Altablagerungen und Altstandorte

Von alten Deponien und lange genutzten Industriestandorten können Umweltgefährdungen ausgehen. Diese werden systematisch erfasst, bewertet und bei Bedarf saniert.

Begriffsbestimmungen

Altablagerungen und Altstandorte betreffen Tätigkeiten, die vor dem 1. Juli 1989, dem Inkrafttreten des Altlastensanierungsgesetzes (im Folgenden kurz ALSAG genannt) erfolgten.
Altablagerungen sind Ablagerungen von Abfällen, die befugt oder unbefugt durchgeführt wurden. Typische Beispiele sind alte Deponien ohne entsprechende Abdichtung zum Untergrund.
Altstandorte sind Standorte von Anlagen, in denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen wurde. Typische Beispiele sind Industrie- und Gewerbestandorte bestimmter Branchen, z.B. Putzereien, metallverarbeitende Betriebe oder größere Tankstellen.
Mit der ALSAG-Novelle 2024 entfällt der Begriff „Verdachtsfläche“. Gemäß §14 Abs. 1 werden „Altstandorte und Altablagerungen mit der Erwartung einer erheblichen Kontamination oder eines erheblichen Risikos für Mensch oder Umwelt“ im Altlastenportal des Bundes veröffentlicht.

Systematische Erfassung

Im Auftrag des Bundes wurden in Niederösterreich in den letzten Jahren systematische Erfassungsprojekte durchgeführt. Ziel war die lagemäßige Erfassung von Industrie- und Gewerbebetriebe, bei denen im Zuge der branchentypischen Tätigkeiten Verunreinigungen des Bodens oder des Grundwassers entstehen können. Ebenso wurden Deponien und Ablagerungen, die vor 1989 entstanden sind, lagemäßig erfasst.
Die Umweltbundesamt GesmbH (im Folgenden kurz UBA genannt) führt eine Erstabschätzung durch und entscheidet, ob die Fläche weiter untersucht und in das öffentlich zugängliche Altlastenportal eingetragen wird.

Nutzung von Grundstücken mit Altablagerungen und Altstandorten

Bei der Nutzung von Grundstücken sollte geprüft werden, ob allfällige Verunreinigungen durch alte Ablagerungen oder ehemalige Industrie- oder Gewerbetätigkeiten vorliegen. Wenn Verunreinigungen vorliegen, ist die Nutzung entsprechend anzupassen, oder es sind erforderlich Sanierungsmaßnahmen zu setzen. Die Entscheidungen sind jeweils im Einzelfall zu treffen.
Wenn bei Bauarbeiten Verunreinigungen oder Ablagerungen angetroffen werden, sind die jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörden (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) die ersten Ansprechpartner.

Anfragen zu betroffenen Grundstücken

Die erfassten Altablagerungen und Altstandorte werden im landesinternen Wasserinformationssystem (WIS) geführt. Die Abteilung Wasserwirtschaft gibt Auskunft, ob für ein bestimmtes Grundstück Informationen zu Altablagerungen oder Altstandorten vorliegen.

Den Inhalt der landesinternen Datenbank bezüglich ihres Grundstückes, können wir auf Anfrage jederzeit übermitteln.  

Anfragen richten Sie bitte formlos unter Angabe der Grundstücksnummer und der Katastralgemeinde an die Abteilung Wasserwirtschaft (E-mail: post.wa2@noel.gv.at oder auch per elektronischem Formular).

Informationsschreiben an die EigentümerInnen von erfassten Grundstücken

Alle erfassten Altablagerungen und Altstandorte werden beim Land NÖ in eine interne Arbeitsdatenbank eingetragen. 

Die Eigentümer von betroffenen Grundstücken werden über die Eintragung oder relevante Änderungen in der Datenbank schriftlich informiert.

Diese Schreiben werden auch den Baubehörden zur weiteren Verwendung in den Bauverfahren in Abschrift übermittelt.

Häufig gestellte Fragen zu den Informationsschreiben von betroffenen Grundstückseigentümern

Warum werden die betroffenen Grundstücke erfasst und in die Datenbank des Landes eingetragen? 
Wer veranlasst dies?
Das ALSAG legt fest, dass die Bundesländer im Auftrag des Bundesministeriums alle potentiellen Altstandorte und Altablagerungen erfassen müssen.

Aufgrund welcher Kriterien werden Altstandorte erfasst?
Die Erfassung erfolgt nach österreichweit einheitlichen Kriterien, die sich auf die industrielle/gewerbliche Tätigkeit am Standort beziehen, diese sind: die Branche bzw. die Art der Tätigkeit, die Betriebsdauer und die Betriebsgröße (Fläche, Mitarbeiter, Produktionskapazität).

