Genossenschaften nach dem Wasserrechtsgesetz

Zur Verfolgung wasserwirtschaftlich bedeutsamer Zielsetzungen können Wassergenossenschaften gebildet werden.

Für welche Zwecke bildet man eine Wassergenossenschaft?

Das Wasserrechtsgesetz zählt folgende Zwecke beispielhaft auf:

  • Schutz gegen Wasserschäden
  • Regulierung von Gewässern
  • Regelung des Abflusses eines Gewässers
  • Schutz vor Wildbächen und Lawinen
  • Instandhaltung und Räumung von Gerinnen einschließlich Ufern
  • Versorgung mit Trink-, Nutz- und Löschwasser
  • Be- und Entwässerung
  • Regelung des Grundwasserhaushaltes
  • Beseitigung und Reinigung von Abwässern
  • Reinhaltung von Gewässern
  • Errichtung, Benutzung und Erhaltung von Anlagen zur Ausnutzung und Veredelung der Wasserkraft
  • Die Leistung von Beiträgen zu wasserbaulichen oder wasserwirtschaftlichen Maßnahmen anderer
  • Die Vorsorge für ausgleichende Maßnahmen an Gewässern, soweit solche durch Anlagen mehrerer Wasserberechtigter erforderlich werden
  • Die Ausübung der regelmäßigen Aufsicht über Gewässer und Wasseranlagen oder die Beitragsleistung hiezu
  • Die Kontrolle, Betreuung und Instandhaltung wasserrechtlich bewilligter Anlagen
  • Die Sammlung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen

Die Beschränkung auf einzelne der genannten Zwecke oder die Vereinigung verschiedener Zwecke ist zulässig.

Nebenzwecke einer Genossenschaft sind zulässig, wenn der Hauptzweck nicht beeinträchtigt wird.

Wer kann eine Wassergenossenschaft bilden und wie ist dabei vorzugehen?

Mindestens drei Beteiligte können im Rahmen einer Gründungsversammlung eine freie Vereinbarung über die Gründung einer Wassergenossenschaft treffen, wobei Gegenstand der Vereinbarung die Satzung der Wassergenossenschaft ist.

Bei dieser Gründungsversammlung sind von den Mitgliedern Beitrittserklärungen abzugeben sowie der Inhalt der Satzung zu beschließen. Die Wahl der Organe der Genossenschaft ist in der folgenden Mitgliederversammlung der Genossenschaft durchzuführen.

Die Beitrittserklärungen sind von allen Eigentümern einer in die Genossenschaft einbezogenen Liegenschaft zu unterzeichnen.

Über diese Gründungsversammlung ist ein Protokoll anzulegen und von allen zu unterschreiben.

Die Satzung regelt die Tätigkeit der Genossenschaft und hat Bestimmungen zu enthalten über:

  • Name, Sitz, Zweck und Umfang der Genossenschaft
  • Kriterien für die Mitgliedschaft
  • Grundsätze für die Ermittlung der auf die einzelnen Mitglieder entfallenden Stimmen
  • Die Rechte und Pflichten der Mitglieder
  • Die Art der Stimmausübung
  • Die Ermittlung des Maßstabes für die Aufteilung der Kosten
  • Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und deren Einhebung
  • Die Zusammensetzung, die Wahl, die Beschlussfassung die Funktionsdauer und den Wirkungskreis der Genossenschaftsorgane
  • Die Vertretung der Genossenschaft nach außen und die Fertigung von Urkunden, durch die rechtliche Verpflichtungen der Genossenschaft begründet werden
  • Jene Angelegenheiten einschließlich Änderung der Satzung, für welche eine Beschlussfassung nur mit besonderer Mehrheit erfolgen kann
  • Den Voranschlag und die Rechnungsprüfung
  • Die Schlichtung der zwischen den Mitgliedern oder zwischen diesen und der Genossenschaft aus dem Genossenschaftsverhältnis entstandenen Streitigkeiten
  • Die Auflösung der Genossenschaft einschließlich der Regelung ihrer Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Liquidierung des Vermögens der Genossenschaft
  • Sonstige für die Genossenschaft bedeutsame Fragen

Wir empfehlen die Verwendung unserer Mustersatzung (siehe WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN).

Mit dem Protokoll der Gründungsversammlung, den Beitrittserklärungen sowie eines Satzungsentwurfes ist bei der Behörde um Anerkennung der Genossenschaft und Genehmigung der Satzung anzusuchen.

Die Behörde anerkennt die Genossenschaft mit Bescheid.

Nach bescheidmäßiger Anerkennung ist die Genossenschaft eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes.

Welche Behörde ist zuständig und welche Aufgaben hat diese?

Zuständig ist die jeweilige Bezirksverwaltungsbehörde, wo die Genossenschaft ihren Sitz hat (Bezirkshauptmannschaften, Magistrate der Städte mit eigenem Statut).

Sie hat folgende Aufgaben:

  • Anerkennung der Genossenschaft
  • Aufsicht über die Tätigkeit der Genossenschaft
  • Entscheidung über Streitfälle in der Genossenschaft, wenn eine Beilegung in Anwendung der in der Satzung enthaltenen Regeln über die Schlichtung trotz Schlichtungsversuch nicht möglich war
  • Ausspruch der Auflösung einer Wassergenossenschaft

Welche Organe gibt es und was sind deren Aufgaben?

  • Mitgliederversammlung:
    - Beschlussfassung über Satzung und Voranschlag 
    - Wahl des Ausschusses
    - Weitere Aufgaben laut Satzung
  • Ausschuss:
    Leitung und Besorgung der Genossenschaftsangelegenheiten laut Satzung
  • Obmann (und Stellvertreter):
    - Vertretung der Genossenschaft nach außen
    - Weitere Aufgaben laut Satzung
  • Geschäftsführer (freiwillig):
    Aufgaben von Ausschuss und Obmann bei Wassergenossenschaften mit weniger als 20 Mitgliedern
  • Schlichtungsstelle:
    Die Schlichtung der zwischen den Mitgliedern oder zwischen diesen und der Genossenschaft aus dem Genossenschaftsverhältnis entstandenen Streitigkeiten
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Kontakt zum Thema Wasserrecht

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Wasserrecht und Schifffahrt
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Letzte Änderung dieser Seite: 17.2.2017
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