Verbände nach dem Wasserrechtsgesetz

Zur Verfolgung wasserwirtschaftlich bedeutsamer Zielsetzung können Wasserverbände gebildet werden.

Wasserverbände werden grundsätzlich zu den gleichen Zwecken wie Genossenschaften gegründet. Lesen Sie dazu unseren Artikel zu Genossenschaften (siehe WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN). Ein wesentlicher Unterschied besteht darin, dass Wasserverbände Maß­nahmen zum Ziel haben, die sich über den Bereich mehrerer Gemeinden erstrecken. Dementsprechend sind Mitglieder eines Verbandes in der Regel Gemeinden.

Neben Gemeinden können auch andere Gebietkörperschaften, Wassergenossen­schaften, Erhalter von Verkehrswegen sowie (sonstige) Personen, die Gewässer nicht bloß geringfügig beeinträchtigen oder in Anspruch nehmen, Mitglied werden.

Wie bei den Wassergenossenschaften wird im Rahmen einer Gründungs­versammlung eine Satzung beschlossen, die der Wasserrechtsbehörde zur Geneh­mi­gung vorzulegen ist.

Für die verschiedenen Typen von Wasserverbänden (Abwasserverband, Wasserver­sorgungsverband, Regulierungsverband) stehen Mustersatzungen (siehe Infobox) zur Verfügung.

Generell empfehlen wir vor der Gründung von Wasserverbänden eine vorherige Kontakt­aufnahme mit der Wasserrechtsbehörde.

Zuständig für die Genehmigung von Satzungen sowie für die Aufsicht über Wasser­ver­bände ist der Landeshauptmann (Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Wasserrecht und Schifffahrt).

Welche Organe hat ein Wasserverband?

  • Mitgliederversammlung (ihr obliegen die wesentlichen in Gesetz und Satzung vorge­sehenen Beschlüsse, insbesondere betreffend Satzungen, Voranschlag, Wahl von Vorstand und Schlichtungsstelle)
  • Obmann (Vertretung des Verbandes nach außen)
  • Vorstand (Leitung und Besorgung der Verbandsangelegenheiten nach Maß­gabe der Satzung und der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Richt­linien)
  • Schlichtungsstelle (zur Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Verbandsverhältnis)
  • Geschäftsführer (freiwillig; kann auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederver­sammlung bestellt werden; ihm obliegen bestimmte, nach einer Geschäftsordnung zugewiesene Aufgaben)
  • Rechnungsprüfer 

Grundsätzlich sind Wasserverbände keine Behörden. Sie können daher auch nicht ihren Kunden mit Bescheid Kanalgebühren oder Wasserleitungsabgaben vorschreiben. Die Schlichtungsstelle hat jedoch Behördenfunktion, ist aber nur für verbandsinterne Streitigkeiten zuständig. Dachverbänden können auch bestimmte aufsichtsbehördliche Funktionen übertragen werden.

Der Aufsichtsbehörde obliegt insbesondere

  • die Genehmigung von Satzungen
  • die Auflösung von Wasserverbänden
  • dafür zu sorgen, dass der Verband seine ihm nach Gesetz und Satzung obliegende Aufgaben erfüllt (Aufsicht)
  • Anforderungen von Sitzungsprotokollen (siehe Infobox), Berichten und Unterlagen
  • Teilnahme an Mitgliederversammlungen
  • Aufhebung gesetz- und satzungswidriger Beschlüsse eines Wasserverbandes, wenn der Beschluss dem öffentlichen Interesse offenkundig widerstreitet
  • Anordnungen von Maßnahmen, die die Erfüllung der Verbandsaufgaben sicherstellen

  

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Ihr Kontakt zum Thema Wasserrecht

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Wasserrecht und Schifffahrt
Landhausplatz 1, Haus 8 3109 St. Pölten E-Mail: post.wa1@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-14440
Fax: 02742/9005-14040
Letzte Änderung dieser Seite: 17.2.2017
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