Wer kann in die Datenbank einsehen?
Die Daten stehen nur den landesinternen Behörden für behördliche Zwecke (Wasserrechtsverfahren, Flächenwidmungsverfahren) zur Verfügung. Darüber hinaus können bei Änderungen der Flächenwidmung Abfragen im Rahmen des Raumordnungsverfahrens durchgeführt werden.

Was kann getan werden, wenn vermeintliche Fehleintragungen (z.B. falsches Grundstück, falsche Einschätzung) vorliegen?
Aufgrund der Vielfalt an Standorten in Niederösterreich sind vertiefte Aktenrecherchen bzw. Erhebungen bei den zuständigen Behörden nicht Bestandteil der systematischen Erfassungsprojekte. Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass in der Datenbank auch fehlerhafte Einträge bzw. Informationen enthalten sind. Hinweise auf Fehleintragungen können von den betroffenen Grundstückseigentümern an die Abteilung Wasserwirtschaft (post.wa2@noel.gv.at) übermittelt werden (am besten unter Anschluss von entsprechenden Unterlagen wie Plänen, Bescheiden, usw.).
Sobald für die Grundstückseigentümer relevante Änderungen in der Datenbank durchgeführt werden, erfolgt eine neuerliche Information der betroffenen Eigentümer.

Welche Untersuchungen eines Grundstückes werden durchgeführt und wie ist der Ablauf?
Die Untersuchungen können Bohrungen, Grabungen, oder Probenahmen der Bodenluft und des Grundwassers umfassen. Die Untersuchungsschritte werden mit den betroffenen Grundstückseigentümern im Vorfeld abgestimmt. Es wird natürlich auch auf die örtlichen Gegebenheiten oder Produktionsbedingungen Rücksicht genommen. Die Grundstückseigentümer haben ein Recht darauf, dass der gleiche Zustand wie vor der Untersuchung wiederhergestellt wird. 
Die Kosten dieser Untersuchungen werden aus Bundesmitteln (Altlastensanierungsfonds) getragen.

Sind Grabungen oder Bohrungen immer erforderlich, um das Gefährdungspotenzial zu beurteilen?
Um das tatsächliche Gefährdungspotenzial feststellen zu können, wird immer schrittweise vorgegangen. Der erste Schritt ist immer eine Aufarbeitung historischer Unterlagen zum Standort. 
In vielen Fällen reicht diese historische Recherche schon aus, um das Gefährdungspotenzial beurteilen zu können, sodass Grabungen und Bohrungen nicht mehr erforderlich sind.

Was bedeutet die „Erfassung eines Grundstückes“, wenn es verkauft werden soll? 
Ergibt sich eine Wertminderung?
Vor einem Verkauf eines betroffenen Grundstückes sind Kaufinteressenten von der Vorgeschichte (ehemaligen Nutzung) in Kenntnis zu setzen. Eine Wertminderung ist in der Regel dann gegeben, wenn bei den weitergehenden Untersuchungen tatsächliche Verunreinigungen nachgewiesen werden. 

Welche Möglichkeiten gibt es, um einen Standort zu untersuchen?
Um den Verdacht einer Umweltgefährdung abzuklären, werden Untersuchungen gemäß ALSAG mit Bundesmitteln durchgeführt. Sämtliche Leistungen dieser Untersuchungen (für die Projektbetreuung und nachfolgende erforderliche Boden- bzw. Grundwasseruntersuchungen) können jedoch erst nach der Bereitstellung der Mittel durch das BUNDESMINISTERIUM begonnen werden und müssen gemäß Bundesvergabegesetz öffentlich ausgeschrieben werden. 

Kann ein Grundstück aus der Datenbank vorzeitig untersucht werden?
Wenn die vorzeitige Klärung „der Erwartung einer erheblichen Kontamination oder eines erheblichen Risikos für Mensch oder Umwelt gemäß ALSAG“ erwünscht ist, bevor die Ergebnisse der vom BUNDESMINISTERIUM beauftragten Untersuchungen vorliegen, können Eigentümer von betroffenen Grundstücken auch von sich aus Untersuchungen durch Fachfirmen in Auftrag geben. Nach den Bestimmungen des ALSAG besteht die Möglichkeit eine Förderung dafür zu beantragen. Die Abwicklung der Förderung erfolgt durch die Kommunalkredit Public Consulting, auf deren Homepage die Förderrichtlinien veröffentlicht sind. Eine Abstimmung mit den zuständigen Amtssachverständigen der Abteilung Wasserwirtschaft wird empfohlen. Danach wird vom UBA über eine Altlastenausweisung entschieden.

Was heißt Löschung einer Altablagerung oder eines Altstandortes?
Wenn nach Erhebungen/Untersuchungen festgestellt wird, dass auf dem Grundstück keine Kontaminationen vorhanden sind, kann eine „Löschung“ aus den Datenbanken erfolgen. Falls nach diesen Erhebungen/Untersuchungen Verunreinigungen festgestellt werden, verbleibt das Grundstück in der Datenbank.

