreten, geeignete Maßnahmen zur Prävention der Einschleppung der Maul- und Klauenseuche, wie beispielsweise die Verwendung von Einmalüberschuhen und Desinfektion der Hände, anwenden.
- Veranstalter und Veranstalterinnen von Messen, Märkten, Tierschauen oder andere Zusammenführungen von empfänglichen Tieren haben die Örtlichkeiten nach jeder Veranstaltung angemessen zu reinigen und zu desinfizieren. Zudem haben sie geeignete Mittel zur Reinigung und Desinfektion von Transportmitteln und Transportcontainern zur Verfügung zu stellen.
Im Rahmen von Biosicherheitskonzepten, welche der Behörde vorzulegen sind, haben sie geeignete Maßnahmen zur Prävention der Einschleppung der Maul- und Klauenseuche durch Personen, die die Örtlichkeit betreten, insbesondere Möglichkeiten zur Desinfektion von Händen und Schuhen an den Ein- und Ausgängen, vorzusehen.
Eine Liste geeigneter Desinfektionsmittel.
Im Feld „Wirkungsbereich“ ist für die MKS „7a, Unbehüllte Viren (Viruzidie)“ auszuwählen.
Seuchenteppiche
Um die Verschleppung von Tierseuchen aus oder in Betriebe hintanzuhalten bieten sich Seuchenteppiche an.
Eine einfache Aufbauanleitung finden sie im Downloadbereich.
Als Desinfektionsmittel eignet sich hier gemäß FLI z.B. folgende Reinsubstanzen:
- Natronlauge (2 %) oder
- organische Säuren (Ameisensäure 4 %, Essigsäure 5 %, Zitronensäure 3 %)
Eine Liste geeigneter Desinfektionsmittel.
Im Feld „Wirkungsbereich“ ist für die MKS „7a, Unbehüllte Viren (Viruzidie)“ auszuwählen.
Zur Gewährleistung der Desinfektion müssen die Herstellerangaben betreffend Konzentration und Einwirkzeit beachtet werden.
Das zuständige Ministerium hat schon eine Vielzahl an häufig gestellten Fragen beantwortet.
Für weitere Fragen und Anliegen in Zusammenhang mit MKS wurde das Postfach post.lf5-tierseuchen@noel.gv.at eingerichtet.
Haustiere
- Rinder(artige)
- Schweine
- Schafe
- Ziegen
- Büffel
- Kamelartige
- Trampeltiere
Wildtiere
- Rot-, Reh- und Damwild
- Wildschweine (und andere Schweineartige)
- Rinder(artige)
- Kamelartige
- Moschustiere, Antilopen, Hirschferkel
- Elefanten bzw. Rüsseltiere, Flusspferde
- Giraffen
Laut dem § 8 Abs. 1 der MKS-Bekämpfungsverordnung BGBl. II Nr. 54/2025 sind in der weiteren Sperrzone gemäß Art. 21 Abs. 1 Buchstabe c der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 folgende Tätigkeiten verboten:
- Messen, Märkte, Tierschauen und andere Zusammenführungen von gehaltenen Tieren gelisteter Arten, einschließlich Abholung und Verteilung dieser Arten und
- die Verbringung von gehaltenen Tieren gelisteter Arten aus Betrieben in der weiteren Sperrzone in Betriebe außerhalb der weiteren Sperrzone.
Die Bezirksverwaltungsbehörde kann Ausnahmen vom Verbot nach Durchführung einer Risikobewertung sowie einer klinischen Untersuchung der Tiere am Betrieb erteilen. In der Risikobewertung sind jedenfalls das Vorliegen etwaiger PCR-Testergebnisse und der Verbringungszweck (wie etwa die Verbringung zur direkten Schlachtung) zu berücksichtigen. Die klinische Untersuchung erfolgt durch die Behörde.
Im folgenden Formular können Sie ein Ansuchen für Ausnahme beantragen. Das ausgefüllte Formular ist der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. Dieses Formular gilt nur für Betriebe die in der weiteren Sperrzone sind (Bezirke Mistelbach, Gänserndorf, Bruck an der Leitha und Wiener Neustadt (Land)) und Tiere außerhalb der weiteren Sperrzone verbringen wollen.
Dieser virtuelle Kurs ist frei zugänglichen und handelt über die Maul- und Klauenseuche (MKS). Der Kurs verschafft einem einen Überblick über die Erkennung der MKS, in Ländern die frei von dieser Krankheit sind oder in denen sie endemisch ist. Die klinischen Anzeichen der MKS, die Übertragungswege, die Diagnose, die Bekämpfung und die Präventionsmaßnahmen werden erläutert. Sie müssen nur einen Account erstellen und können anschließend GRATIS diesen Kurs absolvieren. Diese Plattform wurde von der European Commission for the Control of Foot-and-Mouth Disease Food and Agriculture Organization of the United Nations erstellt.
weiterführende Links
Downloads
Ihre Kontaktstelle des Landes für Tierseuchen
Abteilung Veterinärangelegenheiten und Lebensmittelkontrolle Landhausplatz 1, Haus 12 3109 St. Pölten E-Mail: post.lf5@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-46455
Fax: 02742/9005-12801