Landesdienst – Bedienstetenschutz
Dienstvertrag oder Bescheid
Keine relevanten Informationen vorhanden.
Keine relevanten Informationen vorhanden.
Gesetze und Verordnungen finden Sie im Rechtsinformationssystem (RIS).
Keine relevanten Informationen vorhanden.
Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich
Kein Formular erforderlich.
a) Allgemein
Die Rechtsvorschriften des Bedienstetenschutzes sollen den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten bei ihrer beruflichen Tätigkeit gewährleisten und sind im NÖ Bediensteten-Schutzgesetz 1998 (NÖ BSG 1998) geregelt.
Durch menschengerechte Arbeitsbedingungen und einen hohen Sicherheitsstandard im Landesdienst werden die volkswirtschaftlichen und betrieblichen Folgekosten von Dienstunfällen und berufsbedingten Erkrankungen gesenkt. Der Landesgesetzgeber legt Pflichten – d.h. Gebote oder Verbote – fest, für deren Umsetzung bzw. Einhaltung die Verantwortliche/der Verantwortliche (im Allgemeinen die Vorgesetzten) zu sorgen hat. Bei der Erfüllung dieser Verpflichtung wird die Leitung durch Sicherheitsfachkräfte und durch Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner unterstützt. Unbeschadet der Verantwortlichkeit des Dienstgebers ist es die Aufgabe der Personalvertretung, bei der Wahrung und Förderung der Gesundheit und Sicherheit der Bediensteten mitzuwirken und insbesondere für die Einhaltung der Dienstnehmerschutzvorschriften einzutreten. Zur Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben ist die weisungsfreie NÖ Bedienstetenschutz-Kommission eingerichtet.
b) Umfang
Die NÖ Bediensteten-Schutzgesetz 1998 (NÖ BSG 1998) regelt beispielsweise:
- Gefahrenevaluierung; Maßnahmen
- Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente
- Einsatz der Bediensteten
- Bestimmungen über Arbeitsstätten und Baustellen
- Bestimmungen über Arbeitsmittel und –stoffe
- Gesundheitsüberwachung
- Präventivdienste
c) Präventivdienste
Die Dienstgeberin/Der Dienstgeber hat eine ausreichende Anzahl von Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinerinnen bzw. Arbeitsmedizinern (Präventivfachkräfte) zu bestellen und ihnen die für die Bewältigung ihrer Aufgaben notwendige Zeit und die erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen.
d) Kontrolle und Behörden
Die Einhaltung der den Dienstgeber treffenden gesetzlichen Verpflichtungen zum Schutz der Bediensteten in der Dienststelle obliegt grundsätzlich der Leiterin bzw. dem Leiter der jeweiligen Dienststelle. Als übergeordnetes Kontrollorgan besteht die weisungsfreie NÖ Bedienstetenschutz-Kommission. Die Bedienstetenschutz-Kommission ist berechtigt, Arbeitsstätten angemeldet oder unangemeldet zu überprüfen.
Zur Erledigungsdauer sind keine relevanten Informationen vorhanden.
Keine relevanten Informationen vorhanden.
Meldung von Missständen gemäß §§ 29ff NÖ Bediensteten-Schutzgesetz 1998
01.03.2024
Diese Seite ist Bestandteil des EU quality network (Your Europe). Folgender Link ermöglicht Ihnen ein Feedback zu dieser Verfahrensbeschreibung direkt bei der Europäischen Kommission zu hinterlassen.
Mit folgendem Link können Sie der Europäischen Kommission Binnenmarkthindernisse melden.