Was bedeutet „keine erhebliche Kontamination oder kein erhebliches Risiko für Mensch oder Umwelt“?
Bei den Untersuchungen eines Altstandortes ergibt sich häufig, dass vom Standort „keine erhebliche Kontamination und kein erhebliches Risiko für Mensch oder Umwelt“ zu erwarten ist und der Standort somit nicht zur Altlast erklärt wird. Dennoch können gewisse Umweltbelastungen vorliegen – wenn auch keine erheblichen, die bei der Nutzung des Grundstücks berücksichtigt werden müssen. Insbesondere bei baulichen Änderungen ist zu prüfen, ob besondere Vorkehrungen zu treffen sind.

Was ist eine bauliche Änderung und was muss beachtet werden?
Bauliche Änderungen sind z.B. eine Erweiterung des Standortes mit erforderlichen Aushubarbeiten oder eine Veränderung bei der Versickerung von Oberflächenwässern. Durch solche Änderungen können sich neue Gefahrenmomente ergeben, da Aushubmaterial verunreinigt sein kann oder bei der Versickerung von Niederschlagswässern Schadstoffe mobilisiert werden können.

Ablaufschema Bearbeitung Altstandorte und Altablagerungen
© WA2

 

Altlasten und Flächen, bei denen eine erhebliche Kontamination oder ein erhebliches Risiko zu erwarten ist

Altlasten 
Altlasten sind Altablagerungen oder Altstandorte, von denen erhebliche Kontaminationen oder ein erhebliches Risiko für Mensch oder Umwelt ausgehen, wobei die Gefährdung durch Untersuchungen nachgewiesen wurde. Altlasten werden im Altlastenportal des BUNDESMINISTERIUM geführt.

Flächen, bei denen eine erhebliche Kontamination oder ein erhebliches Risiko zu erwarten ist

Wenn gemäß einer Erstabschätzung durch das UBA (§14 Abs. 1 ALSAG) eine erhebliche Kontamination oder ein erhebliches Risiko für Mensch oder Umwelt zu erwarten ist, erfolgt eine Eintragung in die öffentlich zugängliche Datenbank des BUNDESMINISTERIUM (Altlastenportal).

Aufgrund des NÖ Raumordnungsgesetzes dürfen Grundstücke, die in der öffentlich zugänglichen Datenbank des BUNDESMINISTERIUM eingetragen sind, nicht als Bauland gewidmet werden. Über bereits als Bauland gewidmete Grundstücke, die in der Datenbank des BUNDESMINISTERIUM eingetragen wurden, hat die Gemeinde eine Bausperre zu erlassen (Ausnahmen davon sind im geschlossenen Ortsgebiet möglich.)

Öffentlich zugängliche Datenbank des BUNDESMINISTERIUM (Altlastenportal)
Das Altlastenportal (Altlastenportal) ist eine öffentlich einsehbare Datenbank des BUNDESMINISTERIUM. In dieser Datenbank sind Altlasten, bereits untersuchte Flächen und Flächen, bei denen noch Untersuchungen vorgesehen sind, eingetragen.

Untersuchungen erfolgen in der Regel im Auftrag des BUNDESMINISTERIUM (siehe Untersuchungen gemäß ALSAG). Wenn eine Klärung erwünscht ist, bevor die Ergebnisse der vom BUNDESMINISTERIUM beauftragten Untersuchungen vorliegen, können Eigentümer von betroffenen Grundstücken auch von sich aus Untersuchungen durch Fachfirmen in Auftrag geben. Nach den Bestimmungen des ALSAG besteht die Möglichkeit eine Förderung dafür zu beantragen. Die Abwicklung der Förderung erfolgt durch die Kommunalkredit Public Consulting, auf deren Homepage die Förderrichtlinien veröffentlicht sind. Zur Festlegung des Untersuchungsrahmens ist eine Abstimmung mit den Fachleuten des Landes NÖ (Abteilung Wasserwirtschaft, Land NÖ) erforderlich.

Untersuchungen gemäß ALSAG (§14 Abs. 2) 
Das BUNDESMINISTERIUM beauftragt die Länder, das tatsächliche Gefährdungspotenzial eines Altstandortes oder einer Altablagerung durch Untersuchungen abzuklären. Die Untersuchungen werden aus Mitteln des Altlastensanierungsfonds finanziert. Stellt sich dabei heraus, dass von der Fläche nachgewiesenermaßen eine erhebliche Kontamination oder ein erhebliches Risiko für Mensch oder Umwelt ausgeht, wird die Fläche zur Altlast erklärt und in das Altlastenportal eingetragen. Diese Altlasten werden durch die Umweltbundesamt GmbH je nach festgestelltem Risiko den Prioritäten 1 bis 3 zugeordnet. Die Altlasten der Priorität 1 haben das höchste Risiko und sind daher vorrangig zu bearbeiten.
Wenn von einer Fläche keine erhebliche Kontamination oder kein erhebliches Risiko für Mensch oder Umwelt ausgeht, wird sie nicht zur Altlast erklärt. Es können Verunreinigungen vorliegen, die eine angepasste Folgenutzung erfordern. Die Berichte zu den Untersuchungen liegen sowohl bei der Umweltbundesamt GmbH als auch beim Land NÖ auf und können dort angefordert werden.

Rechtliche Hinweise 
Jedermann, dessen Verhalten (Tun, Dulden oder Unterlassen) eine Altlast verursacht hat, ist verpflichtet, die erforderlichen Altlastenmaßnahmen zu setzen. Diese Person ist daher Verpflichteter. Mehrere Verpflichtete haften solidarisch.

Der Verpflichtete hat innerhalb von 18 Monaten nach Zuordnung der Prioritätenklasse der Behörde ein Projekt für Altlastenmaßnahmen zur Genehmigung gemäß ALSAG vorzulegen.

Bei einer Altlast der Prioritätenklasse 1 oder 2 sind Sanierungsmaßnahmen, bei einer Altlast der Prioritätenklasse 3 sind Beobachtungsmaßnahmen im Projekt vorzusehen.

Als Sanierungsmaßnahmen kommen Dekontamination (das ist die weitgehende Beseitigung der Kontamination und deren Ursachen) oder Sicherung (das ist die dauerhafte Verhinderung der Ausbreitung von Schadstoffen einer Altlast) in Betracht.

Beobachtungsmaßnahmen sind Maßnahmen zur Überwachung und Dokumentation des Emissionsverhaltens und der Nutzung der Altlast.

Neben der Genehmigung der Altlastenmaßnahmen gemäß ALSAG können mitunter weitere Genehmigungen/Bewilligungen erforderlich sein (z.B. baurechtliche, naturschutzrechtliche oder abfallrechtliche).

Neben dem Verpflichteten kann auch ein Dritter freiwillig ein Projekt für Altlastenmaßnahmen der Behörde zur Genehmigung gemäß ALSAG vorlegen.

Wird binnen 18 Monaten nach Zuordnung der Prioritätenklasse der Behörde weder vom Verpflichteten noch von einem Dritten ein Projekt für Altlastenmaßnahmen vorgelegt, ist die Projektvorlage dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen.

Kommt der Verpflichtete diesem bescheidmäßigen Auftrag nicht (fristgerecht) nach, hat die Behörde nach vorheriger Androhung die Erstellung eines derartigen Projektes auf Kosten des Verpflichteten selbst in Auftrag zu geben. In diesem Fall kann dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung aufgetragen werden (dieser Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar!). Die Durchführung des auf diese Weise von der Behörde eingeholten Projektes wird sodann dem Verpflichteten mit Bescheid innerhalb einer angemessenen Frist aufgetragen.

Ist ein Verpflichteter nicht feststellbar, zur Erfüllung rechtlich nicht imstande oder kann er aus sonstigen Gründen nicht verpflichtet werden, kann der Bund als Träger von Privatrechten die erforderlichen Altlastenmaßnahmen durchführen.

Soweit durch Sanierungsmaßnahmen des Bundes der Verkehrswert einer Liegenschaft nicht nur unwesentlich erhöht wird, hat der Eigentümer der Liegenschaft einen von der Behörde von Amts wegen festzusetzenden Wertausgleich in Höhe der maßnahmenbedingten Wertsteigerung an den Bund zu leisten.

Zuständige Behörde für eingetragene Altlasten ist die Landeshauptfrau von NÖ, Abteilung Wasserrecht und Schifffahrt (Amt der NÖ Landesregierung); ebenso für Alt-Deponien, die noch keine Altlast sind, ab der Veröffentlichung dieser Deponien auf der Webseite www.altlasten.gv.at (gemäß § 18 Abs. 4 Z 1 ALSAG). Für alle auf der voran genannten Webseite angeführten Altstandorte bzw. Altablagerungen, die noch keine Altlast sind, ist die jeweilige Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.

Die Beobachtung, Sicherung oder Dekontamination von Altlasten kann nach den Bestimmungen des ALSAG gefördert werden. Die Abwicklung der Förderung erfolgt durch die Kommunalkredit Public Consulting, auf deren Homepage die Förderrichtlinien veröffentlicht sind.

zum Online-Antrag (formlos)
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Landhausplatz 1, Haus 2
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Tel: 02742/9005-14271
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